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VB.2018.00209 • VG ZH VB.2018.00209 KI-generiert

Appeal Regarding Construction Permit Amendment for Pergola

Geschäftsnummer VB.2018.00209
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against a decision regarding a construction permit amendment, specifically concerning a pergola, which had been processed via the simplified notification procedure rather than the full permit process. The court reasoned that a project modification must be minor and not affect third-party interests to be handled via notification; however, the new pergola, nearly double the size of the original terrace modification and located differently, constituted a substantial change requiring the ordinary permit procedure, which would have afforded the appellant, having waived their right to appeal the initial permit, a new opportunity to assert their rights. Therefore, the lower court wrongly dismissed the appeal as inadmissible due to the waived right, as the original permit was not void, leading to the approval of the appeal and remand.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Projektänderung. Anzeigeverfahren. Verwirkung des Rekursrechts. Pergola. Projektänderungen, die untergeordneter Natur sind und keine neuen Interessen von Dritten tangieren, können im Anzeigeverfahren ergehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine untergeordnete Projektänderung, da die neu geplante Pergola fast doppelt so gross ist wie die ursprünglich geplante Gartenterrasse und zudem an anderer Stelle im Garten zu liegen kommt. Ausserdem kann man bei einer Grösse von 34 m2 nicht mehr von einer Pergola normaler Grösse sprechen (E. 2.10). Da eine wesentliche Projektänderung vorliegt, hätte diese im ordentlichen Baubewilligungsverfahren ergehen sollen, wodurch der Beschwerdeführerin, die ihr Rekursrecht gegen die ursprüngliche Baubewilligung verwirkt hatte (§ 135 Abs. 1 PBG), eine neue Frist zur Verfügung gestanden hätte, um den baurechtlichen Entscheid zu verlangen. Die Vorinstanz ist auf den Rekurs zu Unrecht nicht eingetreten (E. 2.10 f.). Die ursprünglich erteilte Baubewilligung ist nicht nichtig, weil sie im falschen Verfahren ergangen ist. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Interessen wahren und vor der Vorinstanz Rekurs erheben (E. 2.12). Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Änderung der Baubewilligung Eröffnung des Entscheids Genehmigungsverfahren Überschreitung der Gebäudehöhe Zonenplanänderung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 325 Abs. 1 PBG

Cited in the dispositive as the basis for the court's action regarding the appeal.

§ 316 Abs. 1 PBG

Cited in the dispositive, likely related to the procedure for project changes.

§ 315 Abs. 1 PBG

Cited in the dispositive, likely related to the requirements of the building permit procedure.

§ 309 Abs. 1 PBG

Cited in the dispositive, likely related to the notification procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00209

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00209 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.09.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Projektänderung. Anzeigeverfahren. Verwirkung des Rekursrechts. Pergola. Projektänderungen, die untergeordneter Natur sind und keine neuen Interessen von Dritten tangieren, können im Anzeigeverfahren ergehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine untergeordnete Projektänderung, da die neu geplante Pergola fast doppelt so gross ist wie die ursprünglich geplante Gartenterrasse und zudem an anderer Stelle im Garten zu liegen kommt.

Ausserdem kann man bei einer Grösse von 34 m2 nicht mehr von einer Pergola normaler Grösse sprechen (E. 2.10). Da eine wesentliche Projektänderung vorliegt, hätte diese im ordentlichen Baubewilligungsverfahren ergehen sollen, wodurch der Beschwerdeführerin, die ihr Rekursrecht gegen die ursprüngliche Baubewilligung verwirkt hatte (§ 135 Abs. 1 PBG), eine neue Frist zur Verfügung gestanden hätte, um den baurechtlichen Entscheid zu verlangen. Die Vorinstanz ist auf den Rekurs zu Unrecht nicht eingetreten (E. 2.10 f.). Die ursprünglich erteilte Baubewilligung ist nicht nichtig, weil sie im falschen Verfahren ergangen ist.

Die Beschwerdeführerin konnte ihre Interessen wahren und vor der Vorinstanz Rekurs erheben (E. 2.12). Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · ANZEIGEVERFAHREN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN PERGOLA PROJEKTÄNDERUNG REKURSRECHT UNTERGEORDNETE ÄNDERUNG/ABWEICHUNG VERWIRKUNG · Rechtsnormen: · § 309 Abs. 1 PBG § 315 Abs. 1 PBG § 316 Abs. 1 PBG § 325 Abs. 1 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2