Bidder Exclusion Upheld for Conditional Pricing and Unclear Scope in Public Procurement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA bidder was excluded from a public procurement process because its offer was deemed invalid due to conditional pricing and an unclear scope of work, specifically noting that the bid tied the offer price to unsubstantiated potential additional or reduced costs for assembly work that were to be completed by the contracting authority. The court upheld the exclusion, reasoning that the bidder failed to provide the requested confirmation clarifying its offer, and the reservation regarding indeterminate cost changes opened an unacceptable degree of leeway for renegotiation or price manipulation, thereby violating fundamental principles of procurement law, especially since the reservation did not clearly relate to a significant, specified defect in the tender documents.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Ausschluss aus dem Verfahren: Gültigkeit des Angebots, fehlende Preisverbindlichkeit. Die Beschwerdeführerin verband den Offertpreis mit dem nicht weiter substanziierten Hinweis, es könnten Mehr- oder Minderkosten anfallen, sowie einer Aufzählung einzelner Montageleistungen, welche bauseits zu erbringen seien. Gründe, welche eine andere Bestimmung des Leistungsumfangs nahelegen oder allenfalls für einen entschuldbaren Irrtum seitens der Beschwerdeführerin sprechen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die von der Behörde nachgefragte Bestätigung ist die Beschwerdeführerin schuldig geblieben. Damit durfte die Behörde berechtigterweise davon ausgehen, das beschwerdeführerische Angebot weiche insofern in unzulässiger Weise von den Ausschreibungsvorgaben ab. Von seiner Tragweite her vermag dieser Mangel des Angebots bereits für sich allein dessen Ausschluss zu rechtfertigen. Hinzu kommt vorliegend der pauschale Vorbehalt bezüglich der unbestimmten Minder- oder Mehrkosten, welcher einen uneingeschränkten Spielraum für Nachverhandlungen bzw. Preismanipulationen eröffnet und mit den Prinzipien des Vergaberechts nicht vereinbar ist (E. 3.2). Die ausnahmsweise Zulassung eines Vorbehalts würde voraussetzen, dass der Vorbehalt im Angebot sich eindeutig auf einen schweren Mangel der Ausschreibung bezieht, was wiederum voraussetzt, dass der Konkretisierungsgrad des Vorbehalts demjenigen der Mängelrüge entspricht. Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 4.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00196
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00196 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Ausschluss aus dem Verfahren: Gültigkeit des Angebots, fehlende Preisverbindlichkeit. Die Beschwerdeführerin verband den Offertpreis mit dem nicht weiter substanziierten Hinweis, es könnten Mehr- oder Minderkosten anfallen, sowie einer Aufzählung einzelner Montageleistungen, welche bauseits zu erbringen seien.
Gründe, welche eine andere Bestimmung des Leistungsumfangs nahelegen oder allenfalls für einen entschuldbaren Irrtum seitens der Beschwerdeführerin sprechen würden, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die von der Behörde nachgefragte Bestätigung ist die Beschwerdeführerin schuldig geblieben. Damit durfte die Behörde berechtigterweise davon ausgehen, das beschwerdeführerische Angebot weiche insofern in unzulässiger Weise von den Ausschreibungsvorgaben ab. Von seiner Tragweite her vermag dieser Mangel des Angebots bereits für sich allein dessen Ausschluss zu rechtfertigen.
Hinzu kommt vorliegend der pauschale Vorbehalt bezüglich der unbestimmten Minder- oder Mehrkosten, welcher einen uneingeschränkten Spielraum für Nachverhandlungen bzw. Preismanipulationen eröffnet und mit den Prinzipien des Vergaberechts nicht vereinbar ist (E. 3.2).
Die ausnahmsweise Zulassung eines Vorbehalts würde voraussetzen, dass der Vorbehalt im Angebot sich eindeutig auf einen schweren Mangel der Ausschreibung bezieht, was wiederum voraussetzt, dass der Konkretisierungsgrad des Vorbehalts demjenigen der Mängelrüge entspricht. Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 4.2).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ANTRAG AUSSCHLUSS BEGRÜNDUNG SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 15 Abs. II IVöB § 4a Abs. I lit. b IVöB-BeitrittsG § 54 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3