Residency Permit Non-Renewal Upheld Due to Insufficient Domestic Violence Proof
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the non-renewal of a residency permit because the appellant failed to credibly substantiate claims of domestic violence or present convincing evidence that her social reintegration in her home country would be jeopardized due to her status as a divorcee or the general situation there, thus establishing no legal entitlement to an extension; consequently, the court found the deportation order to be proportionate and the lower authority's refusal to recognize a hardship case under relevant law to be unchallengeable.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Weder die behauptete häusliche Gewalt noch die behaupteten wichtigen persönlichen Gründe sind glaubhaft; die Wegeweisung ist verhältnismässig] Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, die von ihr behauptete häusliche Gewalt glaubhaft zu machen (E. 2.2). Dasselbe gilt, soweit sie behauptet, ihre soziale Wiedereingliederung im Heimatstaat sei aufgrund ihres Status als Geschiedene gefährdet (E. 2.3). Soweit sie geltend macht, ihre Wiedereingliederung sei (auch) aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatstaat gefährdet, erweisen sich ihre Vorbringen als pauschal und wenig substanziiert (E. 2.4). Damit hat die Beschwerdeführerin keinen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Der Entscheid der Vorinstanz ist verhältnismässig. Dass die Vorinstanz keinen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AUG angenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Wegweisung kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden (E. 3).
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KI-generiertThe court considered whether the applicant had a legal claim to the extension of her residence permit under this provision.
The court found the expulsion proportionate under this provision, as the applicant failed to demonstrate a legal basis for permit extension.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00157
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00157 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.06.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Weder die behauptete häusliche Gewalt noch die behaupteten wichtigen persönlichen Gründe sind glaubhaft; die Wegeweisung ist verhältnismässig] Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, die von ihr behauptete häusliche Gewalt glaubhaft zu machen (E. 2.2).
Dasselbe gilt, soweit sie behauptet, ihre soziale Wiedereingliederung im Heimatstaat sei aufgrund ihres Status als Geschiedene gefährdet (E. 2.3). Soweit sie geltend macht, ihre Wiedereingliederung sei (auch) aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatstaat gefährdet, erweisen sich ihre Vorbringen als pauschal und wenig substanziiert (E. 2.4). Damit hat die Beschwerdeführerin keinen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Der Entscheid der Vorinstanz ist verhältnismässig. Dass die Vorinstanz keinen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AUG angenommen hat, ist nicht zu beanstanden.
Die Wegweisung kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden (E. 3). · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG HÄUSLICHE GEWALT NICHTVERLÄNGERUNG PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN SOZIALE WIEDEREINGLIEDERUNG WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 96 AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3