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VB.2018.00173 • VG ZH VB.2018.00173 KI-generiert

Foreign National's Right to Residency Based on De Facto Partnership Post-Divorce

Geschäftsnummer VB.2018.00173
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A foreign national who lost her right to a residency permit after divorcing her spouse, but who was living in a conjugal partnership with a new partner intending to marry pending final recognition of the divorce abroad, successfully appealed the refusal to grant a permit based on the existence of this de facto partnership. The court reasoned that, given the circumstances, the relationship constituted a marital-like bond, granting the applicant a right to a permit under Article 8 of the European Convention on Human Rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf) | [Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Konkubinates.] Nach der Trennung und Ehescheidung von ihrem Ehemann hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr (E. 3 und 4). Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem neuen Partner zusammen. Die beiden beabsichtigen zu heiraten, sobald die Scheidung in Chile anerkannt wurde. Aufgrund der Umstände, ist von einer eheähnlichen Bindung auszugehen und kann die Beschwerdeführerin gestützt auf das Konkubinat einen Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten. Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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ausländischer Ehegatte faktische Gesellschaft Ehefreiheit Aufenthaltsrecht von Ausländern Personengesellschaft Güterrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 8 EMRK
The appeal was granted, granting the appellant a right to a residence permit based on the de facto union (concubinage) under this article.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 8 EMRK

The appeal was granted, granting the appellant a right to a residence permit based on the de facto union (concubinage) under this article.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00173

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00173 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf) · [Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Konkubinates.] Nach der Trennung und Ehescheidung von ihrem Ehemann hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr (E. 3 und 4). Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem neuen Partner zusammen. Die beiden beabsichtigen zu heiraten, sobald die Scheidung in Chile anerkannt wurde. Aufgrund der Umstände, ist von einer eheähnlichen Bindung auszugehen und kann die Beschwerdeführerin gestützt auf das Konkubinat einen Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten. Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · KONKUBINAT · Rechtsnormen: · Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3