Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00224 • VG ZH VB.2018.00224 KI-generiert

Residence Permit Revocation for Football Hooliganism Disproportionate

Geschäftsnummer VB.2018.00224
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered the revocation of a person's residence permit due to criminal convictions related to violent football hooliganism, for which they received a 28-month prison sentence. Although the new law allows for revocation based on such sentences, the court found that revoking the permit would be disproportionate given the individual's youth, upbringing in Switzerland, the specific context of the offenses, and their subsequent positive life changes. The court concluded that a formal warning was sufficient to address the minimal remaining risk of future offenses.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Widerruf) | Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit. [Die Niederlassungsbewilligung des in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Beschwerdeführers wurde widerrufen, nachdem dieser in Zusammenhang mit Auseinandersetzungen aus dem gewaltbereiten Fussballmilieu im November 2016 zu einer 28-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war.] Seit dem 1. Oktober 2016 hat das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden, den Migrationsbehörden verbleibt aber die Kompetenz, Bewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde. Letzteres ergibt sich daraus, dass für vor dem 1. Oktober 2016 begangene Straftaten nach dem Grundsatz des milderen Rechts ("lex mitior") keine neurechtliche Landesverweisung ausgesprochen und damit auch nicht im Sinn des neuen Rechts von deren Ausfällung "abgesehen" werden kann. Wenngleich gegen den Beschwerdeführer eine überjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und er damit den entsprechenden Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt hat, erscheint ein Bewilligungswiderruf aufgrund von seines jugendlichen Alters, seiner Sozialisation in der Schweiz, dem besonderen Kontext sowie dem eher episodenhaften Charakter seiner Delinquenz und der von ihm inzwischen vollzogenen biografischen Kehrtwende unverhältnismässig. Dem bestehenden geringen Restrisiko für weitere (Gewalt-)Delikte kann durch eine ausländerrechtliche Verwarnung ausreichend Rechnung getragen werden. Ausgangsgemässe Teilung der Kosten und Nichtzusprechung einer Parteientschädigung. Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses mit Schulden beim zentralen Inkasso der Zürcher Justiz. Teilweise Gutheissung und Verwarnung.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Strafurteil Aufenthaltsbewilligung Abschiebung Einreiseverbot Verletzung von Bewilligungsauflagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
Cited as a ground for the revocation of the settlement permit.
Art. 62 Abs. II AuG
b AuG Art. 62 Abs. II AuG Art.
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Cited as a ground for the revocation of the settlement permit.
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Cited as a ground for the revocation of the settlement permit.
Art. 63 Abs. III AuG
Cited as a ground for the revocation of the settlement permit.
Art. 63 Abs. ii AuG
Cited as a ground for the revocation of the settlement permit.
Art. 96 AuG
Art. 96 Abs. II AuG
96 AuG Art. 96 Abs. II AuG Art.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 62 Abs. I lit. b AuG

Cited as a ground for the revocation of the settlement permit.

Art. 63 Abs. I lit. a AuG

Cited as a ground for the revocation of the settlement permit.

Art. 63 Abs. I lit. b AuG

Cited as a ground for the revocation of the settlement permit.

Art. 63 Abs. II AuG

Cited as a ground for the revocation of the settlement permit.

Art. 63 Abs. III AuG

Cited as a ground for the revocation of the settlement permit.

Art. 66a Abs. I lit. b StGB

Cited in relation to the consequence of the prison sentence for aliens.

Art. 2 StGB

Cited regarding the principle of the milder law ('lex mitior').

Art. 66a StGB

Cited regarding the consequence of the prison sentence for aliens.

Art. 66a Abs. II StGB

Cited in relation to the consequence of the prison sentence for aliens.

Art. 80 VZAE

Cited as a basis for the warning issued.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00224

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00224 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.06.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) · Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit. [Die Niederlassungsbewilligung des in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Beschwerdeführers wurde widerrufen, nachdem dieser in Zusammenhang mit Auseinandersetzungen aus dem gewaltbereiten Fussballmilieu im November 2016 zu einer 28-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war.] Seit dem 1.

Oktober 2016 hat das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden, den Migrationsbehörden verbleibt aber die Kompetenz, Bewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde. Letzteres ergibt sich daraus, dass für vor dem 1. Oktober 2016 begangene Straftaten nach dem Grundsatz des milderen Rechts ("lex mitior") keine neurechtliche Landesverweisung ausgesprochen und damit auch nicht im Sinn des neuen Rechts von deren Ausfällung "abgesehen" werden kann.

Wenngleich gegen den Beschwerdeführer eine überjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde und er damit den entsprechenden Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gesetzt hat, erscheint ein Bewilligungswiderruf aufgrund von seines jugendlichen Alters, seiner Sozialisation in der Schweiz, dem besonderen Kontext sowie dem eher episodenhaften Charakter seiner Delinquenz und der von ihm inzwischen vollzogenen biografischen Kehrtwende unverhältnismässig. Dem bestehenden geringen Restrisiko für weitere (Gewalt-)Delikte kann durch eine ausländerrechtliche Verwarnung ausreichend Rechnung getragen werden.

Ausgangsgemässe Teilung der Kosten und Nichtzusprechung einer Parteientschädigung. Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses mit Schulden beim zentralen Inkasso der Zürcher Justiz. Teilweise Gutheissung und Verwarnung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSINITIATIVE BIOGRAFISCHE KEHRTWENDE FUSSBALL GEWALTDELIKT GEWALTSTRAFTÄTER HÄRTEFALL HOOLIGAN JUGENDLICHE/-ER LANDESVERWEISUNG LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE LEGALITÄTSPRINZIP LEGALPROGNOSE LEX MITIOR MILDERE MASSNAHME MILDERES RECHT RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLRISIKO SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT ÜBERGANGSRECHT ÜBERGANGSREGELUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP VERRECHNUNG VERWARNUNG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WOHLVERHALTEN ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 62 Abs. I lit. b AuG Art. 62 Abs. II AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. b AuG Art. 63 Abs. III AuG Art. 63 Abs. ii AuG Art. 96 AuG Art. 96 Abs. II AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 121 BV Art. 2 EMRK Art. 8 Abs. I EMRK Art. 2 StGB Art. 66a StGB Art. 66a Abs. I lit. b StGB Art. 66a Abs. II StGB Art. 80 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1