Correctional Disciplinary Penalty Remitted for Supplementary Criminal Responsibility Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially upheld an appeal concerning a disciplinary penalty imposed in a correctional facility, specifically remitting the matter back to the lower authority for a supplementary assessment of the appellant's criminal responsibility, as the prior finding only addressed the ability to recognize the wrongfulness of the act and not the ability to act accordingly. The court reasoned that a declaratory motion regarding a disciplinary penalty requires a specific, protectable interest, which is absent if the goal can be achieved through a performance or formation request; the failure to attach the hearing protocol for a disciplinary order to the order itself, rather than merely placing it in the file, did not violate the right to be heard; and the standard for a threat meriting disciplinary sanction in a correctional setting is lower than that for criminal threats because maintaining order requires zero tolerance for threats against staff, regardless of whether the staff member was actually intimidated. Furthermore, the request for free legal aid was denied because the appellant was represented by counsel and failed to adequately document their indigence.
Legislator-Regeste
AmtlichDisziplinarstrafe | Disziplinarstrafe Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches liegt nicht vor, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch wie vorliegend mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte (E. 1.3). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Anhörungsprotokoll betreffend eine Disziplinarverfügung nicht dieser angehängt wird, sondern lediglich zu den Akten genommen wird (E. 2.2). Das Disziplinarwesen dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt. Die Anforderungen an eine disziplinarisch zu ahndende Drohung nach § 23 Abs. 2 lit. a StJVG sind deshalb deutlich geringer als an eine Drohung gemäss Art. 180 StGB. So spielt es für die disziplinarische Bestrafung keine Rolle, ob die bedrohte Person in Angst und Schrecken versetzt worden ist, da Drohungen gegenüber dem Anstaltspersonal in keiner Weise zu tolerieren sind (E. 3.2). Disziplinarsanktionen können gegen Eingewiesene verhängt werden, wenn diese in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsbestimmungen oder den Vollzugsplan verstossen haben. Schuldfähig ist, wer zur Zeit der Tat fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Die Vorinstanz führte zur Schuldfähigkeit lediglich aus, es lägen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer nicht fähig gewesen sein soll, das Unrecht seiner Tat einzusehen jedoch nicht auch, ob der Beschwerdeführer gemäss dieser Einsicht handeln konnte. Dass die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ausreichend geprüft worden wäre, kann weder den Akten des Beschwerdegegners noch denjenigen der Vorinstanz entnommen werden. Es rechtfertigt sich daher, die Sache in diesem Punkt zur ergänzenden Abklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.4). Es liegt auch kein Verstoss gegen das Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung vor (E. 5). Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person hatdie Obliegenheit, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Die Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist der Gesuchstellende jedoch rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so besteht in der Regel keine Hinweispflicht (E. 6.2). Dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer ist der Nachweis seiner Mittellosigkeit weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren gelungen (E. 6.2 und 8.4). Abweisung URB. Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe case was remanded to the lower court for supplementary clarification and a new decision regarding the appellant's culpability (Schuldfähigkeit).
The request for free legal aid was rejected.
The request for free legal aid was rejected based on the appellant's failure to prove destitution.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00225
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00225 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.08.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches liegt nicht vor, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch wie vorliegend mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte (E. 1.3).
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Anhörungsprotokoll betreffend eine Disziplinarverfügung nicht dieser angehängt wird, sondern lediglich zu den Akten genommen wird (E. 2.2). Das Disziplinarwesen dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt. Die Anforderungen an eine disziplinarisch zu ahndende Drohung nach § 23 Abs. 2 lit. a StJVG sind deshalb deutlich geringer als an eine Drohung gemäss Art. 180 StGB. So spielt es für die disziplinarische Bestrafung keine Rolle, ob die bedrohte Person in Angst und Schrecken versetzt worden ist, da Drohungen gegenüber dem Anstaltspersonal in keiner Weise zu tolerieren sind (E. 3.2).
Disziplinarsanktionen können gegen Eingewiesene verhängt werden, wenn diese in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsbestimmungen oder den Vollzugsplan verstossen haben. Schuldfähig ist, wer zur Zeit der Tat fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln. Die Vorinstanz führte zur Schuldfähigkeit lediglich aus, es lägen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer nicht fähig gewesen sein soll, das Unrecht seiner Tat einzusehen jedoch nicht auch, ob der Beschwerdeführer gemäss dieser Einsicht handeln konnte.
Dass die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ausreichend geprüft worden wäre, kann weder den Akten des Beschwerdegegners noch denjenigen der Vorinstanz entnommen werden. Es rechtfertigt sich daher, die Sache in diesem Punkt zur ergänzenden Abklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.4). Es liegt auch kein Verstoss gegen das Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung vor (E. 5). Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person hat die Obliegenheit, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen.
Die Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist der Gesuchstellende jedoch rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so besteht in der Regel keine Hinweispflicht (E. 6.2). Dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer ist der Nachweis seiner Mittellosigkeit weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren gelungen (E. 6.2 und 8.4). Abweisung URB. Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · AKTENFÜHRUNGSPFLICHT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG DISZIPLINARSTRAFE DROHUNG FESTSTELLUNGSINTERESSE MITTELLOSIGKEIT MITWIRKUNGSPFLICHT NOTWEHR PROTOKOLL RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNG SCHULDFÄHIGKEIT SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 29 Abs. II BV Art. 3 EMRK § 164 Abs. I JVV § 165 Abs. I JVV Art. 19 Abs. I StGB Art. 19 Abs. II StGB Art. 90 Abs. I StGB Art. 91 Abs. I StGB § 23b Abs. I lit. a StJVG § 23b Abs. II StJVG § 23c StJVG § 7 Abs. II lit. a VRG § 16 VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3