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VB.2018.00212 • VG ZH VB.2018.00212 KI-generiert

Husband Denied Family Reunion Visa Due to Voluntary Separation

Geschäftsnummer VB.2018.00212
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a husband's request for a late family reunion visa, finding that his claim of caring for his ill mother did not justify the years of separation from his wife and child in Switzerland. The court reasoned that his siblings and hired help were available to care for his mother, and thus, the prolonged separation was voluntary, negating any compelling family reasons for the late reunion. Integration factors were insufficient to grant the request, and no exceptional hardship was evident.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Verweigerung eines nachträglichen Familiennachzugs. [Der Beschwerdeführer lebte jahrelang getrennt von seiner hier lebenden Ehefrau und dem gemeinsamen Kind, wofür er Betreuungspflichten gegenüber seiner inzwischen verstorbenen Mutter verantwortlich macht.] Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug aus wichtigen familiären Gründen. Das mehrere Jahre verspätete Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers lässt sich nicht schlüssig mit fehlenden Betreuungsalternativen für dessen pflegebedürftige Mutter erklären, ist doch davon auszugehen, dass mehrere seiner Geschwister sowie teilweise eine angestellte Drittperson die Betreuung hätten dauerhaft übernehmen können und mindestens zeitweise auch übernommen haben. Damit sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die die jahrelange Trennung der Familie erfordert hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden jahrelang freiwillig auf ein Zusammenleben in der Schweiz verzichtet haben. Weder die Integrationserfolge der in der Schweiz lebenden Angehörigen, noch die grundsätzliche Integrationsbereitschaft des Beschwerdeführers vermögen einen nachträglichen Familiennachzug zu begründen. Da die entgegenstehenden Interessen vorliegend bereits im Rahmen der wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug abzuwägen sind, besteht auch kein Raum für eine Härtefallbewilligung. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Familiennachzug familiärer Härtefall Visum triftige Gründe Ausreise des Ehegatten fehlendes eheliches Zusammenleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 43 Abs. I AuG
Basis for the refusal of a subsequent family reunification due to the lack of compelling family reasons justifying the prolonged separation.
Art. 47 AuG
The court considered the balancing of interests, including the integration of family members in Switzerland and the integration willingness of the applicant, in the context of family reunification.
Art. 47 Abs. I AuG
The court considered the balancing of interests, including the integration of family members in Switzerland and the integration willingness of the applicant, in the context of family reunification.
Art. 96I AuG
The court considered that there was no room for a hardship permit as the opposing interests were already weighed within the framework of important family reasons.
Art. 126 Abs. III AuG
96I AuG Art. 126 Abs. III AuG Art.
Art. 13 BV
· Art. 43 Abs. I AuG Art. 47 AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 96I AuG Art. 126 Abs. III AuG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 4 VIntA Art. 75 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 8 EMRK
· Art. 43 Abs. I AuG Art. 47 AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 96I AuG Art. 126 Abs. III AuG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 4 VIntA Art. 75 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 4 VIntA
· Art. 43 Abs. I AuG Art. 47 AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 96I AuG Art. 126 Abs. III AuG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 4 VIntA Art. 75 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Abs. I AuG

Basis for the refusal of a subsequent family reunification due to the lack of compelling family reasons justifying the prolonged separation.

Art. 47 AuG

The court considered the balancing of interests, including the integration of family members in Switzerland and the integration willingness of the applicant, in the context of family reunification.

Art. 47 Abs. I AuG

The court considered the balancing of interests, including the integration of family members in Switzerland and the integration willingness of the applicant, in the context of family reunification.

Art. 96I AuG

The court considered that there was no room for a hardship permit as the opposing interests were already weighed within the framework of important family reasons.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00212

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00212 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.05.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.05.2019 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · Verweigerung eines nachträglichen Familiennachzugs. [Der Beschwerdeführer lebte jahrelang getrennt von seiner hier lebenden Ehefrau und dem gemeinsamen Kind, wofür er Betreuungspflichten gegenüber seiner inzwischen verstorbenen Mutter verantwortlich macht.] Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug aus wichtigen familiären Gründen.

Das mehrere Jahre verspätete Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers lässt sich nicht schlüssig mit fehlenden Betreuungsalternativen für dessen pflegebedürftige Mutter erklären, ist doch davon auszugehen, dass mehrere seiner Geschwister sowie teilweise eine angestellte Drittperson die Betreuung hätten dauerhaft übernehmen können und mindestens zeitweise auch übernommen haben. Damit sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, die die jahrelange Trennung der Familie erfordert hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden jahrelang freiwillig auf ein Zusammenleben in der Schweiz verzichtet haben.

Weder die Integrationserfolge der in der Schweiz lebenden Angehörigen, noch die grundsätzliche Integrationsbereitschaft des Beschwerdeführers vermögen einen nachträglichen Familiennachzug zu begründen. Da die entgegenstehenden Interessen vorliegend bereits im Rahmen der wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug abzuwägen sind, besteht auch kein Raum für eine Härtefallbewilligung. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ALTERNATIVE PFLEGEMÖGLICHKEIT BETREUUNGSSITUATION EHEGATTENNACHZUG FAMILIENNACHZUG GETRENNTLEBEN KOSOVO NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUG NACHZUGSANSPRUCH NACHZUGSFRIST PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE · Rechtsnormen:

· Art. 43 Abs. I AuG Art. 47 AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 96I AuG Art. 126 Abs. III AuG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 4 VIntA Art. 75 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3