Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00241 • VG ZH VB.2018.00241 KI-generiert

Repayment of Unjustly Received Social Assistance Due to Undisclosed Funds

Geschäftsnummer VB.2018.00241
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld a decision regarding the repayment of unjustly received social assistance funds from an individual who failed to disclose payments made to their account, despite being informed of their comprehensive duty to provide information regarding their financial situation. The court rejected the request to transfer the proceedings to the canton of the appellant's residence and maintained that the German language ruling was appropriate, presuming the appellant had at least some command of German necessary to navigate the procedure. Furthermore, the court found the appellant failed to conclusively prove that the undisclosed funds were solely directed to their spouse for foreign representation and their personal expenses, implicitly acknowledging the appellant's own use of the money for personal matters, including debt settlement, which reduced their entitlement to social assistance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Das Verfahren kann nicht an den Wohnsitzkanton des Beschwerdeführers überwiesen werden (E. 1.2). Das Urteil ergeht auf Deutsch, auch wenn dies aus Sicht des Beschwerdeführers "unfair" erscheinen mag. Ohnehin ist davon auszugehen, dass er der deutschen Sprache bis zu einem gewissen Grad mächtig, jedenfalls aber in der Lage ist, sich im Verfahren zurechtzufinden (E. 1.3). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die auf sein Konto erfolgten Zahlungen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariert zu haben, obwohl er auf seine umfassende Auskunftspflicht in Bezug auf seine Vermögenssituation aufmerksam gemacht worden war (E. 3.2.1). Der zurückverlangte Betrag wurde nicht bereits abbezahlt. Dass dem Beschwerdeführer keine wirtschaftliche Hilfe mehr ausbezahlt wurde, ist auf den rechtskräftigen Einstellungsentscheid zurückzuführen (E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer stellt zwar in Abrede, die Geldbeträge zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verwendet und dadurch seinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe geschmälert zu haben. Er vermag aber einerseits nicht schlüssig zu belegen, dass er die verschwiegenen Einzahlungen tatsächlich vollumfänglich und lediglich seiner Frau zukommen liess bzw. an diese weiterleitete, um seine Interessen im Ausland zu vertreten und gleichzeitig ihre eigenen Ausgaben zu begleichen. Andererseits räumt er damit gerade selber ein, dass er mit dem erhaltenen Geld mindestens teilweise auch persönliche Angelegenheiten und namentlich Schulden bezahlen liess und es damit auch in seinem Sinn verwendete (E. 3.2.3). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf Sozialhilfe Soziale Transfertleistungen Schuldentilgung Amtshilfe Verfahrenssprache Finanzvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 70 Abs. II BV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is the primary constitutional basis related to the substance of the decision, which is implicitly used to uphold the decision regarding the repayment claim.

Art. 48 KV

This Cantonal constitutional provision is listed and implicitly forms part of the legal basis for the decision on the merits.

Art. 74 Abs. II KV

This Cantonal constitutional provision is listed and implicitly forms part of the legal basis for the decision on the merits.

§ 18 Abs. I SHG

This provision of the Social Assistance Law is listed as a legal basis supporting the decision to uphold the repayment claim.

§ 26 lit. a SHG

This provision of the Social Assistance Law is listed as a legal basis supporting the decision regarding the repayment of undue benefits.

§ 28 SHV

This provision of the Social Assistance Ordinance is listed as a legal basis supporting the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00241

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00241 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.10.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.11.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Das Verfahren kann nicht an den Wohnsitzkanton des Beschwerdeführers überwiesen werden (E. 1.2).

Das Urteil ergeht auf Deutsch, auch wenn dies aus Sicht des Beschwerdeführers "unfair" erscheinen mag. Ohnehin ist davon auszugehen, dass er der deutschen Sprache bis zu einem gewissen Grad mächtig, jedenfalls aber in der Lage ist, sich im Verfahren zurechtzufinden (E. 1.3). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die auf sein Konto erfolgten Zahlungen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariert zu haben, obwohl er auf seine umfassende Auskunftspflicht in Bezug auf seine Vermögenssituation aufmerksam gemacht worden war (E. 3.2.1). Der zurückverlangte Betrag wurde nicht bereits abbezahlt.

Dass dem Beschwerdeführer keine wirtschaftliche Hilfe mehr ausbezahlt wurde, ist auf den rechtskräftigen Einstellungsentscheid zurückzuführen (E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer stellt zwar in Abrede, die Geldbeträge zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verwendet und dadurch seinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe geschmälert zu haben. Er vermag aber einerseits nicht schlüssig zu belegen, dass er die verschwiegenen Einzahlungen tatsächlich vollumfänglich und lediglich seiner Frau zukommen liess bzw. an diese weiterleitete, um seine Interessen im Ausland zu vertreten und gleichzeitig ihre eigenen Ausgaben zu begleichen.

Andererseits räumt er damit gerade selber ein, dass er mit dem erhaltenen Geld mindestens teilweise auch persönliche Angelegenheiten und namentlich Schulden bezahlen liess und es damit auch in seinem Sinn verwendete (E. 3.2.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AMTSSPRACHE AUSKUNFTSPFLICHT MELDEPFLICHT ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT RÜCKERSTATTUNG UNRECHTMÄSSIGER BEZUG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 70 Abs. II BV Art. 48 KV Art. 74 Abs. II KV § 18 Abs. I SHG § 26 lit. a SHG § 28 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3