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VB.2018.00230 • VG ZH VB.2018.00230 KI-generiert

Social Assistance Suspension Unlawful Due to Procedural Flaws

Geschäftsnummer VB.2018.00230
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court found that a partial suspension of social assistance was unlawful because the prerequisite conditions were not met. Specifically, the obligation for the recipient to participate in a day labor program was not properly communicated; it was initially given orally and subsequent written notices lacked the formal requirements of a decision, including a threat of benefit reduction. Consequently, the court upheld the appeal, finding the suspension of aid to be improperly enacted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (teilweise Leistungseinstellung) Die Leistungseinstellung als Sanktion setzt zunächst voraus, dass die betroffene Person mit einem Auflagenbeschluss aufgefordert wurde, eine zumutbare Arbeit anzunehmen bzw. ein ihr zustehendes Ersatzeinkommen geltend zu machen. Auflagen und Weisungen, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, müssen als anfechtbare Anordnungen in Verfügungsform und somit schriftlich und unter Androhung der Leistungskürzung erlassen werden (E. 3.1). Die Auflage, am Taglohnprogramm teilzunehmen, erfolgte lediglich mündlich. Dies genügt den formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Auflage nicht. Die weiteren Ermahnungen, am Taglohnprogramm teilzunehmen, erfolgten zwar schriftlich, jedoch waren die Schreiben weder als Verfügung bezeichnet noch enthielten sie eine Rechtsmittelbelehrung. Von der nicht rechtskundigen und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin konnte nicht erwartet werden, dass sie den Verfügungscharakter dieser Schreiben erkenne. Damit wurde die Auflage formell nicht korrekt angeordnet (E. 3.2). Die teilweise Leistungseinstellung erweist sich insofern als nicht rechtmässig, müssen doch die Voraussetzungen von § 24a Abs. 1 SHG für eine (teilweise) Leistungseinstellung kumulativ erfüllt sein (E. 3.3). Die Vorinstanz überschritt die Behandlungsfrist von 60 Tagen geringfügig, weshalb eine leichte Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vorliegt. Es rechtfertigt sich vorliegend jedoch nicht, dies im Entscheiddispositiv festzustellen und/oder bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (E. 4.2). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Einstellung der Leistungen Sozialhilfe Prozessvoraussetzung Teilentscheid Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24a Abs. I SHG

The partial suspension of benefits was deemed unlawful because the conditions for such a suspension, as stipulated in this article, were not cumulatively met.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00230

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00230 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.08.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (teilweise Leistungseinstellung) Die Leistungseinstellung als Sanktion setzt zunächst voraus, dass die betroffene Person mit einem Auflagenbeschluss aufgefordert wurde, eine zumutbare Arbeit anzunehmen bzw. ein ihr zustehendes Ersatzeinkommen geltend zu machen.

Auflagen und Weisungen, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, müssen als anfechtbare Anordnungen in Verfügungsform und somit schriftlich und unter Androhung der Leistungskürzung erlassen werden (E. 3.1). Die Auflage, am Taglohnprogramm teilzunehmen, erfolgte lediglich mündlich. Dies genügt den formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Auflage nicht. Die weiteren Ermahnungen, am Taglohnprogramm teilzunehmen, erfolgten zwar schriftlich, jedoch waren die Schreiben weder als Verfügung bezeichnet noch enthielten sie eine Rechtsmittelbelehrung.

Von der nicht rechtskundigen und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin konnte nicht erwartet werden, dass sie den Verfügungscharakter dieser Schreiben erkenne. Damit wurde die Auflage formell nicht korrekt angeordnet (E. 3.2). Die teilweise Leistungseinstellung erweist sich insofern als nicht rechtmässig, müssen doch die Voraussetzungen von § 24a Abs. 1 SHG für eine (teilweise) Leistungseinstellung kumulativ erfüllt sein (E. 3.3). Die Vorinstanz überschritt die Behandlungsfrist von 60 Tagen geringfügig, weshalb eine leichte Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vorliegt.

Es rechtfertigt sich vorliegend jedoch nicht, dies im Entscheiddispositiv festzustellen und/oder bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen (E. 4.2).

Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFLAGE EINSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN HILFE LEISTUNGSEINSTELLUNG RECHTSVERZÖGERUNG RECHTSVERZÖGERUNGSVERBOT SANKTION SCHRIFTLICHKEIT SOZIALHILFE TAGLOHNPROGRAMM WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV § 21 SHG § 24a SHG § 24a Abs. I SHG § 24a Abs. I lit. a SHG § 27c VRG § 27c Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3