Appeal Regarding Building Permit for Addition to Marginally Over-Height Building
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved an appeal against a building permit for the addition of an attic story to an already non-compliant building whose height exceeded the maximum permitted limit by a minimal amount (30 cm at one corner). The court overturned previous practice, which held that adding to an over-height building did not constitute a further deviation under the relevant planning law unless the addition itself resulted in new over-height status, in favor of a substantive assessment. The court reasoned that because the existing height excess was very slight, the planned attic addition did not substantially reinforce the existing transgression concerning external appearance, and therefore, denying the permit based on the minor existing violation would render the relevant legal provision inapplicable to any addition to a building with even a negligible height infringement, which was not the intent of the norm.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Aufstockung eines überhohen Gebäudes. Gemäss der bisherigen Praxis führte die Aufstockung eines überhohen Gebäudes zu keiner neuen oder weitergehenden Abweichung im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG (sofern keine Übergeschossigkeit resultierte), da sich diese nicht auf die Gebäudehöhe im Rechtssinn auswirkt (E. 3.1). Diese rein formelle Betrachtungsweise ist gemäss einem jüngeren Entscheid des Bundesgerichts durch eine materielle Sichtweise zu ersetzen (E. 3.2). Änderung der Praxis: Im Rahmen der materiellen Sichtweise kann das Ausmass der bestehenden Gebäudehöhenüberschreitung von massgeblicher Bedeutung sein (E. 3.3). Die Gebäudehöhe wird an einer Gebäudeecke um maximal 30 cm überschritten (E. 4). Insofern überschreitet das Wohnhaus die zulässige Gebäudehöhe nur sehr geringfügig (E. 5.2). Das geplante Attikageschoss verstärkt in Bezug auf die äussere Erscheinung bzw. den optischen Eindruck die bestehende Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe nicht massiv. Andernfalls wäre jegliche Aufstockung eines die Gebäudehöhe auch in einem sehr geringfügigen Ausmass überschreitenden Gebäudes eine weitergehende Abweichung im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG dar, was der Norm – zumindest bei Rechtswidrigkeit infolge Gebäudehöhenüberschreitung – die Anwendung versagen würde (E. 5.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision, concerning deviations, formed the legal basis for the court's decision regarding the extension.
This provision was cited, likely as a procedural or substantive basis for ruling on the administrative decision, although the primary ground seems linked to § 357 Abs. 1 PBG.
This provision was cited, likely as a procedural or substantive basis for ruling on the administrative decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00242
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00242 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Aufstockung eines überhohen Gebäudes.
Gemäss der bisherigen Praxis führte die Aufstockung eines überhohen Gebäudes zu keiner neuen oder weitergehenden Abweichung im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG (sofern keine Übergeschossigkeit resultierte), da sich diese nicht auf die Gebäudehöhe im Rechtssinn auswirkt (E. 3.1). Diese rein formelle Betrachtungsweise ist gemäss einem jüngeren Entscheid des Bundesgerichts durch eine materielle Sichtweise zu ersetzen (E. 3.2). Änderung der Praxis: Im Rahmen der materiellen Sichtweise kann das Ausmass der bestehenden Gebäudehöhenüberschreitung von massgeblicher Bedeutung sein (E. 3.3).
Die Gebäudehöhe wird an einer Gebäudeecke um maximal 30 cm überschritten (E. 4). Insofern überschreitet das Wohnhaus die zulässige Gebäudehöhe nur sehr geringfügig (E. 5.2). Das geplante Attikageschoss verstärkt in Bezug auf die äussere Erscheinung bzw. den optischen Eindruck die bestehende Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe nicht massiv. Andernfalls wäre jegliche Aufstockung eines die Gebäudehöhe auch in einem sehr geringfügigen Ausmass überschreitenden Gebäudes eine weitergehende Abweichung im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG dar, was der Norm – zumindest bei Rechtswidrigkeit infolge Gebäudehöhenüberschreitung – die Anwendung versagen würde (E. 5.3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ATTIKAGESCHOSS AUFSTOCKUNG BESTANDESGARANTIE GEBÄUDEHÖHE GEWACHSENER BODEN GEWACHSENES TERRAIN PRAXISÄNDERUNG VORSCHRIFTSWIDRIGE BAUTE · Rechtsnormen: · § 253a PBG § 280 Abs. 1 PBG § 357 Abs. 1 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2