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VB.2018.00221 • VG ZH VB.2018.00221 KI-generiert

Exclusion from Switzerland Upheld Due to Drug Trafficking Conviction

Geschäftsnummer VB.2018.00221
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a permanent residency permit for an individual with a history of criminal convictions, most recently a seven-year prison sentence for drug trafficking. The court found that the grounds for revocation under Article 63, paragraph 1, letter a, in conjunction with Article 62, paragraph 1, letter b of the Swiss Federal Act on Foreign Nationals were met, and that mitigating circumstances or lesser measures were not applicable. Despite potential considerations of family life and the Free Movement Agreement, the court determined that the individual posed a high risk of recidivism and that the public interest in exclusion outweighed the individual's interest in remaining in Switzerland.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Widerruf) | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe; Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG] Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise im Jahr 1985 mehrfach straffällig geworden. Zuletzt wurde er wegen Drogenhandels (begangen von 2009 bis 2013) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG ist erfüllt. Art. 63 Abs. 3 AuG ist nicht anwendbar (E. 2). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer auf das FZA berufen könnte, ist unter Berücksichtigung aller Umstände auf eine hohe Rückfallgefahr zu schliessen (E. 3). Alles in allem überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz (vgl. E. 4-6). Die kantonalen Behörden waren nicht gehalten, statt des (gänzlichen) Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eine mildere Massnahme anzuordnen. Ausgeschlossen ist zudem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG alle Bewilligungsarten betrifft (E. 6.2). Es liegen keine Vollzugshindernisse vor (E. 7). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Rückfall bei Straftaten Betäubungsmittelhandel Bewilligungsentzug ausländische Staatsangehörige Ausschlusskriterien mildernder Umstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG
a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG] Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise im Jahr 1985 mehrfach straffällig geworden.
Art. 63 Abs. 3 AuG
Art. 63 Abs. 3 AuG ist nicht anwendbar (E.
Art. 62 Abs. I lit. b AuG
· --- · Stichworte: · DROGENHANDEL FAMILIENLEBEN HÄRTEFALL RÜCKFALLGEFAHR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
b AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art.
Art. 63 Abs. III AuG
a AuG Art. 63 Abs. III AuG Art.
Art. 85 Abs. V AuG
III AuG Art. 85 Abs. V AuG Art.
Art. 96 Abs. I AuG
V AuG Art. 96 Abs. I AuG Art.
Art. 13 BV
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG

This provision is cited as the basis for the revocation of the applicant's settlement permit due to drug trafficking convictions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00221

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00221 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.08.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.08.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe; Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG] Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise im Jahr 1985 mehrfach straffällig geworden.

Zuletzt wurde er wegen Drogenhandels (begangen von 2009 bis 2013) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG ist erfüllt. Art. 63 Abs. 3 AuG ist nicht anwendbar (E. 2). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer auf das FZA berufen könnte, ist unter Berücksichtigung aller Umstände auf eine hohe Rückfallgefahr zu schliessen (E. 3). Alles in allem überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz (vgl. E. 4-6).

Die kantonalen Behörden waren nicht gehalten, statt des (gänzlichen) Widerrufs der Niederlassungsbewilligung eine mildere Massnahme anzuordnen. Ausgeschlossen ist zudem die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG alle Bewilligungsarten betrifft (E. 6.2). Es liegen keine Vollzugshindernisse vor (E. 7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DROGENHANDEL FAMILIENLEBEN HÄRTEFALL RÜCKFALLGEFAHR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. I lit. b AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 63 Abs. III AuG Art. 85 Abs. V AuG Art. 96 Abs. I AuG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 5 Anhang I FZA · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3