Road Construction Project Near Protected Gasworks Requires Heritage Commission Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA road construction project was planned near a protected gasworks area. The court determined that the project did not involve a federal task, therefore not requiring mandatory assessment under Article 7 NHG, despite the area's inclusion in national and cantonal protection inventories. However, the project did require a statement from the cantonal heritage protection commission due to its proximity to a protected site of supra-communal importance. The court found that having a heritage assessment from a relevant office, even with necessary expertise, did not replace the mandatory statement from the commission itself. Consequently, the case was remanded for further factual investigation and a new decision.
Legislator-Regeste
AmtlichFestsetzung Strassenprojekt | Strassenprojekt. Das Strassenprojekt betrifft das Gaswerkareal Schlieren, das in das ISOS und in das kantonale Inventar von Schutzobjekten überkommunaler Bedeutung aufgenommen wurde (E. 3.1). Für die Einholung eines Gutachtens und die erforderliche Interessenabwägung gemäss Art. 6 NHG ist von Bedeutung, ob eine Bundesaufgabe vorliegt (E. 3.2.1). In diesem Fall liegt keine Bundesaufgabe vor, weshalb das Strassenprojekt nicht der obligatorischen Begutachtung gemäss Art. 7 NHG unterliegt. Daran vermag auch die Aufnahme des Gaswerkareals Schlieren in das ISOS nichts zu ändern (E. 3.2.3). Vorliegend handelt es sich aber um ein Projekt des Kantons für grössere Bauten und Anlagen im Bereich eines Schutzobjekts von überkommunaler Bedeutung, weshalb gemäss § 3 Abs. 1 lit. d VSVK eine Stellungnahme einzuholen ist. Im Unterschied zu § 3 Abs. 2 VSVK stellt es § 3 Abs. 1 VSVK nicht ins Ermessen der Behörden, ob eine "Stellungnahme" bzw. ein Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutz- oder Denkmalpflegekommission einzuholen ist. Dass die kantonale Denkmalpflege des Amts für Raumentwicklung Projekte im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten zu beurteilen hat, hierfür die notwendigen Fachkenntnisse besitzt und diese Beurteilung bei den Akten liegt, macht eine "Stellungnahme" bzw. ein Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutz- oder Denkmalpflegekommission nicht entbehrlich (E. 3.3.2). Rückweisung im Sinn der Erwägungen zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zum Neuentscheid an den Regierungsrat.
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KI-generiertThis provision was used to determine the necessity of obtaining an expert opinion and conducting a balancing of interests.
This provision was used to determine whether the road project was subject to mandatory review.
This provision was applied to determine the requirement for an opinion from the cantonal nature and heritage conservation or monument protection commission for projects affecting protected sites.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00168
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00168 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Strassenprojekt. Das Strassenprojekt betrifft das Gaswerkareal Schlieren, das in das ISOS und in das kantonale Inventar von Schutzobjekten überkommunaler Bedeutung aufgenommen wurde (E. 3.1). Für die Einholung eines Gutachtens und die erforderliche Interessenabwägung gemäss Art. 6 NHG ist von Bedeutung, ob eine Bundesaufgabe vorliegt (E. 3.2.1).
In diesem Fall liegt keine Bundesaufgabe vor, weshalb das Strassenprojekt nicht der obligatorischen Begutachtung gemäss Art. 7 NHG unterliegt. Daran vermag auch die Aufnahme des Gaswerkareals Schlieren in das ISOS nichts zu ändern (E. 3.2.3). Vorliegend handelt es sich aber um ein Projekt des Kantons für grössere Bauten und Anlagen im Bereich eines Schutzobjekts von überkommunaler Bedeutung, weshalb gemäss § 3 Abs. 1 lit. d VSVK eine Stellungnahme einzuholen ist. Im Unterschied zu § 3 Abs. 2 VSVK stellt es § 3 Abs. 1 VSVK nicht ins Ermessen der Behörden, ob eine "Stellungnahme" bzw. ein Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutz- oder Denkmalpflegekommission einzuholen ist.
Dass die kantonale Denkmalpflege des Amts für Raumentwicklung Projekte im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten zu beurteilen hat, hierfür die notwendigen Fachkenntnisse besitzt und diese Beurteilung bei den Akten liegt, macht eine "Stellungnahme" bzw. ein Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutz- oder Denkmalpflegekommission nicht entbehrlich (E. 3.3.2). Rückweisung im Sinn der Erwägungen zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zum Neuentscheid an den Regierungsrat. · --- · Stichworte: · BUNDESAUFGABEN DENKMALPFLEGE GUTACHTEN HEIMATSCHUTZ ISOS RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN SCHUTZOBJEKT STRASSENPROJEKT ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT · Rechtsnormen:
· Art. 7 lit. e KNHV Art. 2 Abs. I NHG Art. 2 Abs. II NHG Art. 6 NHG Art. 6 Abs. II NHG Art. 7 Abs. II NHG § 203 Abs. II PBG § 3 Abs. I lit. d SachverständigenkommissionenV § 3 Abs. II SachverständigenkommissionenV § 17 Abs. II StrassG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3