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VB.2018.00235 • VG ZH VB.2018.00235 KI-generiert

Reclaiming Improperly Received Social Assistance Due to Failure to Report Asset Ownership

Geschäftsnummer VB.2018.00235
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed the issue of reclaiming improperly received social assistance, ruling that an improper receipt occurs when a recipient's failure to report prevents the social authority from exercising a security right. The central dispute involved whether the appellant owned property abroad during the period of assistance, with foreign land registry documents confirming their ownership at the relevant time, and the submitted evidence failing to sufficiently rebut this presumption of ownership. The court reasoned that the authority is not required to precisely quantify presumed assets in cases of unclear evidence and must be granted discretionary latitude when determining the extent of repayment for benefits unduly received.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe. Ein unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe liegt auch vor, wenn eine unterstützte Person durch eine Meldepflichtverletzung bewirkt, dass die Sozialbehörde von einem ihr zustehenden Sicherungsrecht keinen Gebrauch machen kann (E. 2.2). Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Eigentümer eines Grundstücks im Ausland ist, bzw. im massgeblichen Zeitraum des Sozialhilfebezugs war. Aus dem ausländischen Grundbuch ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt als Eigentümer des Grundstücks eingetragen war. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente vermögen keine erheblichen Zweifel an der Vermutung, dass er im fraglichen Zeitpunkt auch tatsächlich Eigentümer des Grundstücks im Ausland war, zu begründen (E. 3.1 f.). Von der Behörde kann bei unklarer Beweislage nicht verlangt werden, dass sie das begründeterweise vermutete Vermögen ziffernmässig genau nachweist. Vielmehr ist ihr beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind, im Rahmen pflichtgemässer Ermessensbetätigung ein Spielraum einzuräumen (E. 3.4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger freiwillige Leistung Amtshilfe Eigentumsordnung Erschleichen einer Leistung Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 SHG

This provision is cited as a legal norm concerning the issue decided by the court (return of undue benefits).

§ 20 SHG

This provision is cited as a legal norm concerning the issue decided by the court (return of undue benefits).

§ 18 Abs. I SHG

This provision is cited as a legal norm concerning the issue decided by the court (duty to inform).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00235

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00235 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.11.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe. Ein unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe liegt auch vor, wenn eine unterstützte Person durch eine Meldepflichtverletzung bewirkt, dass die Sozialbehörde von einem ihr zustehenden Sicherungsrecht keinen Gebrauch machen kann (E. 2.2).

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Eigentümer eines Grundstücks im Ausland ist, bzw. im massgeblichen Zeitraum des Sozialhilfebezugs war. Aus dem ausländischen Grundbuch ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt als Eigentümer des Grundstücks eingetragen war. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente vermögen keine erheblichen Zweifel an der Vermutung, dass er im fraglichen Zeitpunkt auch tatsächlich Eigentümer des Grundstücks im Ausland war, zu begründen (E. 3.1 f.). Von der Behörde kann bei unklarer Beweislage nicht verlangt werden, dass sie das begründeterweise vermutete Vermögen ziffernmässig genau nachweist.

Vielmehr ist ihr beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind, im Rahmen pflichtgemässer Ermessensbetätigung ein Spielraum einzuräumen (E. 3.4.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSKUNFTSPFLICHT EIGENTÜMER GRUNDSTÜCK GRUNDSTÜCKBEWERTUNG SICHERUNGSVORKEHREN UNRECHTMÄSSIGER BEZUG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 18 Abs. I SHG § 20 SHG § 26 SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3