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VB.2018.00185 • VG ZH VB.2018.00185 KI-generiert

Road Project Pedestrian Crossing and Property Rights Challenge

Geschäftsnummer VB.2018.00185
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision regarding the establishment of a priority-controlled pedestrian crossing as part of a road project, rejecting appeals that challenged the project's scope and impact on property rights. The court reasoned that the planned crossing adhered to relevant technical standards and directives by improving pedestrian safety and sightlines, further justifying the comprehensive review of the road section to incorporate necessary safety measures beyond the initial scope of closing a gap in a bicycle path. The resulting encroachment on property rights was found to be legally grounded, proportionate—as the public interest in traffic safety outweighed the private property interests of the appellants, given the careful site selection—and the claim for visual screening was denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung Strassenprojekt | Strassenprojekt: vortrittsbelastete Fussgängerquerung. Anwendbarkeit der VSS-Normen und kantonalen Richtlinien (E. 5.1). Die geplante Fussgängerquerung würde das bisher schwierige Queren der Strasse für die Quartierbewohner vereinfachen und erfüllt die übergeordneten Vorgaben insbesondere an die einzuhaltenden Sichtweiten (E. 5.2). Dass die Fussgängerquerung nicht vom ursprünglichen Projektzweck (Schliessung der Radweglücke) umfasst ist, führt nicht zur Unrechtmässigkeit der Querung, vielmehr rechtfertigte sich eine Gesamtüberprüfung des Strassenabschnitts und Aufnahme weiterer notwendiger Massnahmen in das Strassenprojekt (E. 5.3). Für den Eingriff in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführenden besteht eine genügende gesetzliche Grundlage. Der Standort der Fussgängerquerung wurde sorgfältig und unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Kriterien gewählt; die privaten Interessen der Beschwerdeführenden sind im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit für die querenden Fussgänger geringer zu werten; insgesamt erscheint das Projekt und der damit einhergehende Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführenden verhältnismässig (E. 6). Kein Anspruch auf Sichtschutzwände (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

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Eigentumsrecht Sicherheit im Straßenverkehr Fuss- und Wanderweggesetz Wegrecht Gründe des öffentlichen Interesses Strassenbauprojekt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 BV

This provision, concerning the guarantee of property rights, was considered in the context of the intervention against the property of the appellants.

Art. 36 BV

This provision, concerning fundamental rights limitations, was considered in the context of the intervention against the property of the appellants.

§ 14 StrassG

This provision of the Road Act was cited in relation to the legal basis for the intervention.

§ 18 StrassG

This provision of the Road Act was cited in relation to the legal basis for the intervention.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00185

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00185 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.11.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Strassenprojekt: vortrittsbelastete Fussgängerquerung. Anwendbarkeit der VSS-Normen und kantonalen Richtlinien (E. 5.1). Die geplante Fussgängerquerung würde das bisher schwierige Queren der Strasse für die Quartierbewohner vereinfachen und erfüllt die übergeordneten Vorgaben insbesondere an die einzuhaltenden Sichtweiten (E. 5.2).

Dass die Fussgängerquerung nicht vom ursprünglichen Projektzweck (Schliessung der Radweglücke) umfasst ist, führt nicht zur Unrechtmässigkeit der Querung, vielmehr rechtfertigte sich eine Gesamtüberprüfung des Strassenabschnitts und Aufnahme weiterer notwendiger Massnahmen in das Strassenprojekt (E. 5.3). Für den Eingriff in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführenden besteht eine genügende gesetzliche Grundlage. Der Standort der Fussgängerquerung wurde sorgfältig und unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Kriterien gewählt; die privaten Interessen der Beschwerdeführenden sind im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit für die querenden Fussgänger geringer zu werten; insgesamt erscheint das Projekt und der damit einhergehende Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführenden verhältnismässig (E. 6).

Kein Anspruch auf Sichtschutzwände (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte: · EIGENTUMSEINGRIFF EIGENTUMSGARANTIE ERSCHLIESSUNGSINTERESSE FUSSGÄNGER FUSSGÄNGERQUERUNGSSTELLE FUSSGÄNGERSCHUTZ GESAMTBETRACHTUNG GESAMTWÜRDIGUNG GRUNDRECHTSEINGRIFF PROJEKTIERUNGSGRUNDSÄTZE QUARTIERERSCHLIESSUNG SONDERNUTZUNGSPLÄNE STAATSSTRASSE STRASSENPROJEKT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VSS-NORMEN · Rechtsnormen: · Art. 26 BV Art. 36 BV § 14 StrassG § 18 StrassG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4