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VB.2018.00183 • VG ZH VB.2018.00183 KI-generiert

Procurement Dispute Over Post-Deadline Bid Modification for Fire Doors

Geschäftsnummer VB.2018.00183
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a procurement dispute regarding the award of a contract for fire protection doors, where the awarded bidder initially offered a product that failed to meet the specified requirements. The court determined that the awarding authority improperly accepted a subsequent change to a different product variant after the submission deadline, effectively allowing a post-deadline modification of the bid, even though this change was arguably discussed in a prior consultation. The court held that offers cannot be altered after the deadline, and while clarification questions are permissible, they must not lead to a substantive change or supplement that violates the rules on bid integrity, thus upholding the principle of equal treatment and rejecting the contract award based on the impermissible alteration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Vergabe von Brandschutztoren: Abweichung von den Anforderungen; nachträgliche Angebotsänderung. Angebote dürfen nach Ablauf der Eingabefrist nicht mehr geändert werden. Für die Beurteilung massgebend sind die Angaben und Unterlagen in der Offerte (E. 4.1.1). Rückfragen durch die Vergabebehörde zur Erläuterung oder Präzisierung eines Angebots sind gestattet, sofern sie nicht zu einer nachträglichen Änderung oder Ergänzung führen, welche den Rahmen der Vorschriften von § 29 und 30 SubmV sprengt (E. 4.1.2). Für die Erfüllung der Zuschlagskriterien berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Variante "Drehfalttor", auf die sich Beschwerdegegnerin und Mitbeteiligte im Unternehmergespräch offenbar einigten, nachdem das ursprünglich offerierte Produkt die Anforderungen nicht erfüllt hatte. Die Mitbeteiligte hat nach Ablauf der Eingabefrist ein anderes Produkt angeboten und ihre Offerte in diesem Punkt nachträglich abgeändert. Die Zuschlagserteilung für das geänderte Angebot ist unzulässig (E. 4.2.2). Gutheissung und Rückweisung zur Zuschlagserteilung.

Schlagwörter

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Antrag zum Vertragsabschluss Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen Ausschluss eines Anbieters Brandbekämpfung Vergabe von Bauaufträgen Prüfung durch den öffentlichen Auftraggeber

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 Abs. III BV
Cited as a constitutional basis relevant to the case, although likely background for the procedural/substantive review.
Art. 1 Abs. III IVöB
Cited as a legal norm relevant to the case, although likely background for the procedural/substantive review.
§ 24 Abs. I SubmV
Cited in the context of the grounds for allowing the appeal regarding modifications to offers.
§ 24 Abs. IV SubmV
Cited in the context of the grounds for allowing the appeal regarding modifications to offers.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24 Abs. I SubmV

Cited in the context of the grounds for allowing the appeal regarding modifications to offers.

§ 24 Abs. IV SubmV

Cited in the context of the grounds for allowing the appeal regarding modifications to offers.

Art. 5 Abs. III BV

Cited as a constitutional basis relevant to the case, although likely background for the procedural/substantive review.

Art. 1 Abs. III IVöB

Cited as a legal norm relevant to the case, although likely background for the procedural/substantive review.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00183

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00183 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.06.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe von Brandschutztoren: Abweichung von den Anforderungen; nachträgliche Angebotsänderung. Angebote dürfen nach Ablauf der Eingabefrist nicht mehr geändert werden. Für die Beurteilung massgebend sind die Angaben und Unterlagen in der Offerte (E. 4.1.1). Rückfragen durch die Vergabebehörde zur Erläuterung oder Präzisierung eines Angebots sind gestattet, sofern sie nicht zu einer nachträglichen Änderung oder Ergänzung führen, welche den Rahmen der Vorschriften von § 29 und 30 SubmV sprengt (E. 4.1.2).

Für die Erfüllung der Zuschlagskriterien berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Variante "Drehfalttor", auf die sich Beschwerdegegnerin und Mitbeteiligte im Unternehmergespräch offenbar einigten, nachdem das ursprünglich offerierte Produkt die Anforderungen nicht erfüllt hatte. Die Mitbeteiligte hat nach Ablauf der Eingabefrist ein anderes Produkt angeboten und ihre Offerte in diesem Punkt nachträglich abgeändert. Die Zuschlagserteilung für das geänderte Angebot ist unzulässig (E. 4.2.2). Gutheissung und Rückweisung zur Zuschlagserteilung. · --- · Stichworte: · ANFORDERUNG AUSSCHLUSS GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT GLEICHWERTIGES PRODUKT NACHTRÄGLICHE ANGEBOTSÄNDERUNG RÜCKFRAGEN SUBMISSIONSRECHT TREU UND GLAUBEN · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. III BV Art. 1 Abs. III IVöB § 24 Abs. I SubmV § 24 Abs. IV SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3