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VB.2018.00186 • VG ZH VB.2018.00186 KI-generiert

Recovery of Unjustly Received Social Assistance and Procedural Duty of Care

Geschäftsnummer VB.2018.00186
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the lawful recovery of unjustly received social assistance, where the applicant challenged the decision. The court reasoned that while judges have a procedural duty of care, particularly towards unrepresented and inexperienced parties, the applicant was capable of properly stating their case and grounds, thus not warranting a specific reminder about the possibility of free legal aid, especially since the personal circumstances involved did not present significant legal or factual difficulties justifying such aid. Furthermore, regarding the burden of proof for a burdensome repayment order, the administration can rely on presumptions from evidence like an investigation report suggesting undeclared income; because the applicant failed to provide counter-evidence or cast significant doubt on the source and use of the disputed funds, the presumption that the money should have been used for subsistence was not overturned, leading to a partial approval of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe. Je nach Sachlage gebietet es die prozessuale Fürsorgepflicht des Richters, welche aus Art. 29 Abs. 1 BV folgt, dass besonders unbedarfte, nicht anwaltlich vertretene Parteien auf ihre Verfahrensrechte hingewiesen werden (E. 2.1). Da der Beschwerdeführer fähig war, innert Frist rechtsgenügliche Anträge zu stellen und seinen Standpunkt darzulegen und zu begründen, kann er nicht als besonders unbedarft gelten und musste er nicht auf die Möglichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen, dass vorliegend seine persönlichen Verhältnisse darzulegen waren und der Fall damit keine rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten bot, keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung hatte, weshalb er auch aus diesem Grund nicht auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hingewiesen werden musste (E. 2.2). Für eine belastende Rückerstattungsverfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Ist wie vorliegend aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (E. 3.4). Der Beschwerdeführer vermag jedoch nicht zu belegen, woher die streitigen Geldmittel stammen und wie sie verwendet wurden, weshalb es ihm nicht gelungen ist, die Vermutung umzustossen, er habe Gelder erhalten, welche er für seinen Lebensunterhalt hätte verwenden müssen (E. 3.8). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Rückforderung von Sozialhilfe Sorgfaltspflicht Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe persönliche Verhältnisse rechtliche Vermutung Beweislast

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. I BV

This constitutional provision on procedural protection is cited as the source of the judge's duty of procedural care, which was discussed in relation to the appellant's rights.

Art. 29 Abs. III BV

This constitutional provision on the right to legal aid is cited in relation to the appellant's potential right to free legal assistance.

Art. 16 Abs. II VRG

This provision, cited under 'Rechtsnormen', would be relevant to the procedural aspects of the decision, although the final orders primarily focus on costs/legal aid.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00186

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00186 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.07.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.09.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe. Je nach Sachlage gebietet es die prozessuale Fürsorgepflicht des Richters, welche aus Art. 29 Abs. 1 BV folgt, dass besonders unbedarfte, nicht anwaltlich vertretene Parteien auf ihre Verfahrensrechte hingewiesen werden (E. 2.1).

Da der Beschwerdeführer fähig war, innert Frist rechtsgenügliche Anträge zu stellen und seinen Standpunkt darzulegen und zu begründen, kann er nicht als besonders unbedarft gelten und musste er nicht auf die Möglichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen, dass vorliegend seine persönlichen Verhältnisse darzulegen waren und der Fall damit keine rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten bot, keinen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung hatte, weshalb er auch aus diesem Grund nicht auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hingewiesen werden musste (E. 2.2).

Für eine belastende Rückerstattungsverfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Ist wie vorliegend aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (E. 3.4).

Der Beschwerdeführer vermag jedoch nicht zu belegen, woher die streitigen Geldmittel stammen und wie sie verwendet wurden, weshalb es ihm nicht gelungen ist, die Vermutung umzustossen, er habe Gelder erhalten, welche er für seinen Lebensunterhalt hätte verwenden müssen (E. 3.8). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEWEISLASTUMKEHR FÜRSORGEPFLICHT MELDEPFLICHT RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. III BV § 26 lit. a SHG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3