Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00151 • VG ZH VB.2018.00151 KI-generiert

Building Line Establishment Upheld Against Property Rights Challenge

Geschäftsnummer VB.2018.00151
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the rejection of a challenge against the establishment of building lines intended to secure a pedestrian and bicycle path, affirming that such an intervention in property rights must have a legal basis, serve the public interest, and be proportionate. The court reasoned that the planning authority's considerable technical discretion regarding local conditions was entitled to deference, and found that the proposed alternative route was not equally suitable as it presented a longer detour for many users who would likely still prefer the shorter, established route, thus rendering the intrusion on the property owners' rights justifiable and reasonable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baulinien | Verkehrsbaulinien. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung zu Baulinien (E. 3). Das Baurekursgericht durfte sich zu Recht bei der Beurteilung der örtlichen Verhältnisse Zurückhaltung auferlegen und das den Gemeindebehörden bei der Planung zustehende erhebliche prospektiv-technische Ermessen berücksichtigen (E. 4). Die Festsetzung von Baulinien stellt einen Eingriff in das Eigentum der betroffenen Grundeigentümer dar, weshalb sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen sowie verhältnismässig sein muss (E. 6.1). Öffentliches Interesse an der Sicherung eines Fuss- und Fahrradwegs mittels einer Baulinie (E. 6.3). Die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene Alternativvariante stellt gegenüber der strittigen Passage einen Umweg für eine Vielzahl der mittels dieser Passage erreichbaren Ziele dar. Selbst wenn der Umweg streckenmässig für die meisten Personen zumutbar wäre, erscheint es aber wahrscheinlich, dass die Passanten und Fahrradfahrer auch bei Realisierung der Alternativvariante dennoch die strittige Passage benützen würden, da diese kürzer ist und sie diese Passage bereits bisher genutzt haben. Die Alternativvariante stellt demnach keine gleich geeignete Massnahme dar (E. 6.4.2). Der Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführenden ist auch zumutbar (E. 6.4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Immobilienbesitz Eigentumsrecht Legitimation gegen Baubewilligung Niederlassungsrecht öffentliches Gebäude Dienstbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 BV

This article is cited in the 'Rechtsnormen' section and is part of the legal framework discussed for the property rights interference upheld by the decision, although the explicit link to the final orders is implied through the summary of grounds related to proportionality and property rights.

§ 96 Abs. II lit. a PBG

This provision is cited as a legal basis for the decision regarding the establishment of building lines (Baulinien).

Art. 29 Abs. II BV

This article, concerning the right to be heard, is listed in the relevant legal norms section, indicating its potential procedural relevance if explicitly applied in the dispositive (though the dispositive is not fully provided, we list norms cited there or implied by the nature of the ruling).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00151

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00151 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.09.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baulinien · Verkehrsbaulinien. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung zu Baulinien (E. 3). Das Baurekursgericht durfte sich zu Recht bei der Beurteilung der örtlichen Verhältnisse Zurückhaltung auferlegen und das den Gemeindebehörden bei der Planung zustehende erhebliche prospektiv-technische Ermessen berücksichtigen (E. 4).

Die Festsetzung von Baulinien stellt einen Eingriff in das Eigentum der betroffenen Grundeigentümer dar, weshalb sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen sowie verhältnismässig sein muss (E. 6.1). Öffentliches Interesse an der Sicherung eines Fuss- und Fahrradwegs mittels einer Baulinie (E. 6.3). Die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene Alternativvariante stellt gegenüber der strittigen Passage einen Umweg für eine Vielzahl der mittels dieser Passage erreichbaren Ziele dar. Selbst wenn der Umweg streckenmässig für die meisten Personen zumutbar wäre, erscheint es aber wahrscheinlich, dass die Passanten und Fahrradfahrer auch bei Realisierung der Alternativvariante dennoch die strittige Passage benützen würden, da diese kürzer ist und sie diese Passage bereits bisher genutzt haben.

Die Alternativvariante stellt demnach keine gleich geeignete Massnahme dar (E. 6.4.2). Der Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführenden ist auch zumutbar (E. 6.4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN BAULINIEN EIGENTUMSEINGRIFF EIGENTUMSGARANTIE EIGNUNG ERFORDERLICHKEIT FAHRRADVERKEHR FUSSGÄNGER FUSSWEG KOGNITION NUTZUNGSBESCHRÄNKUNG ÖFFENTLICHES INTERESSE PRIVATE INTERESSEN RECHTLICHES GEHÖR ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS VARIANTE VERBINDUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERKEHRSSICHERHEIT ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · Art. 26 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 36 BV § 96 Abs. I PBG § 96 Abs. II lit. a PBG Art. 2 Abs. III RPG Art. 3 Abs. III lit. c RPG § 20 Abs. I VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3