Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00204 • VG ZH VB.2018.00204 KI-generiert

Administrative Access to Investigative Report Regarding Property Occupation

Geschäftsnummer VB.2018.00204
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the lower authority's refusal to consider an appeal regarding access to parts of an investigative report concerning the occupation of a property, as the appellant had not participated in the initial proceedings, but partially granted access to the report by ordering the redaction of information related to police tactics and a private telephone number, while finding that the public interest in disclosure outweighed the private interest in keeping a fire safety report confidential.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang | [Einsichtnahme in den Untersuchungsbericht des Statthalteramts Zürich betreffend Besetzung des Koch-Areals] Weil die Beschwerdeführerin sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hatte, trat die Vorinstanz auf ihren Rekurs zu Recht nicht ein (E. 2). Die Einsichtnahme in Teile des Berichts, die polizeitaktische Überlegungen enthalten, wurde zu Recht verweigert (E. 3.2.1). An der Geheimhaltung einer privaten Telefonnummer, die einzig zum Zweck der Kontaktaufnahme bekanntgegeben wurde, besteht ein überwiegendes privates Interesse (E. 3.2.2). An der Geheimhaltung einer Meldung betreffend feuerpolizeiliche Situation auf dem Areal besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse (E. 3.2.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Informationszugang Zutrittsrecht im Sachenrecht Öffentlichkeitsgrundsatz Verwaltungsbehörde Polizeirapport Einsichtsrecht von Medienschaffenden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 IDG

This article regarding the right to access information was cited in the context of the partially granted access to the report.

Art. 17 KV

This article regarding the right to access information was cited in the context of the partially granted access to the report.

§ 21 Abs. 1 VRG

This article was cited as the basis for the lower court's justified refusal to rule on the appeal due to non-participation in the first instance proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00204

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00204 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.06.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.11.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang · [Einsichtnahme in den Untersuchungsbericht des Statthalteramts Zürich betreffend Besetzung des Koch-Areals] Weil die Beschwerdeführerin sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hatte, trat die Vorinstanz auf ihren Rekurs zu Recht nicht ein (E. 2).

Die Einsichtnahme in Teile des Berichts, die polizeitaktische Überlegungen enthalten, wurde zu Recht verweigert (E. 3.2.1). An der Geheimhaltung einer privaten Telefonnummer, die einzig zum Zweck der Kontaktaufnahme bekanntgegeben wurde, besteht ein überwiegendes privates Interesse (E. 3.2.2). An der Geheimhaltung einer Meldung betreffend feuerpolizeiliche Situation auf dem Areal besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse (E. 3.2.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFSICHTSRECHTLICHE UNTERSUCHUNG EINSICHTSRECHT FORMELLE BESCHWER ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP · Rechtsnormen:

· Art. 23 Abs. 1 IDG Art. 17 KV § 21 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3