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VB.2018.00161 • VG ZH VB.2018.00161 KI-generiert

Refusal to Reissue Driving License After Voluntary Surrender Due to Medical Fitness Concerns

Geschäftsnummer VB.2018.00161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an individual seeking the reissuance of a driving license following a voluntary surrender, where fitness to drive was previously questioned, leading to an expert assessment which concluded against fitness. The court reasoned that when doubts exist regarding fitness to drive, an examination is required, and the initial, undisputed expert opinion conclusively supported the denial of reissuance on traffic medicine grounds. Furthermore, the court held that the voluntary return of the license is legally equivalent to a withdrawal under relevant regulations, and the essential reasoning supporting the initial decision—the expert medical finding—gains legal force to the extent necessary for understanding the operative part of the decision, thus upholding the refusal of reissuance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wiederzulassung als Motorfahrzeugführer | Widerruf des Verzichts auf Führerausweis - Nichtigkeit der Verfügung? Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Der vorsorgliche Entzug während des Sicherungsentzugsverfahrens bildet die Regel. Die Wiedererteilung des Führerausweises kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die betroffene Person die Behebung des Mangels, der die Fahreignung ausgeschlossen hat, nachweist (E. 2.1 f.). Steht eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach dieses schlüssig und widerspruchsfrei begründet ist, sind von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden. Sodann wäre ihr der Führerausweis unabhängig von der fraglichen Verzichtserklärung vorsorglich entzogen und eine Fahreignungsabklärung verfügt worden (E. 4.2 f.). Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv in Rechtskraft. Die Erwägungen haben – auch ohne ausdrücklichen Hinweis – insoweit an der Rechtskraftwirkung teil, als sie für das Verständnis des Dispositivs unerlässlich sind bzw. wenn der Sinn des ganzen Entscheids auf sie verweist. Vorliegend ergibt sich aus dem Sinn des Entscheids klar, dass sich dieser allein aufgrund der nicht zu beanstandenden gutachterlichen Einschätzung ergab und die Wiederzulassung aus verkehrsmedizinischen Gründen verweigert wurde. Wird der Führerausweis der Behörde - wie vorliegend freiwillig zurückgegeben, so hat dies gemäss Art. 32 VZV dieselbe Wirkung wie ein Entzug. Dass kein vorsorglicher Entzug verfügt wurde, ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Verweis auf die entscheidrelevanten Erwägungen ergibt sich aus dem Sinn eines gesamten Entscheids und erwachsen insofern auch die Erwägungen in Rechtskraft (E. 4.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Fahreignung freiwillige Rückkehr medizinische Gründe Ärztliche Untersuchung Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 VZV

Cited in relation to the legal effect of voluntarily returning the driver's license, which is equivalent to a withdrawal.

Art. 14 Abs. I SVG

Cited as a relevant legal norm concerning driver suitability, although the specific application is not detailed in the dispositive.

Art. 15d Abs. I SVG

Cited as a relevant legal norm, likely concerning the withdrawal or restriction of the license.

Art. 17 Abs. III SVG

Cited as a relevant legal norm, likely concerning fitness to drive.

Art. 30 VZV

Cited as a relevant legal norm, likely concerning the requirements for reissuing a driver's license.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision would typically govern the allocation of costs, which is implied by the final order of 'Abweisung' (Dismissal), although the specific cost order text is not fully provided in the snippet.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00161

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00161 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.12.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Wiederzulassung als Motorfahrzeugführer · Widerruf des Verzichts auf Führerausweis - Nichtigkeit der Verfügung? Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Der vorsorgliche Entzug während des Sicherungsentzugsverfahrens bildet die Regel.

Die Wiedererteilung des Führerausweises kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die betroffene Person die Behebung des Mangels, der die Fahreignung ausgeschlossen hat, nachweist (E. 2.1 f.). Steht eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach dieses schlüssig und widerspruchsfrei begründet ist, sind von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden.

Sodann wäre ihr der Führerausweis unabhängig von der fraglichen Verzichtserklärung vorsorglich entzogen und eine Fahreignungsabklärung verfügt worden (E. 4.2 f.). Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv in Rechtskraft. Die Erwägungen haben – auch ohne ausdrücklichen Hinweis – insoweit an der Rechtskraftwirkung teil, als sie für das Verständnis des Dispositivs unerlässlich sind bzw. wenn der Sinn des ganzen Entscheids auf sie verweist. Vorliegend ergibt sich aus dem Sinn des Entscheids klar, dass sich dieser allein aufgrund der nicht zu beanstandenden gutachterlichen Einschätzung ergab und die Wiederzulassung aus verkehrsmedizinischen Gründen verweigert wurde.

Wird der Führerausweis der Behörde - wie vorliegend freiwillig zurückgegeben, so hat dies gemäss Art. 32 VZV dieselbe Wirkung wie ein Entzug. Dass kein vorsorglicher Entzug verfügt wurde, ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Verweis auf die entscheidrelevanten Erwägungen ergibt sich aus dem Sinn eines gesamten Entscheids und erwachsen insofern auch die Erwägungen in Rechtskraft (E. 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · FAHREIGNUNG FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG GUTACHTEN STRASSENVERKEHRSRECHT VERZICHTSERKLÄRUNG VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG WIEDERZULASSUNG · Rechtsnormen:

· Art. 14 Abs. I SVG Art. 15d Abs. I SVG Art. 17 Abs. III SVG Art. 30 VZV Art. 32 VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3