Revocation of Permanent Residency for Fraudulent Marriage Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of a permanent residency permit and the derived residence permit of a minor due to proven abuse of the law, as the permit was initially obtained based on incomplete and false statements regarding the applicant's marital life, including concealing the ex-husband's departure from the marital home and an ongoing extramarital relationship with another man that resulted in a child. The court reasoned that the silence regarding these facts, coupled with further indicia suggesting a non-genuine marriage that had effectively ended before the statutory three-year period, satisfied the grounds for revocation under relevant immigration law, and found the decision proportionate while rejecting the request for free legal aid.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung (Widerruf) | Widerruf der Niederlassungs- sowie der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung wegen Rechtsmissbrauchs; Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege [Der serbischen Beschwerdeführerin wurde die Niederlassungsbewilligung aufgrund unvollständiger und unwahrer Angaben zu ihrem Eheleben erteilt. Insgesamt sind die Voraussetzungen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt. Damit entfällt grundsätzlich auch die aus der Niederlassungsbewilligung abgeleitete Aufenthaltsbewilligung des ebenfalls serbischen, 16-jährigen Sohnes] Der Beschwerdegegner hat seit Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung neue Umstände erfahren, die zusammen mit den bereits bekannten eindeutig auf bisher unbekannte Tatsachen respektive auf einen Rechtsmissbrauch schliessen lassen. So verschwieg die Beschwerdeführerin etwa, dass ihr Ex-Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und das eheliche Zusammenleben beendet war. Verschwiegen wurde ferner, dass der Ehemann eine aussereheliche Beziehung führte. Dass diese seit Jahren bestand, ist angesichts des Geburtsdatums des daraus entsprungenen ausserehelichen Kindes rechtsgenüglich erstellt. Das Familienleben der Beschwerdeführerin orientierte sich im Übrigen an ihren leiblichen Kindern aus einer vorangegangenen Ehe und insoweit am Kindsvater. Dieser weilte immer wieder während Wochen in der Schweiz (E. 3.3). Für die Vermutung des Rechtsmissbrauchs sprechen noch weitere Indizien (E. 3.4). So liegen selbst hinsichtlich normalerweise markanter Begebenheiten, wie beispielsweise der Frage, ob Ringe ausgetauscht worden seien, unterschiedliche Schilderungen vor. Ausserdem fällt der übereinstimmend beschriebene nüchterne bzw. emotionslose Charakter der Trauung auf. Ob die Eheleute das eheliche Zusammenleben je aufnahmen, kann offenbleiben. Wesentlich ist, dass die mittlerweile geschiedene Ehe spätestens seit dem Auszug des Ex-Ehemannes ausder ehelichen Wohnung nicht mehr gelebt und dies gegenüber der Behörde in rechtsmissbräuchlicher Absicht lang verschwiegen wurde. Dass die Vorinstanz davon ausging, dass die eheliche Beziehung vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geendet hat, ist nicht zu beanstanden (E. 3.4.3). Der vorinstanzliche Entscheid ist verhältnismässig (E. 3.6 f.). Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Härtefallbewilligung liegen nicht vor (E. 3.8).
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KI-generiertThis article is the basis for the revocation of the residence permit due to fraudulent statements regarding marital life.
This provision is cited in the context of the revocation of the derived residence permit for the son.
This provision is cited among the rules governing the matter.
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This provision is cited among the rules governing the matter, concerning the end of the marital relationship within the three-year period.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00251
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00251 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.06.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.01.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung (Widerruf) · Widerruf der Niederlassungs- sowie der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung wegen Rechtsmissbrauchs; Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege [Der serbischen Beschwerdeführerin wurde die Niederlassungsbewilligung aufgrund unvollständiger und unwahrer Angaben zu ihrem Eheleben erteilt.
Insgesamt sind die Voraussetzungen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt. Damit entfällt grundsätzlich auch die aus der Niederlassungsbewilligung abgeleitete Aufenthaltsbewilligung des ebenfalls serbischen, 16-jährigen Sohnes] Der Beschwerdegegner hat seit Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung neue Umstände erfahren, die zusammen mit den bereits bekannten eindeutig auf bisher unbekannte Tatsachen respektive auf einen Rechtsmissbrauch schliessen lassen. So verschwieg die Beschwerdeführerin etwa, dass ihr Ex-Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und das eheliche Zusammenleben beendet war.
Verschwiegen wurde ferner, dass der Ehemann eine aussereheliche Beziehung führte. Dass diese seit Jahren bestand, ist angesichts des Geburtsdatums des daraus entsprungenen ausserehelichen Kindes rechtsgenüglich erstellt. Das Familienleben der Beschwerdeführerin orientierte sich im Übrigen an ihren leiblichen Kindern aus einer vorangegangenen Ehe und insoweit am Kindsvater. Dieser weilte immer wieder während Wochen in der Schweiz (E. 3.3). Für die Vermutung des Rechtsmissbrauchs sprechen noch weitere Indizien (E. 3.4). So liegen selbst hinsichtlich normalerweise markanter Begebenheiten, wie beispielsweise der Frage, ob Ringe ausgetauscht worden seien, unterschiedliche Schilderungen vor.
Ausserdem fällt der übereinstimmend beschriebene nüchterne bzw. emotionslose Charakter der Trauung auf. Ob die Eheleute das eheliche Zusammenleben je aufnahmen, kann offenbleiben. Wesentlich ist, dass die mittlerweile geschiedene Ehe spätestens seit dem Auszug des Ex-Ehemannes ausder ehelichen Wohnung nicht mehr gelebt und dies gegenüber der Behörde in rechtsmissbräuchlicher Absicht lang verschwiegen wurde. Dass die Vorinstanz davon ausging, dass die eheliche Beziehung vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geendet hat, ist nicht zu beanstanden (E. 3.4.3).
Der vorinstanzliche Entscheid ist verhältnismässig (E. 3.6 f.). Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Härtefallbewilligung liegen nicht vor (E. 3.8). · --- · Stichworte: · HÄRTEFALLBEWILLIGUNG RECHTSMISSBRAUCH VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 lit. a AuG Art. 30 lit. b AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 51 Abs. II AuG Art. 62 Abs. I lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 90 lit. a AuG Art. 96 AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3