Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00180 • VG ZH VB.2018.00180 KI-generiert

Neighbor Standing and Barn Demolition Permit in Protected Core Zone

Geschäftsnummer VB.2018.00180
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal against the approval for the demolition of a barn located in the core zone within an area inventoried as having local character worthy of protection, clarifying the standing of neighbors and the application of the Spatial Planning Ordinance (BZO). The court affirmed that a neighbor generally has standing to appeal if their property directly adjoins the building site or is separated only by a traffic route, and that the appellant's challenge must be suitable for overturning the permit, which superseded any prior restrictive interpretations regarding the interest protected by the relevant norms. Regarding the substance, the court found that while BZO requires securing a replacement building for demolitions of structures significant to the village appearance in core zones, mere inclusion in an inventory only raises a presumption of protectability requiring individual assessment by the authorities, and the authority's application of the BZO concerning the structure's significance was found to be legally correct, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abbruchbewilligung | Abbruch einer Scheune in der Kernzone im Perimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung innerhalb eines Ortsbilds mit regionaler Bedeutung: Legitimation; Auslegung und Anwendung der BZO. Das Beschwerderecht wird in der Regel bejaht, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Bei Vorliegen dieser besonderen räumlichen Beziehungsnähe braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, welches durch die vom Nachbarn als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (E. 1.3.1). Aus der Aussage: "Wer aufgrund der Kernzonenvorschriften besondere Einschränkungen im Interesse der Erhaltung des Ortsbilds unterworfen ist, hat ein Interesse an der Durchsetzung dieses Ortsbildschutzes auch bei Nachbarliegenschaften, welches über dasjenige eines beliebigen Dritten hinausgeht", darf kein Umkehrschluss gezogen und der unmittelbaren Nachbarschaft die Legitimation abgesprochen werden, wenn deren Grundstücke nicht den BZO-Bestimmungen derselben Zone unterstehen. Massgebend ist bei gegebener räumlicher Nähe, dass die vorgebrachten Rügen geeignet sind, die angefochtene Bewilligung zu Fall zu bringen (Klarstellung der Rechtsprechung, E. 1.3.2). In Kernzonen wird gemäss BZO der Abbruch von Gebäuden, welche für die Erhaltung des Dorfbilds von Bedeutung sind, nur bewilligt, sofern das Projekt für die Ersatzbaute bereits rechtskräftig bewilligt und deren Realisierung gesichert ist (E. 2.2). Ortsbaulich prägende und strukturbildende Gebäude können auch dann, wenn sie nicht besondere Zeitzeugen darstellen und nicht unter Denkmalschutz fallen, für das schutzwürdige Ortsbild bedeutsam sein (E. 4.5.1). Bauten innerhalb des Inventarperimeters sind nicht zwingend für das Ortsbild von Bedeutung. Inventare begründen lediglich die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte und verpflichtet die zuständige Bewilligungsbehörde,sich damit auseinanderzusetzen. Der inventarisierte Bereich des schutzwürdigen Ortsbilds, welcher vorliegend über die Kernzone hinausgeht, stellt diese Vermutung für den gesamten Bereich auf. Welche der darin befindlichen Bauten schutzwürdig oder für das Ortsbild von Bedeutung sind, bildet im Einzelfall Gegenstand der Auseinandersetzung der zuständigen Behörden (E. 4.5.2). Deren Auslegung und Anwendung hält vorliegend der seitens des Verwaltungsgerichts vorzunehmenden Rechtskontrolle stand. Abweisung.

Schlagwörter

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Abbruchbewilligung Legitimation gegen Baubewilligung Bauzone Plangenehmigung Schutzzone Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 338a PBG

This provision is cited under 'Rechtsnormen' and the decision dismisses the appeal, implying this section formed the basis for the substantive review or the final decision outcome regarding the demolition permit.

Art. 66 BGG

This article likely covers the imposition of court costs, as it is a standard procedural article cited when a decision is made regarding the outcome (dismissal).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00180

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00180 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Abbruchbewilligung · Abbruch einer Scheune in der Kernzone im Perimeter des Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung innerhalb eines Ortsbilds mit regionaler Bedeutung: Legitimation; Auslegung und Anwendung der BZO. Das Beschwerderecht wird in der Regel bejaht, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird.

Bei Vorliegen dieser besonderen räumlichen Beziehungsnähe braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, welches durch die vom Nachbarn als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (E. 1.3.1). Aus der Aussage: "Wer aufgrund der Kernzonenvorschriften besondere Einschränkungen im Interesse der Erhaltung des Ortsbilds unterworfen ist, hat ein Interesse an der Durchsetzung dieses Ortsbildschutzes auch bei Nachbarliegenschaften, welches über dasjenige eines beliebigen Dritten hinausgeht", darf kein Umkehrschluss gezogen und der unmittelbaren Nachbarschaft die Legitimation abgesprochen werden, wenn deren Grundstücke nicht den BZO-Bestimmungen derselben Zone unterstehen.

Massgebend ist bei gegebener räumlicher Nähe, dass die vorgebrachten Rügen geeignet sind, die angefochtene Bewilligung zu Fall zu bringen (Klarstellung der Rechtsprechung, E. 1.3.2).

In Kernzonen wird gemäss BZO der Abbruch von Gebäuden, welche für die Erhaltung des Dorfbilds von Bedeutung sind, nur bewilligt, sofern das Projekt für die Ersatzbaute bereits rechtskräftig bewilligt und deren Realisierung gesichert ist (E. 2.2). Ortsbaulich prägende und strukturbildende Gebäude können auch dann, wenn sie nicht besondere Zeitzeugen darstellen und nicht unter Denkmalschutz fallen, für das schutzwürdige Ortsbild bedeutsam sein (E. 4.5.1). Bauten innerhalb des Inventarperimeters sind nicht zwingend für das Ortsbild von Bedeutung.

Inventare begründen lediglich die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte und verpflichtet die zuständige Bewilligungsbehörde,sich damit auseinanderzusetzen. Der inventarisierte Bereich des schutzwürdigen Ortsbilds, welcher vorliegend über die Kernzone hinausgeht, stellt diese Vermutung für den gesamten Bereich auf. Welche der darin befindlichen Bauten schutzwürdig oder für das Ortsbild von Bedeutung sind, bildet im Einzelfall Gegenstand der Auseinandersetzung der zuständigen Behörden (E. 4.5.2). Deren Auslegung und Anwendung hält vorliegend der seitens des Verwaltungsgerichts vorzunehmenden Rechtskontrolle stand.

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABBRUCH AUSLEGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAULÜCKE BZO INVENTAR KERNZONE LEGITIMATION ORTSBILD SCHEUNE · Rechtsnormen: · § 338a PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2