Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00162 • VG ZH VB.2018.00162 KI-generiert

Building Permit Upheld Despite Pending Development Plan

Geschäftsnummer VB.2018.00162
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the building permit for a long commercial building with a roof addition near the train station, rejecting the appellant's claims regarding insufficient planning certainty due to a required development plan, finding that this requirement did not automatically constitute a negative preliminary effect under planning law. The court reasoned that the project did not violate the existing planning regulations concerning construction near the lake, that the existing building volume could only be restricted based on extraordinary circumstances, and that the development was appropriately situated and accessible, concluding that the municipal authority's assessment, including treating the project as a modification, was within its discretionary limits and did not improperly alter the site's character or affect neighboring protected structures.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Bau eines langgezogenen Geschäftshauses mit Dachaufbaute in Bahnhofsnähe: Baureife; Einordnung; Zulässigkeit der Abänderungsbewilligung; Verkehrserschliessung. Dem Bauvorhaben kann mit Blick auf das Genügen der planerischen Festlegung bezüglich des Bauens am Zürichseeufer keine fehlende planerische Festlegung im Sinn von § 234 PBG entgegengehalten werden (E. 5.1.3). Die Pflicht zur Aufstellung eines Gestaltungsplans stellt an sich noch keine hinreichende Konkretisierung einer planungsrechtlichen Festlegung dar. Die strittige Gestaltungsplanpflicht zeitigt keine negative Vorwirkung im Sinn von § 234 PBG (E. 5.1.4). Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann allein gestützt auf § 238 PBG ein Verzicht auf die Realisierung des auf dem betreffenden Grundstück zulässigen Volumens nur aufgrund ausserordentlicher Umstände durchgesetzt werden. Weder das Uferbild noch das inventarisierte Bahnhofsgebäude wird beeinträchtigt. Dass sich die kommunale Baubehörde an grobkörnigen benachbarten Arealen orientierte, liegt angesichts der abgesetzten, besonderen Lage des weder dem Uferbereich noch der Hangbebauung zugehörigen, bereits heute zu Gewerbezwecken genutzten Bauareals in ihrem Ermessen (E. 5.3). Die Baubehörde überschreitet ihren Ermessensspielraum nicht, wenn sie davon ausgeht, dass es sich um ein Änderungsprojekt handelt (E. 6.1). Das Grundstück ist sowohl bezüglich des Stammbaubewilligungsprojekts (E. 5.4) als auch betreffend das Änderungsprojekt genügend erschlossen (E. 6.4). Abweisung.

Schlagwörter

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kommunale Baubewilligung Bauordnung Legitimation gegen Baubewilligung Plangenehmigung Verwaltungsbehörde geschlossene Bauweise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BV
1 BV § 234 PBG § 238 PBG § 292 lit.
Art. 4 Abs. 11 BZO
b PBG Art. 4 Abs. 11 BZO Zürich Art.
Art. 11 Abs. 4 BZO
11 BZO Zürich Art. 11 Abs. 4 BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00162

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00162 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.09.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.05.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bau eines langgezogenen Geschäftshauses mit Dachaufbaute in Bahnhofsnähe: Baureife; Einordnung; Zulässigkeit der Abänderungsbewilligung; Verkehrserschliessung.

Dem Bauvorhaben kann mit Blick auf das Genügen der planerischen Festlegung bezüglich des Bauens am Zürichseeufer keine fehlende planerische Festlegung im Sinn von § 234 PBG entgegengehalten werden (E. 5.1.3). Die Pflicht zur Aufstellung eines Gestaltungsplans stellt an sich noch keine hinreichende Konkretisierung einer planungsrechtlichen Festlegung dar. Die strittige Gestaltungsplanpflicht zeitigt keine negative Vorwirkung im Sinn von § 234 PBG (E. 5.1.4). Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann allein gestützt auf § 238 PBG ein Verzicht auf die Realisierung des auf dem betreffenden Grundstück zulässigen Volumens nur aufgrund ausserordentlicher Umstände durchgesetzt werden.

Weder das Uferbild noch das inventarisierte Bahnhofsgebäude wird beeinträchtigt. Dass sich die kommunale Baubehörde an grobkörnigen benachbarten Arealen orientierte, liegt angesichts der abgesetzten, besonderen Lage des weder dem Uferbereich noch der Hangbebauung zugehörigen, bereits heute zu Gewerbezwecken genutzten Bauareals in ihrem Ermessen (E. 5.3). Die Baubehörde überschreitet ihren Ermessensspielraum nicht, wenn sie davon ausgeht, dass es sich um ein Änderungsprojekt handelt (E. 6.1). Das Grundstück ist sowohl bezüglich des Stammbaubewilligungsprojekts (E. 5.4) als auch betreffend das Änderungsprojekt genügend erschlossen (E. 6.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABÄNDERUNGSPLÄNE BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUREIFE DACHAUFBAUTE DACHGESCHOSS EINHEIT DER BAUBEWILLIGUNG EINORDNUNG EINORDNUNGSMANGEL ERKENNBARKEIT ERSCHLIESSUNG GESTALTUNGSPLAN LANDANLAGE NEBENBESTIMMUNGEN UFER VERFAHRENSFAIRNESS VERKEHRSSICHERHEIT VORWIRKUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 1 BV § 234 PBG § 238 PBG § 292 lit. b PBG Art. 4 Abs. 11 BZO Zürich Art. 11 Abs. 4 BZO Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3