Procurement: Reference Assessment for Underground Pipe Work Experience
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a procurement case involving complex underground pipe work. The decision focused on how to evaluate references provided by a bidder. The court held that the documents submitted with the bid are decisive for assessing references and found no evidence of the contracting authority conducting a careless investigation. If a reference person provided was not involved for the entire project duration and thus lacked full knowledge, this risk fell upon the bidder. Therefore, the court found no fault with the contracting authority's assessment that the reference object, based on the bid documents and reference feedback, was insufficient proof of experience with complex underground pipe work, and dismissed the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Nachweis komplexer Grundleitungsarbeiten: Referenzbewertung; Referanzauskunft. Für die Beurteilung der Referenzen sind die mit der Offerte eingereichten Unterlagen massgebend (E. 4). Anhaltspunkte für eine unsorgfältige Abklärung oder Erstellung der Notizen durch die Vergabebehörde sind nicht ersichtlich (E. 4.4.1). Die Vergabebehörde durfte auf die in der Offerte genannte Referenzperson abstellen. Wenn die angegebene Referenzperson nicht für die ganze Projektdauer zuständig gewesen war und ihr entsprechend Kenntnisse fehlten, lag dieser Umstand im Risikobereich der Beschwerdeführerin (E. 4.4.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vergabebehörde das Referenzobjekt mit Blick auf die Offertunterlagen sowie die Referenzauskunft als unzureichenden Beleg für Erfahrung mit komplexen Grundleitungsarbeiten qualifiziert hat (E. 3.7.3). Abweisung.
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00184
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00184 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.05.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Nachweis komplexer Grundleitungsarbeiten: Referenzbewertung; Referanzauskunft. Für die Beurteilung der Referenzen sind die mit der Offerte eingereichten Unterlagen massgebend (E. 4). Anhaltspunkte für eine unsorgfältige Abklärung oder Erstellung der Notizen durch die Vergabebehörde sind nicht ersichtlich (E. 4.4.1).
Die Vergabebehörde durfte auf die in der Offerte genannte Referenzperson abstellen. Wenn die angegebene Referenzperson nicht für die ganze Projektdauer zuständig gewesen war und ihr entsprechend Kenntnisse fehlten, lag dieser Umstand im Risikobereich der Beschwerdeführerin (E. 4.4.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vergabebehörde das Referenzobjekt mit Blick auf die Offertunterlagen sowie die Referenzauskunft als unzureichenden Beleg für Erfahrung mit komplexen Grundleitungsarbeiten qualifiziert hat (E. 3.7.3). Abweisung. · --- · Stichworte:
· - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3