Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00157 • VG ZH VB.2018.00157 KI-generiert

Residency Permit Non-Renewal Upheld Due to Insufficient Domestic Violence Proof

Geschäftsnummer VB.2018.00157
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the non-renewal of a residency permit because the appellant failed to credibly substantiate claims of domestic violence or present convincing evidence that her social reintegration in her home country would be jeopardized due to her status as a divorcee or the general situation there, thus establishing no legal entitlement to an extension; consequently, the court found the deportation order to be proportionate and the lower authority's refusal to recognize a hardship case under relevant law to be unchallengeable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Weder die behauptete häusliche Gewalt noch die behaupteten wichtigen persönlichen Gründe sind glaubhaft; die Wegeweisung ist verhältnismässig] Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, die von ihr behauptete häusliche Gewalt glaubhaft zu machen (E. 2.2). Dasselbe gilt, soweit sie behauptet, ihre soziale Wiedereingliederung im Heimatstaat sei aufgrund ihres Status als Geschiedene gefährdet (E. 2.3). Soweit sie geltend macht, ihre Wiedereingliederung sei (auch) aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatstaat gefährdet, erweisen sich ihre Vorbringen als pauschal und wenig substanziiert (E. 2.4). Damit hat die Beschwerdeführerin keinen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Der Entscheid der Vorinstanz ist verhältnismässig. Dass die Vorinstanz keinen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AUG angenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Wegweisung kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden (E. 3).

Schlagwörter

KI-generiert
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung schwerer Härtefall Gewalt gegen Behörden Häusliche Gewalt Hausgewalt Dienstrechtliche Stellungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 30 Abs. 1 lit. b AUG
Dass die Vorinstanz keinen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AUG angenommen hat, ist nicht zu beanstanden.
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
The court considered whether the applicant had a legal claim to the extension of her residence permit under this provision.
Art. 96 AuG
The court found the expulsion proportionate under this provision, as the applicant failed to demonstrate a legal basis for permit extension.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 50 Abs. I lit. b AuG

The court considered whether the applicant had a legal claim to the extension of her residence permit under this provision.

Art. 96 AuG

The court found the expulsion proportionate under this provision, as the applicant failed to demonstrate a legal basis for permit extension.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00157

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00157 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.06.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Weder die behauptete häusliche Gewalt noch die behaupteten wichtigen persönlichen Gründe sind glaubhaft; die Wegeweisung ist verhältnismässig] Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, die von ihr behauptete häusliche Gewalt glaubhaft zu machen (E. 2.2).

Dasselbe gilt, soweit sie behauptet, ihre soziale Wiedereingliederung im Heimatstaat sei aufgrund ihres Status als Geschiedene gefährdet (E. 2.3). Soweit sie geltend macht, ihre Wiedereingliederung sei (auch) aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatstaat gefährdet, erweisen sich ihre Vorbringen als pauschal und wenig substanziiert (E. 2.4). Damit hat die Beschwerdeführerin keinen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Der Entscheid der Vorinstanz ist verhältnismässig. Dass die Vorinstanz keinen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AUG angenommen hat, ist nicht zu beanstanden.

Die Wegweisung kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden (E. 3). · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG HÄUSLICHE GEWALT NICHTVERLÄNGERUNG PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN SOZIALE WIEDEREINGLIEDERUNG WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 96 AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3