Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00153 • VG ZH VB.2018.00153 KI-generiert

Right to be Heard Violated by Failure to Serve Responsive Statement

Geschäftsnummer VB.2018.00153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that a party's right to be heard was violated because the lower court failed to serve a statement that responded to the opposing party's arguments. The court held that this right includes the ability to know and respond to all submissions made to the court, regardless of whether they contain new or essential arguments. Because there was no opportunity for the violation to be remedied, the case was upheld and sent back to the lower court.

Legislator-Regeste

Amtlich

Lärmschutzrechtliche Immissionsklage gegen Gaststättenbetrieb | Verletzung des Replikrechts. Die in Art. 29 Abs. 1 und 2 BV enthaltenen Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (E. 2.1). Indem die Vorinstanz von der Zustellung eines Schriftsatzes absah, in welchem die private Beschwerdegegnerin Ausführungen zur Sache machte und dem Standpunkt der Beschwerdeführerin ihren eigenen entgegensetzte, hat sie das Replikrecht missachtet (E. 2.3). Für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung besteht kein Anlass (E. 3). Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Parteirechten Fragepflicht ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Aktivlegitimation Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. I BV

Cited as the basis for the right to be heard, specifically the right to know about and respond to all submissions made to the court.

Art. 29 Abs. II BV

Cited as the basis for the right to be heard, specifically the right to know about and respond to all submissions made to the court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00153

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00153 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.06.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Lärmschutzrechtliche Immissionsklage gegen Gaststättenbetrieb · Verletzung des Replikrechts. Die in Art. 29 Abs. 1 und 2 BV enthaltenen Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (E. 2.1).

Indem die Vorinstanz von der Zustellung eines Schriftsatzes absah, in welchem die private Beschwerdegegnerin Ausführungen zur Sache machte und dem Standpunkt der Beschwerdeführerin ihren eigenen entgegensetzte, hat sie das Replikrecht missachtet (E. 2.3). Für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung besteht kein Anlass (E. 3). Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · HEILUNG RECHTLICHES GEHÖR REPLIKRECHT ZUSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3