Residence Permit Revocation for Football Hooliganism Disproportionate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered the revocation of a person's residence permit due to criminal convictions related to violent football hooliganism, for which they received a 28-month prison sentence. Although the new law allows for revocation based on such sentences, the court found that revoking the permit would be disproportionate given the individual's youth, upbringing in Switzerland, the specific context of the offenses, and their subsequent positive life changes. The court concluded that a formal warning was sufficient to address the minimal remaining risk of future offenses.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung (Widerruf) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit. [Die Niederlassungsbewilligung des in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Beschwerdeführers wurde widerrufen, nachdem dieser in Zusammenhang mit Auseinandersetzungen aus dem gewaltbereiten Fussballmilieu im November 2016 zu einer 28-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war.] Seit dem 1. Oktober 2016 hat das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden, den Migrationsbehörden verbleibt aber die Kompetenz, Bewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde. Letzteres ergibt sich daraus, dass für vor dem 1. Oktober 2016 begangene Straftaten nach dem Grundsatz des milderen Rechts ("lex mitior") keine neurechtliche Landesverweisung ausgesprochen und damit auch nicht im Sinn des neuen Rechts von deren Ausfällung "abgesehen" werden kann. Wenngleich gegen den Beschwerdeführer eine überjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und er damit den entsprechenden Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt hat, erscheint ein Bewilligungswiderruf aufgrund von seines jugendlichen Alters, seiner Sozialisation in der Schweiz, dem besonderen Kontext sowie dem eher episodenhaften Charakter seiner Delinquenz und der von ihm inzwischen vollzogenen biografischen Kehrtwende unverhältnismässig. Dem bestehenden geringen Restrisiko für weitere (Gewalt-)Delikte kann durch eine ausländerrechtliche Verwarnung ausreichend Rechnung getragen werden. Ausgangsgemässe Teilung der Kosten und Nichtzusprechung einer Parteientschädigung. Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses mit Schulden beim zentralen Inkasso der Zürcher Justiz. Teilweise Gutheissung und Verwarnung.
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KI-generiertCited as a ground for the revocation of the settlement permit.
Cited as a ground for the revocation of the settlement permit.
Cited as a ground for the revocation of the settlement permit.
Cited as a ground for the revocation of the settlement permit.
Cited as a ground for the revocation of the settlement permit.
Cited in relation to the consequence of the prison sentence for aliens.
Cited regarding the principle of the milder law ('lex mitior').
Cited regarding the consequence of the prison sentence for aliens.
Cited in relation to the consequence of the prison sentence for aliens.
Cited as a basis for the warning issued.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00224
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00224 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.06.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) · Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit. [Die Niederlassungsbewilligung des in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Beschwerdeführers wurde widerrufen, nachdem dieser in Zusammenhang mit Auseinandersetzungen aus dem gewaltbereiten Fussballmilieu im November 2016 zu einer 28-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war.] Seit dem 1.
Oktober 2016 hat das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden, den Migrationsbehörden verbleibt aber die Kompetenz, Bewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde. Letzteres ergibt sich daraus, dass für vor dem 1. Oktober 2016 begangene Straftaten nach dem Grundsatz des milderen Rechts ("lex mitior") keine neurechtliche Landesverweisung ausgesprochen und damit auch nicht im Sinn des neuen Rechts von deren Ausfällung "abgesehen" werden kann.
Wenngleich gegen den Beschwerdeführer eine überjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und er damit den entsprechenden Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt hat, erscheint ein Bewilligungswiderruf aufgrund von seines jugendlichen Alters, seiner Sozialisation in der Schweiz, dem besonderen Kontext sowie dem eher episodenhaften Charakter seiner Delinquenz und der von ihm inzwischen vollzogenen biografischen Kehrtwende unverhältnismässig. Dem bestehenden geringen Restrisiko für weitere (Gewalt-)Delikte kann durch eine ausländerrechtliche Verwarnung ausreichend Rechnung getragen werden.
Ausgangsgemässe Teilung der Kosten und Nichtzusprechung einer Parteientschädigung. Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses mit Schulden beim zentralen Inkasso der Zürcher Justiz. Teilweise Gutheissung und Verwarnung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSINITIATIVE BIOGRAFISCHE KEHRTWENDE FUSSBALL GEWALTDELIKT GEWALTSTRAFTÄTER HÄRTEFALL HOOLIGAN JUGENDLICHE/-ER LANDESVERWEISUNG LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE LEGALITÄTSPRINZIP LEGALPROGNOSE LEX MITIOR MILDERE MASSNAHME MILDERES RECHT RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLRISIKO SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT ÜBERGANGSRECHT ÜBERGANGSREGELUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP VERRECHNUNG VERWARNUNG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WOHLVERHALTEN ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen:
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