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VB.2018.00163 • VG ZH VB.2018.00163 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal of Subsequent Building Permit for Unauthorized Alterations and Precautionary Fountain Shutdown

Geschäftsnummer VB.2018.00163
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against the refusal to conduct a subsequent building permit procedure for unauthorized structural alterations to a terraced house, including the precautionary shut-down of a fountain due to noise emissions. The court reasoned that precautionary measures sought until the completion of a necessary building permit process must be judged independently of the main decision, and to warrant such measures, a health hazard must be proven, which was not credibly established by expert acoustic reports or medical certificates regarding the fountain's emissions. Furthermore, the scope of the appeal was determined by the initial decision regarding the permit requirement for the terrace conversion and the fountain's installation, concluding that the structural changes must be examined within a proper building permit procedure, leading to the dismissal of both the appeal and the request for precautionary measures.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verweigerung der Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens | Vorsorglicherweises Abstellen eines Brunnens wegen Immissionen; eigenmächtige bauliche Veränderungen an Terrassenhaus. Vorsorgliche Massnahmen fallen grundsätzlich mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin. Vorliegend sind diese (verfahrensüberschiessend) bis zum Abschluss des allenfalls nötigen Baubewilligungsverfahrens beantragt, weshalb sie unabhängig vom Entscheid in der Hauptsache zu beurteilen sind (E. 3). Für die Annahme eines schweren Nachteils im Sinn von § 6 VRG muss eine Gesundheitsgefährdung dargetan werden (E. 4.1). Mit Blick auf zwei akustische Gutachten sowie die Feststellungen des vorinstanzlichen Augenscheins ist nicht glaubhaft, dass die vom Brunnen ausgehenden Immissionen eine solche bewirkt hat (E. 4.5). Eine Gesundheitsgefährdung können auch die zu den Akten gereichten ärztlichen Zeugnisse nicht darlegen (E. 4.6). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitgegenstands ist das Anfechtungsobjekt, in dessen Rahmen die Anträge den Streitgegenstand festlegen. Vorliegend ist der Entscheid über die Bewilligungspflicht der Terrassenumnutzung mitsamt Erstellung des Brunnens Streitgegenstand (E. 5.3). Die baulichen Veränderungen auf der Terrasse sind in einem Baubewilligungsverfahren auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen (E. 6.4). Abweisung Beschwerde; Abweisung vorsorgliche Massnahmen.

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht vorsorgliche Massnahmen öffentlich-rechtliches Bauverbot bauliche Änderung unbewilligter Bau Baupolizei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 6 VRG

This provision governed the requirement of demonstrating a serious disadvantage for granting the requested precautionary measures, which the court found was not met.

Art. 22 Abs. 1 RPG

This provision sets the context for the examination of the lawfulness of the structural changes on the terrace within a building permit procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00163

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00163 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.09.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verweigerung der Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens · Vorsorglicherweises Abstellen eines Brunnens wegen Immissionen; eigenmächtige bauliche Veränderungen an Terrassenhaus. Vorsorgliche Massnahmen fallen grundsätzlich mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin.

Vorliegend sind diese (verfahrensüberschiessend) bis zum Abschluss des allenfalls nötigen Baubewilligungsverfahrens beantragt, weshalb sie unabhängig vom Entscheid in der Hauptsache zu beurteilen sind (E. 3). Für die Annahme eines schweren Nachteils im Sinn von § 6 VRG muss eine Gesundheitsgefährdung dargetan werden (E. 4.1). Mit Blick auf zwei akustische Gutachten sowie die Feststellungen des vorinstanzlichen Augenscheins ist nicht glaubhaft, dass die vom Brunnen ausgehenden Immissionen eine solche bewirkt hat (E. 4.5). Eine Gesundheitsgefährdung können auch die zu den Akten gereichten ärztlichen Zeugnisse nicht darlegen (E. 4.6).

Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitgegenstands ist das Anfechtungsobjekt, in dessen Rahmen die Anträge den Streitgegenstand festlegen. Vorliegend ist der Entscheid über die Bewilligungspflicht der Terrassenumnutzung mitsamt Erstellung des Brunnens Streitgegenstand (E. 5.3).

Die baulichen Veränderungen auf der Terrasse sind in einem Baubewilligungsverfahren auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen (E. 6.4). Abweisung Beschwerde; Abweisung vorsorgliche Massnahmen. · --- · Stichworte: · ÄRZTLICHER BERICHT BEWILLIGUNGSPFLICHT GESUNDHEITSGEFÄHRDUNG LÄRMEMISSIONEN NACHTRÄGLICHES BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN SCHALLSCHUTZ STREITGEGENSTAND UMNUTZUNG, EIGENMÄCHTIGE VORSORGLICHE MASSNAHME · Rechtsnormen: · Art. 22 Abs. 1 RPG § 6 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2