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VB.2018.00239 • VG ZH VB.2018.00239 KI-generiert

Residence Permit Non-Renewal Upheld Due to Self-Inflicted Social Assistance Dependency

Geschäftsnummer VB.2018.00239
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision not to renew the residence permit of an individual who had lived in the country for 27 years, based on the ground for revocation due to dependency on social assistance, which was deemed largely self-inflicted. The court reasoned that the applicant was socialized in her home country, maintained linguistic and familial/social ties there, making repatriation fundamentally reasonable despite a mental illness, and her integration was significantly below expectations without any evident special dependency between her and her adult children, leading to the conclusion that the non-renewal was proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der seit 27 Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin wegen Sozialhilfeabhängigkeit.] Die Beschwerdeführerin erfüllt den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (E. 3). Die Sozialhilfeabhängigkeit ist grösstenteils selbstverschuldet (E. 4.3.1). Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem Heimatland sozialisiert, spricht die heimatliche Sprache und verfügt dort über ein familiäres und soziales Netzwerk. Eine Rückkehr in ihr Heimatland erscheint auch unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankung grundsätzlich zumutbar (E. 4.3.2). Die Integration der Beschwerdeführerin ist weit hinter dem zurückgenblieben, was zu erwarten war und eine besondere Abhängigkeit zwischen den heute erwachsenen Kindern und der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar (E. 4.3.3). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 4.3.4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Sozialhilfe Aufenthaltsbewilligung Bewilligungsentzug Soziale Eingliederung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 Abs. III AuG
This article concerning the refusal of extension was applied in the context of the overall decision regarding the residence permit.
Art. 62 Abs. I lit. e AuG
This article establishes the ground for withdrawal of the residence permit due to dependency on social assistance, which was the basis for denying the extension.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 62 Abs. I lit. e AuG

This article establishes the ground for withdrawal of the residence permit due to dependency on social assistance, which was the basis for denying the extension.

Art. 33 Abs. III AuG

This article concerning the refusal of extension was applied in the context of the overall decision regarding the residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00239

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00239 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.08.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.10.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der seit 27 Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin wegen Sozialhilfeabhängigkeit.] Die Beschwerdeführerin erfüllt den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (E. 3).

Die Sozialhilfeabhängigkeit ist grösstenteils selbstverschuldet (E. 4.3.1). Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem Heimatland sozialisiert, spricht die heimatliche Sprache und verfügt dort über ein familiäres und soziales Netzwerk. Eine Rückkehr in ihr Heimatland erscheint auch unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankung grundsätzlich zumutbar (E. 4.3.2). Die Integration der Beschwerdeführerin ist weit hinter dem zurückgenblieben, was zu erwarten war und eine besondere Abhängigkeit zwischen den heute erwachsenen Kindern und der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar (E. 4.3.3).

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 4.3.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. III AuG Art. 62 Abs. I lit. e AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3