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VB.2018.00217 • VG ZH VB.2018.00217 KI-generiert

Welfare Recipient's Appeal on Supplementary Insurance Partially Denied

Geschäftsnummer VB.2018.00217
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court partially upheld a welfare recipient's appeal concerning the refusal to cover costs for supplementary insurance. The court found the requirement to search for a more affordable apartment reasonable, adjusting the maximum rent allowance to CHF 1,500 based on updated guidelines. However, the court ruled that the supplementary insurance was not necessary for osteopathy treatments as they were covered by another existing insurance, and there was insufficient evidence to justify the need for a household helper under the disputed insurance. Therefore, the welfare agency did not abuse its discretion in denying coverage for the disputed supplementary insurance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Nichtübernahme der Kosten für die Zusatzversicherung; Auflage, eine günstige Wohnung zu suchen. Die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung erweist sich auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes als rechtmässig. Die Auflage ist jedoch insofern anzupassen, als dass die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit die Mietzinsrichtlinien angepasst hat und den maximalen Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt auf Fr. 1'500.- angehoben hat, weshalb die Beschwerdeführerin nun eine Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von bis zu Fr. 1'500.- zu suchen hat (E. 3). Die Kosten der von der Beschwerdeführerin aufgrund ärztlicher Empfehlung in Anspruch genommenen Osteopathiebehandlungen werden durch eine weitere von der Beschwerdegegnerin übernommene Zusatzversicherung voll gedeckt, weshalb die streitige Zusatzversicherung für die Osteopathiebehandlungen nicht erforderlich ist. Dass eine Haushaltshilfe, welche ebenfalls durch die streitige Zusatzversicherung übernommen wird, aus medizinischer Sicht notwendig wäre, ergibt sich aus den vorgelegten Arztzeugnissen nicht. Auch ist aus den dargelegten Umständen nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin auf eine Haushaltshilfe angewiesen sein sollte. Indem die Beschwerdegegnerin die Kosten der Prämien für die streitige Zusatzversicherung nicht übernommen hat, hat sie ihr Ermessen deshalb weder über- noch unterschritten noch missbraucht (E. 5). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Zusatzversicherung Haushaltungszulage sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Kostenmiete ergänzende Beweise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I BGG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is likely related to the procedural aspects or grounds for the decision, although not explicitly detailed in the provided snippet's dispositive section.

§ 21 SHG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to social assistance law, indicating it was used in the decision.

§ 17 SHV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the social assistance ordinance, indicating it was used in the decision.

§ 19a Abs. II VRG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to administrative procedure law, indicating it was used in the decision.

§ 50 VRG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to administrative procedure law, indicating it was used in the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00217

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00217 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.07.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.10.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Nichtübernahme der Kosten für die Zusatzversicherung; Auflage, eine günstige Wohnung zu suchen. Die Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung erweist sich auch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes als rechtmässig.

Die Auflage ist jedoch insofern anzupassen, als dass die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit die Mietzinsrichtlinien angepasst hat und den maximalen Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt auf Fr. 1'500.- angehoben hat, weshalb die Beschwerdeführerin nun eine Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von bis zu Fr. 1'500.- zu suchen hat (E. 3). Die Kosten der von der Beschwerdeführerin aufgrund ärztlicher Empfehlung in Anspruch genommenen Osteopathiebehandlungen werden durch eine weitere von der Beschwerdegegnerin übernommene Zusatzversicherung voll gedeckt, weshalb die streitige Zusatzversicherung für die Osteopathiebehandlungen nicht erforderlich ist.

Dass eine Haushaltshilfe, welche ebenfalls durch die streitige Zusatzversicherung übernommen wird, aus medizinischer Sicht notwendig wäre, ergibt sich aus den vorgelegten Arztzeugnissen nicht. Auch ist aus den dargelegten Umständen nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin auf eine Haushaltshilfe angewiesen sein sollte. Indem die Beschwerdegegnerin die Kosten der Prämien für die streitige Zusatzversicherung nicht übernommen hat, hat sie ihr Ermessen deshalb weder über- noch unterschritten noch missbraucht (E. 5). Teilweise Gutheissung.

· --- · Stichworte: · AUFLAGE BEWEISWÜRDIGUNG ERMESSEN KÜRZUNGSANDROHUNG MIETKOSTEN WOHNUNGSSUCHE ZUMUTBARKEIT ZUSATZVERSICHERUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I BGG § 21 SHG § 17 SHV § 19a Abs. II VRG § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3