Family Reunification Refused Due to Prolonged Voluntary Separation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a complaint regarding a late application for family reunification of a spouse. The court found that although the separation may not have been voluntary, it was maintained voluntarily for twenty years. Without significant reasons justifying a late reunification beyond the desire to resume married life, and considering the applicants could maintain contact while living separately or reunite in Iraq, the court found no violation of Article 8 of the European Convention on Human Rights or Article 13 of the Swiss Federal Constitution.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | [Nachträglicher Familiennachzug der Ehefrau.] Das Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau ist zu spät erfolgt (E. 2). Selbst wenn die Trennung vor 20 Jahren nicht freiwillig erfolgt ist, ist diese während dieser Zeit freiwillig aufrechterhalten worden. Abgesehen von der gewünschten Wiederaufnahme des Ehelebens, sind keine Gründe ersichtlich, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden (E. 3.4). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 13 Abs. 1 BV ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden sind auf ein gemeinsames Familienleben im Irak zu verweisen oder können den Kontakt wie bis anhin mit getrennten Wohnsitzen weiterführen (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThe court found no violation of this article in its final order.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00175
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00175 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.09.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · [Nachträglicher Familiennachzug der Ehefrau.] Das Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau ist zu spät erfolgt (E. 2). Selbst wenn die Trennung vor 20 Jahren nicht freiwillig erfolgt ist, ist diese während dieser Zeit freiwillig aufrechterhalten worden. Abgesehen von der gewünschten Wiederaufnahme des Ehelebens, sind keine Gründe ersichtlich, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden (E. 3.4).
Eine Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. von Art. 13 Abs. 1 BV ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden sind auf ein gemeinsames Familienleben im Irak zu verweisen oder können den Kontakt wie bis anhin mit getrennten Wohnsitzen weiterführen (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · IRAK NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUGSFRIST VORLÄUFIG AUFGENOMMENER WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Zus. 85 Ziff. VII AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 126 Abs. III AuG Art. 8 EMRK Art. 74 Abs. III VZAE Art. 76 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3