Authority Delay Complaint Mooted by Subsequent Action and Lack of Prior Warning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a complaint alleging procedural delay after an authority failed to rule on requests to reinstate the suspensive effect of an appeal, while an imposed departure deadline had already passed; however, since the authority subsequently reinstated the suspensive effect, the matter concerning the delay was largely rendered moot, and the court ruled that establishing a constitutional violation of the acceleration duty generally requires a prior warning to the delinquent authority, which the complainant failed to issue, further finding no protected interest in satisfaction when the party itself delayed proceedings, thus precluding a substantive review of the complaint regarding the alleged delay.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung (Widerruf); Rechtsverzögerung | Rechtsverzögerungsbeschwerde / Voraussetzung einer vorgängigen Mahnung der säumigen Instanz. [Die Beschwerdeführenden beantragten vor Vorinstanz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und ein Vollzugsstopp. Nachdem die Sicherheitsdirektion entgegen ihrer Ankündigung auch nach Akteneingang nicht über diese verfahrensleitenden Anträge entschieden hatte und die dem Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist inzwischen abgelaufen war, erhoben die Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde.] Die Sicherheitsdirektion hat inzwischen die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt, weshalb das Verfahren bis auf das Begehren betreffend Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsverbots als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Praxisgemäss setzt die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung eine vorgängige Mahnung der säumigen Instanz voraus, zumal eine direkte Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der übergeordneten Instanz regelmässig zu weiteren Verfahrensverzögerungen führt. Sodann besteht kein schutzwürdiges Interesse daran, einer Partei mittels eines Feststellungsentscheids Genugtuung zu verschaffen, welche selbst die ihr nach Treu und Glauben zumutbaren Schritte zur Verfahrensbeschleunigung unterlassen und dieses durch eigenes Verhalten unnötigerweise verzögert hat. Nachdem die Sicherheitsdirektion bereits in Aussicht gestellt hatte, nach Eingang der migrationsamtlichen Akten über die prozessualen Anträge der Beschwerdeführenden zu entscheiden, musste diese bis zur Behandlung ihrer prozessualen Anträge oder dem Erlass eines Endentscheids nicht mit Vollzugshandlungen rechnen und hätten eine allfällige Verfahrensverzögerung zuerst bei der säumigen Instanz rügen müssen. Damit entfällt ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse und ist die Beschwerde nicht materiell zu behandeln. Bei der Kostenverteilung ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden ihr Vorgehen auf einenähnlich gelagerten, jedoch nicht verallgemeinerungsfähigen Verwaltungsgerichtsentscheid gestützt haben, weshalb es sich ausnahmsweise rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00247
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00247 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.05.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf); Rechtsverzögerung · Rechtsverzögerungsbeschwerde / Voraussetzung einer vorgängigen Mahnung der säumigen Instanz. [Die Beschwerdeführenden beantragten vor Vorinstanz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und ein Vollzugsstopp.
Nachdem die Sicherheitsdirektion entgegen ihrer Ankündigung auch nach Akteneingang nicht über diese verfahrensleitenden Anträge entschieden hatte und die dem Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist inzwischen abgelaufen war, erhoben die Beschwerdeführenden beim Verwaltungsgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde.] Die Sicherheitsdirektion hat inzwischen die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt, weshalb das Verfahren bis auf das Begehren betreffend Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsverbots als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Praxisgemäss setzt die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung eine vorgängige Mahnung der säumigen Instanz voraus, zumal eine direkte Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der übergeordneten Instanz regelmässig zu weiteren Verfahrensverzögerungen führt. Sodann besteht kein schutzwürdiges Interesse daran, einer Partei mittels eines Feststellungsentscheids Genugtuung zu verschaffen, welche selbst die ihr nach Treu und Glauben zumutbaren Schritte zur Verfahrensbeschleunigung unterlassen und dieses durch eigenes Verhalten unnötigerweise verzögert hat.
Nachdem die Sicherheitsdirektion bereits in Aussicht gestellt hatte, nach Eingang der migrationsamtlichen Akten über die prozessualen Anträge der Beschwerdeführenden zu entscheiden, musste diese bis zur Behandlung ihrer prozessualen Anträge oder dem Erlass eines Endentscheids nicht mit Vollzugshandlungen rechnen und hätten eine allfällige Verfahrensverzögerung zuerst bei der säumigen Instanz rügen müssen. Damit entfällt ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse und ist die Beschwerde nicht materiell zu behandeln. Bei der Kostenverteilung ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden ihr Vorgehen auf einen ähnlich gelagerten, jedoch nicht verallgemeinerungsfähigen Verwaltungsgerichtsentscheid gestützt haben, weshalb es sich ausnahmsweise rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN BESCHLEUNIGUNGSGEBOT EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN FESTSTELLUNGSINTERESSE GEGENSTANDSLOSIGKEIT GENUGTUUNG KOSTENFOLGE KOSTENVERTEILUNG MAHNUNG PRÄJUDIZ RECHTSVERZÖGERUNG RECHTSVERZÖGERUNGSBESCHWERDE RECHTSVERZÖGERUNGSVERBOT SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SUSPENSIVWIRKUNG TREU UND GLAUBEN TREUWIDRIGKEIT VERFAHRENSBESCHLEUNIGUNG VERFAHRENSVERSCHLEPPUNG VERFAHRENSVERZÖGERUNG VERURSACHERPRINZIP VOLLZUGSSTOP · Rechtsnormen:
· Art. 29 Abs. I BV Art. 6 Abs. I EMRK Art. 18 Abs. I KV Art. 74 Abs. I KV § 4a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2