Appeal Regarding Denial of Conditional Release Based on High Recidivism Risk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the denial of conditional release under criminal law, where the decisive factor was a convincing psychiatric evaluation indicating a continued risk of recidivism for violent and sexual offenses, particularly under specific crisis conditions related to unresolved issues regarding professional identity, societal standing, and relationship stability, often triggering substance abuse or sexual coping mechanisms. The court upheld the lower instance's decision by finding that the appellant's anticipated living conditions upon release mirrored the problematic social situation existing at the time of incarceration that fostered such crises, concluding that the remaining custodial time should be utilized for a phased reintegration preparation to improve the prognosis for law-abiding conduct.
Legislator-Regeste
Amtlichbedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Das fachlich überzeugende psychiatrische Gutachten sieht in spezifischen deliktsbegünstigenden Krisensituationen eine Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und sexualisierte Aggressionshandlungen. Ausschlaggebend dafür wird gesehen, dass die Probleme, die in der Vergangenheit Krisensituationen ausgelöst haben (berufliche Identität, Platz in der Gesellschaft, Stabilität in Beruf und Partnerschaft) weiter bestehen, dass der Beschwerdeführer zu dysfunktionalen und deliktbegünstigenden Bewältigungsstrategien wie Substanzkonsum und sexuelles Coping neigt. Ausgehend davon wird das Rückfallrisiko als erhöht beurteilt, wenn eine grundlegende Destabilisierung des Selbstwerts durch Leistungs- oder Beziehungskrise oder Gesichtsverlust mit krisenhafter Entwicklung eintritt, der Beschwerdeführer auf Alkohol oder psychotrope Substanzen zurückgreift und er in diesem enthemmten Zustand erneut gekränkt wird. Fällt Kränkung im Sinn einer Ablehnung des Geschlechtsverkehrs aus, wäre ebenfalls von einem erhöhten Risiko für sexualisierte Gewalt auszugehen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbingt, vermag diese Einschätzung nicht infrage zu stellen (E. 6.1). Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers für den Fall der Entlassung als problematisch einstuft, entsprächen sie doch weitgehend der sozialen Situation zur Zeit der Inhaftierung, die aus gutachterlicher Sicht Krisensituationen gerade nicht verhindert, sondern vielmehr begünstigt bzw. ausgelöst hatte (E. 6.1.3). Für eine Verbesserung der Legalprognose ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer stufenweisen Entlassungsvorbereitung seine Fähigkeit verbessert, sich in die Gesellschaft zu reintegrieren. Die verbleibende Zeit im Strafvollzug kann einstweilen dafür und zudem zur weiteren Klärung des sozialen Empfangsraums genutzt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ aufdie Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte (E. 6.3). Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 7.2). Abweisung.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00206
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00206 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.08.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Das fachlich überzeugende psychiatrische Gutachten sieht in spezifischen deliktsbegünstigenden Krisensituationen eine Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und sexualisierte Aggressionshandlungen.
Ausschlaggebend dafür wird gesehen, dass die Probleme, die in der Vergangenheit Krisensituationen ausgelöst haben (berufliche Identität, Platz in der Gesellschaft, Stabilität in Beruf und Partnerschaft) weiter bestehen, dass der Beschwerdeführer zu dysfunktionalen und deliktbegünstigenden Bewältigungsstrategien wie Substanzkonsum und sexuelles Coping neigt. Ausgehend davon wird das Rückfallrisiko als erhöht beurteilt, wenn eine grundlegende Destabilisierung des Selbstwerts durch Leistungs- oder Beziehungskrise oder Gesichtsverlust mit krisenhafter Entwicklung eintritt, der Beschwerdeführer auf Alkohol oder psychotrope Substanzen zurückgreift und er in diesem enthemmten Zustand erneut gekränkt wird.
Fällt Kränkung im Sinn einer Ablehnung des Geschlechtsverkehrs aus, wäre ebenfalls von einem erhöhten Risiko für sexualisierte Gewalt auszugehen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbingt, vermag diese Einschätzung nicht infrage zu stellen (E. 6.1). Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers für den Fall der Entlassung als problematisch einstuft, entsprächen sie doch weitgehend der sozialen Situation zur Zeit der Inhaftierung, die aus gutachterlicher Sicht Krisensituationen gerade nicht verhindert, sondern vielmehr begünstigt bzw. ausgelöst hatte (E. 6.1.3).
Für eine Verbesserung der Legalprognose ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer stufenweisen Entlassungsvorbereitung seine Fähigkeit verbessert, sich in die Gesellschaft zu reintegrieren. Die verbleibende Zeit im Strafvollzug kann einstweilen dafür und zudem zur weiteren Klärung des sozialen Empfangsraums genutzt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ aufdie Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte (E. 6.3). Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 7.2).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG DIFFERENZIALPROGNOSE LEGALPROGNOSE PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN REINTEGRATION RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLRISIKO UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) · Rechtsnormen: · Art. 86 Abs. I StGB Art. 86 Abs. II StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3