Appeal Dismissed Regarding Commencement of Custodial Sentence and Semi-Detention Eligibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the commencement of a custodial sentence, specifically regarding a request for semi-detention, affirming that the convicted person needed to prove gainful employment both under the former and current law to serve the sentence in that form. The court found no abuse of discretion by the lower authority in concluding that commencing the sentence, despite a pending criminal proceeding and the development of self-employment, would not result in irreparable disadvantages beyond the usual consequences of incarceration that would justify an exceptional postponement of the sentence start date; furthermore, the request for semi-detention was rightly denied due to insufficient evidence regarding the required degree of employment.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafantritt / Halbgefangenschaft | Strafantritt/Halbgefangenschaft. Um eine rechtskräftige Freiheitsstrafe in der Form der Halbgefangenschaft verbüssen zu können, musste bzw. muss die verurteilte Person sowohl nach altem als auch nach neuem Recht den Nachweis der Beschäftigung erbringen (E. 2.2). Der Vorinstanz bzw. dem Beschwerdegegner kann keine rechtsverletzende Ausübung ihres/seines Ermessensspielraums vorgeworfen werden, wenn sie zum Schluss kommen, der Vollzug der infrage stehenden Strafe würden beim Beschwerdeführer trotz des noch hängigen Strafverfahrens und des Aufbaus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führen, die erheblich über die üblichen Folgen des Strafvollzugs hinausgehen und einen ausnahmsweisen Aufschub des Strafantrittstermins rechtfertigen würden. Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz dem Gesuch des Beschwerdeführers um Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft angesichts des ungenügend erbrachten Nachweises des Beschäftigungsgrades nicht entsprach (E. 3.2). Abweisung. Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins.
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00154
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00154 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.04.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 30.05.2018 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafantritt / Halbgefangenschaft · Strafantritt/Halbgefangenschaft. Um eine rechtskräftige Freiheitsstrafe in der Form der Halbgefangenschaft verbüssen zu können, musste bzw. muss die verurteilte Person sowohl nach altem als auch nach neuem Recht den Nachweis der Beschäftigung erbringen (E. 2.2).
Der Vorinstanz bzw. dem Beschwerdegegner kann keine rechtsverletzende Ausübung ihres/seines Ermessensspielraums vorgeworfen werden, wenn sie zum Schluss kommen, der Vollzug der infrage stehenden Strafe würden beim Beschwerdeführer trotz des noch hängigen Strafverfahrens und des Aufbaus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteilen führen, die erheblich über die üblichen Folgen des Strafvollzugs hinausgehen und einen ausnahmsweisen Aufschub des Strafantrittstermins rechtfertigen würden. Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz dem Gesuch des Beschwerdeführers um Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft angesichts des ungenügend erbrachten Nachweises des Beschäftigungsgrades nicht entsprach (E. 3.2).
Abweisung. Ansetzung eines neuen Strafantrittstermins. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFSCHUB ERWERBSTÄTIGKEIT HALBGEFANGENSCHAFT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL STRAFANTRITT STRAFAUFSCHUB VORLADUNG · Rechtsnormen: · § 48 Abs. II JVV § 48 Abs. III JVV Art. 77b StGB Art. 77b Abs. I lit. b StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3