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VB.2018.00177 • VG ZH VB.2018.00177 KI-generiert

Appeal Regarding Mobile Phone Antenna Permit and NISV Challenge

Geschäftsnummer VB.2018.00177
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the building permit for a mobile phone antenna, where the appellants sought judicial review of the relevant non-ionizing radiation protection ordinance (NISV) and requested a stay of proceedings pending a potential change in law prompted by a petition. The court dismissed the applications, reasoning that the requirement for a public hearing under the European Convention on Human Rights was not met as the appellants did not claim that the emission or plant limit values of the NISV were exceeded on their property, and that a petition does not initiate a proceeding justifying a stay, nor do anticipated legal changes generally warrant a stay. Furthermore, the court affirmed that the NISV limits have repeatedly been deemed compliant with law and the constitution, leaving the monitoring and potential proposal for amendment of these limits to the competent specialist authorities, not the administrative court, and upheld the general conformity of mobile phone antennas in building zones under specific functional and locational criteria.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne; konkrete Normenkontrolle NISV. Nichteintreten auf diverse Anträge (E. 1.2-1.4). Art. 6 Abs. 1 EMRK ist nur anwendbar, wenn ein Beschwerdeführer geltend macht, auf seinem Grundstück seien die Immissions- oder Anlagegrenzwerte der NISV überschritten. Eine solche Rüge bringen die Beschwerdeführenden nicht vor, weshalb schon deshalb keine öffentliche Verhandlung durchzuführen ist (E. 3.1.2). Eine Petition leitet kein Verfahren ein, welches eine Sistierung rechtfertigen könnte. Selbst wenn gestützt auf eine Petition eine Abänderung der NISV erfolgen würde, rechtfertigt eine zu erwartende oder notwendige Rechtsänderung eine Sistierung grundsätzlich nicht (E. 3.2.3). Das Bundesgericht hat die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mehrfach als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt. Es ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden (und nicht des Verwaltungsgerichts) die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV beim Bundesrat zu beantragen (E. 5.2). Das BAFU überprüft regelmässig, ob die Grenzwerte der NISV gestützt auf die neusten Studien anzupassen sind. Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, aufzuzeigen, dass das BAFU oder der Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen Gefährdung oder Belästigung untätig geblieben sind und es unterlassen haben, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen beziehungsweise vorzunehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt (E. 5.3). Mobilfunkantennen werden als Infrastrukturbauten in Bauzonen generell als zonenkonform erachtet, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen und imWesentlichen Bauzonenland abdecken (E. 9.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Kognitionsbeschränkung Baubewilligungspflicht Gesuch an eine Behörde Petitionsrecht Emissionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Abs. 1 EMRK
Art. 6 Abs. 1 EMRK ist nur anwendbar, wenn ein Beschwerdeführer geltend macht, auf seinem Grundstück seien die Immissions- oder Anlagegrenzwerte der NISV überschritten.
Art. 33 BV
· Art. 33 BV Art. 6 Abs. I EMRK Art. 13 EMRK Art. 2 lit. a NISV Art. 10a USG Art. 11 USG Art. 12 USG Art. 13 USG § 13 Abs. II VRG § 54 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 6 Abs. I EMRK
33 BV Art. 6 Abs. I EMRK Art.
Art. 13 EMRK
· Art. 33 BV Art. 6 Abs. I EMRK Art. 13 EMRK Art. 2 lit. a NISV Art. 10a USG Art. 11 USG Art. 12 USG Art. 13 USG § 13 Abs. II VRG § 54 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 2 lit. a NISV
13 EMRK Art. 2 lit. a NISV Art.
Art. 10a USG
· Art. 33 BV Art. 6 Abs. I EMRK Art. 13 EMRK Art. 2 lit. a NISV Art. 10a USG Art. 11 USG Art. 12 USG Art. 13 USG § 13 Abs. II VRG § 54 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 11 USG
· Art. 33 BV Art. 6 Abs. I EMRK Art. 13 EMRK Art. 2 lit. a NISV Art. 10a USG Art. 11 USG Art. 12 USG Art. 13 USG § 13 Abs. II VRG § 54 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
Art. 12 USG
· Art. 33 BV Art. 6 Abs. I EMRK Art. 13 EMRK Art. 2 lit. a NISV Art. 10a USG Art. 11 USG Art. 12 USG Art. 13 USG § 13 Abs. II VRG § 54 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00177

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00177 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.03.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.12.2020 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne; konkrete Normenkontrolle NISV. Nichteintreten auf diverse Anträge (E. 1.2-1.4). Art. 6 Abs. 1 EMRK ist nur anwendbar, wenn ein Beschwerdeführer geltend macht, auf seinem Grundstück seien die Immissions- oder Anlagegrenzwerte der NISV überschritten.

Eine solche Rüge bringen die Beschwerdeführenden nicht vor, weshalb schon deshalb keine öffentliche Verhandlung durchzuführen ist (E. 3.1.2). Eine Petition leitet kein Verfahren ein, welches eine Sistierung rechtfertigen könnte. Selbst wenn gestützt auf eine Petition eine Abänderung der NISV erfolgen würde, rechtfertigt eine zu erwartende oder notwendige Rechtsänderung eine Sistierung grundsätzlich nicht (E. 3.2.3). Das Bundesgericht hat die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV mehrfach als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt.

Es ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden (und nicht des Verwaltungsgerichts) die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV beim Bundesrat zu beantragen (E. 5.2). Das BAFU überprüft regelmässig, ob die Grenzwerte der NISV gestützt auf die neusten Studien anzupassen sind. Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, aufzuzeigen, dass das BAFU oder der Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen Gefährdung oder Belästigung untätig geblieben sind und es unterlassen haben, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen beziehungsweise vorzunehmen.

Es ist daher davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt (E. 5.3). Mobilfunkantennen werden als Infrastrukturbauten in Bauzonen generell als zonenkonform erachtet, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen und imWesentlichen Bauzonenland abdecken (E. 9.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN FESTSTELLUNGSBEGEHREN MOBILFUNKANTENNE NORMENKONTROLLE ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG SISTIERUNG STRAHLUNG STREITGEGENSTAND UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP) VERSORGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 33 BV Art. 6 Abs. I EMRK Art. 13 EMRK Art. 2 lit. a NISV Art. 10a USG Art. 11 USG Art. 12 USG Art. 13 USG § 13 Abs. II VRG § 54 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3