Kindergarten Teacher Salary Placement Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA kindergarten teacher, newly graduated and hired full-time, challenged her salary placement, which was kept the same as her previous part-time position during her training, based on a regulation intended as a "grandfather clause" for those re-entering or transferring schools. The court found this application unlawful because it resulted in the teacher being worse off than if she had been newly classified based on her age and completed education, or even if she had not been employed during her final year of training, which contradicted the regulation's purpose of preventing undue disadvantage.
Legislator-Regeste
AmtlichLohnklasseneinreihung | [Die Beschwerdeführerin (geboren 1986) erlangte im Juli 2016 das Kindergartenlehrdiplom und trat auf Beginn des Schuljahres 2016/2017 eine unbefristete Stelle als Kindergartenlehrperson an. Mit einer ergänzenden Anstellungsverfügung stufte das Volksschulamt die Beschwerdeführerin, die im vorangehenden Schuljahr, also noch während ihrer Ausbildung, befristet als Kindergartenlehrperson mit einem Kleinstpensum bei einer andere Primarschule angestellt gewesen war, gestützt auf § 16 Abs. 4 LPVO in die gleiche Lohnstufe wie im Vorjahr ein.] Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). § 16 Abs. 4 LPVO, auf die das Volksschulamt die unveränderte Lohneinstufung per 1. August 2016 stützt, hat in erster Linie den Charakter einer Besitzstandsgarantie im Fall eines Wiedereintritts in den Schuldienst bzw. eines Übertritts in eine andere Schulgemeinde. Eine Lehrperson soll bei einem Unterbruch im Schuldienst keinen Schaden erleiden, allerdings auch keinen ihr nicht zustehenden Nutzen insbesondere im Vergleich zu ununterbrochen im Schuldienst stehenden Lehrkräften ziehen (E. 3.3). Vorliegend wäre die Beschwerdeführerin im Fall einer Neueinstufung per 1. August 2016 zufolge schon ihres Alters und ihres zwischenzeitlich absolvierten zusätzlichen Ausbildungsjahrs (§ 16 Abs. 2 lit. c LPVO) höher einzustufen gewesen; die Anwendung von § 16 Abs. 4 LPVO führt vorliegend indes gar dazu, dass die Beschwerdeführerin selbst im Fall einer Ersteinstufung auf jenen Zeitpunkt höher einzustufen gewesen wäre, mithin wenn sie in ihrem letzten Ausbildungsjahr nicht im Schuldienst gestanden hätte; sie würde somit hierfür abgestraft, was stossend erscheint. Eine solche Schlechterstellung lässt sich sachlich nicht rechtfertigen und dürfte nicht Sinn und Zweck der erwähnten Regelung entsprechen. Deren wortgetreue Anwendung und die gestützt darauf vorgenommene unveränderte Einstufung der Beschwerdeführerin per 1. August 2016 erweisen sich mithin als rechtsverletzend (E. 3.4). Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used by the Volksschulamt to justify the unchanged salary level, but the court found its application to be unlawful and discriminatory.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00210
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00210 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.01.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohnklasseneinreihung · [Die Beschwerdeführerin (geboren 1986) erlangte im Juli 2016 das Kindergartenlehrdiplom und trat auf Beginn des Schuljahres 2016/2017 eine unbefristete Stelle als Kindergartenlehrperson an. Mit einer ergänzenden Anstellungsverfügung stufte das Volksschulamt die Beschwerdeführerin, die im vorangehenden Schuljahr, also noch während ihrer Ausbildung, befristet als Kindergartenlehrperson mit einem Kleinstpensum bei einer andere Primarschule angestellt gewesen war, gestützt auf § 16 Abs. 4 LPVO in die gleiche Lohnstufe wie im Vorjahr ein.] Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1).
§ 16 Abs. 4 LPVO, auf die das Volksschulamt die unveränderte Lohneinstufung per 1. August 2016 stützt, hat in erster Linie den Charakter einer Besitzstandsgarantie im Fall eines Wiedereintritts in den Schuldienst bzw. eines Übertritts in eine andere Schulgemeinde. Eine Lehrperson soll bei einem Unterbruch im Schuldienst keinen Schaden erleiden, allerdings auch keinen ihr nicht zustehenden Nutzen insbesondere im Vergleich zu ununterbrochen im Schuldienst stehenden Lehrkräften ziehen (E. 3.3). Vorliegend wäre die Beschwerdeführerin im Fall einer Neueinstufung per 1.
August 2016 zufolge schon ihres Alters und ihres zwischenzeitlich absolvierten zusätzlichen Ausbildungsjahrs (§ 16 Abs. 2 lit. c LPVO) höher einzustufen gewesen; die Anwendung von § 16 Abs. 4 LPVO führt vorliegend indes gar dazu, dass die Beschwerdeführerin selbst im Fall einer Ersteinstufung auf jenen Zeitpunkt höher einzustufen gewesen wäre, mithin wenn sie in ihrem letzten Ausbildungsjahr nicht im Schuldienst gestanden hätte; sie würde somit hierfür abgestraft, was stossend erscheint. Eine solche Schlechterstellung lässt sich sachlich nicht rechtfertigen und dürfte nicht Sinn und Zweck der erwähnten Regelung entsprechen.
Deren wortgetreue Anwendung und die gestützt darauf vorgenommene unveränderte Einstufung der Beschwerdeführerin per 1. August 2016 erweisen sich mithin als rechtsverletzend (E. 3.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · EINSTUFUNG INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES LEHRPERSON LEHRPERSONALRECHT NEUEINSTUFUNG · Rechtsnormen: · § 16 Abs. II LPV § 16 Abs. IV LPV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3