Foreign National's Right to Residency Based on De Facto Partnership Post-Divorce
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA foreign national who lost her right to a residency permit after divorcing her spouse, but who was living in a conjugal partnership with a new partner intending to marry pending final recognition of the divorce abroad, successfully appealed the refusal to grant a permit based on the existence of this de facto partnership. The court reasoned that, given the circumstances, the relationship constituted a marital-like bond, granting the applicant a right to a permit under Article 8 of the European Convention on Human Rights.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf) | [Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Konkubinates.] Nach der Trennung und Ehescheidung von ihrem Ehemann hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr (E. 3 und 4). Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem neuen Partner zusammen. Die beiden beabsichtigen zu heiraten, sobald die Scheidung in Chile anerkannt wurde. Aufgrund der Umstände, ist von einer eheähnlichen Bindung auszugehen und kann die Beschwerdeführerin gestützt auf das Konkubinat einen Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten. Gutheissung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was granted, granting the appellant a right to a residence permit based on the de facto union (concubinage) under this article.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00173
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00173 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Widerruf) · [Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Konkubinates.] Nach der Trennung und Ehescheidung von ihrem Ehemann hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mehr (E. 3 und 4). Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem neuen Partner zusammen. Die beiden beabsichtigen zu heiraten, sobald die Scheidung in Chile anerkannt wurde. Aufgrund der Umstände, ist von einer eheähnlichen Bindung auszugehen und kann die Beschwerdeführerin gestützt auf das Konkubinat einen Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten. Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · KONKUBINAT · Rechtsnormen: · Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3