Right to be Heard Violated by Failure to Serve Responsive Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that a party's right to be heard was violated because the lower court failed to serve a statement that responded to the opposing party's arguments. The court held that this right includes the ability to know and respond to all submissions made to the court, regardless of whether they contain new or essential arguments. Because there was no opportunity for the violation to be remedied, the case was upheld and sent back to the lower court.
Legislator-Regeste
AmtlichLärmschutzrechtliche Immissionsklage gegen Gaststättenbetrieb | Verletzung des Replikrechts. Die in Art. 29 Abs. 1 und 2 BV enthaltenen Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (E. 2.1). Indem die Vorinstanz von der Zustellung eines Schriftsatzes absah, in welchem die private Beschwerdegegnerin Ausführungen zur Sache machte und dem Standpunkt der Beschwerdeführerin ihren eigenen entgegensetzte, hat sie das Replikrecht missachtet (E. 2.3). Für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung besteht kein Anlass (E. 3). Gutheissung und Rückweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for the right to be heard, specifically the right to know about and respond to all submissions made to the court.
Cited as the basis for the right to be heard, specifically the right to know about and respond to all submissions made to the court.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00153
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00153 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.06.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Lärmschutzrechtliche Immissionsklage gegen Gaststättenbetrieb · Verletzung des Replikrechts. Die in Art. 29 Abs. 1 und 2 BV enthaltenen Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (E. 2.1).
Indem die Vorinstanz von der Zustellung eines Schriftsatzes absah, in welchem die private Beschwerdegegnerin Ausführungen zur Sache machte und dem Standpunkt der Beschwerdeführerin ihren eigenen entgegensetzte, hat sie das Replikrecht missachtet (E. 2.3). Für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung besteht kein Anlass (E. 3). Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · HEILUNG RECHTLICHES GEHÖR REPLIKRECHT ZUSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3