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VB.2018.00245 • VG ZH VB.2018.00245 KI-generiert

Unemployment Benefits Offset Against Social Assistance

Geschäftsnummer VB.2018.00245
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that unemployment benefits paid at the end of a month are income for the following month, and therefore can be offset against social assistance payments for that subsequent month. This decision is based on the principle that all available income is considered against expenses for calculating entitlement to financial aid, and that income received is intended to cover living expenses for the period it is paid for.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Anrechnung von ALV-Taggelder an die Unterstützungsleistung des Folgemonats. Für die Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe wird das ganze verfügbare Einkommen den anrechenbaren Ausgaben gegenübergestellt. Dabei ist davon auszugehen, dass die laufende und per Monatsende erfolgende Auszahlung von Erwerbs- sowie Erwerbsersatzeinkommen zur Deckung des Lebensunterhalts des kommenden Monats verwendet wird. Deshalb war es zulässig, die für den Monat April am Ende des Monats ausbezahlten ALV-Taggelder im Budget des Monats Mai als anrechbare Einnahmen zu berücksichtigen (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Arbeitslosenentschädigung Lebenshaltungskosten Finanzhilfe Sozialzulage Weiterausrichtung von Leistungen Anspruch auf Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. II lit. a SHV

This provision is cited as the legal norm governing the case, specifically concerning the crediting of unemployment benefits against social assistance payments.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00245

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00245 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.09.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Anrechnung von ALV-Taggelder an die Unterstützungsleistung des Folgemonats. Für die Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe wird das ganze verfügbare Einkommen den anrechenbaren Ausgaben gegenübergestellt. Dabei ist davon auszugehen, dass die laufende und per Monatsende erfolgende Auszahlung von Erwerbs- sowie Erwerbsersatzeinkommen zur Deckung des Lebensunterhalts des kommenden Monats verwendet wird. Deshalb war es zulässig, die für den Monat April am Ende des Monats ausbezahlten ALV-Taggelder im Budget des Monats Mai als anrechbare Einnahmen zu berücksichtigen (E. 3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANRECHNUNG ARBEITSLOSENTAGGELD EINKOMMEN EINKÜNFTE LEBENSUNTERHALT SOZIALHILFE UNTERSTÜTZUNGSBUDGET VORMONAT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZEITPUNKT · Rechtsnormen: · § 16 Abs. II lit. a SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3