Building Permit Access Requirements in Core Zone Infill Lot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a building permit decision concerning an infill lot in a core zone, specifically addressing access requirements for the building plot which was accessible via a secondary path. The court reasoned that reduced requirements for access were permissible under relevant regulations for this specific parcel, as it was nearly the last one to be developed along the paths, considering existing traffic prohibitions, and ensuring overall traffic safety, thereby deeming a proposed path widening disproportionate and confirming a turning area existed. Furthermore, the court ruled that non-decisive secondary aspects of the project, such as façade materials, colors, and landscaping, could appropriately be deferred to a later procedural stage, even within a core zone and a regionally significant nature protection area, affirming compliance with communal delegation norms and other relevant planning laws regarding the underground garage access.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Baulücke in einer Kernzone; Erschliessung, Gestaltung. Gemäss § 11 ZN können im Einzelfall geringere Anforderungen an die Zufahrt gestellt werden (E. 2.2). Vorliegend wird das Baugrundstück über einen Weg, der seinerseits über einen anderen Weg erreichbar ist, erschlossen (E. 2.3). Hinsichtlich der beiden Wege kann von den Zugangsnormalien abgewichen werden, da es sich beim Baugrundstück um die zweitletzte an die Wege anstossende Parzelle handelt, die noch zu überbauen ist, sowie mit Blick auf das herrschende Fahrverbot, auf § 11 lit. b und f ZN sowie angesichts der auch so gewährleisteten Verkehrssicherheit (E. 2.5 f.). Die vorgeschlagene Wegverbreiterung ist unverhältnismässig (E. 2.9). Eine Kehrmöglichkeit besteht (E. 2.10). Die Regelung von Nebenpunkten, die für die Bewilligungsfähigkeit nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind, darf in ein späteres Verfahren verwiesen werden. Hierzu gehört üblicherweise die Regelung von Materialien für Fassaden und Dach, die Farben und die Oberflächenbeschaffenheit sowie der Umgebungsplanung. Daran ändert vorliegend auch nichts, dass sich das Bauvorhaben in einer Kernzone sowie in einem Natur- und Landschaftsschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung befindet (E. 4). Kein Verstoss gegen kommunale Delegationsnormen (E. 5) und gegen § 265 PBG (E. 6). Die geplante Tiefgarage bzw. deren Abfahrt verstösst nicht gegen § 238 Abs. 2 PBG und nicht gegen eine kommunale Norm betreffend den gewachsenen Boden (E. 8). Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00149
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00149 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.11.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.03.2020 teilweise gutgeheissen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baulücke in einer Kernzone; Erschliessung, Gestaltung.
Gemäss § 11 ZN können im Einzelfall geringere Anforderungen an die Zufahrt gestellt werden (E. 2.2). Vorliegend wird das Baugrundstück über einen Weg, der seinerseits über einen anderen Weg erreichbar ist, erschlossen (E. 2.3). Hinsichtlich der beiden Wege kann von den Zugangsnormalien abgewichen werden, da es sich beim Baugrundstück um die zweitletzte an die Wege anstossende Parzelle handelt, die noch zu überbauen ist, sowie mit Blick auf das herrschende Fahrverbot, auf § 11 lit. b und f ZN sowie angesichts der auch so gewährleisteten Verkehrssicherheit (E. 2.5 f.).
Die vorgeschlagene Wegverbreiterung ist unverhältnismässig (E. 2.9). Eine Kehrmöglichkeit besteht (E. 2.10). Die Regelung von Nebenpunkten, die für die Bewilligungsfähigkeit nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind, darf in ein späteres Verfahren verwiesen werden. Hierzu gehört üblicherweise die Regelung von Materialien für Fassaden und Dach, die Farben und die Oberflächenbeschaffenheit sowie der Umgebungsplanung. Daran ändert vorliegend auch nichts, dass sich das Bauvorhaben in einer Kernzone sowie in einem Natur- und Landschaftsschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung befindet (E. 4).
Kein Verstoss gegen kommunale Delegationsnormen (E.
5) und gegen § 265 PBG (E. 6).
Die geplante Tiefgarage bzw. deren Abfahrt verstösst nicht gegen § 238 Abs. 2 PBG und nicht gegen eine kommunale Norm betreffend den gewachsenen Boden (E. 8). Abweisung. · --- · Stichworte: · EINHEIT DER BAUBEWILLIGUNG ERSCHLIESSUNG KERNZONE KOMMUNALES RECHT PRIVATER WEG RICHTPLAN UMGEBUNGSPLAN ZUGÄNGLICHKEIT · Rechtsnormen: · § 236 Abs. 1 PBG § 237 Abs. 2 PBG § 237 Abs. 4 PBG § 238 Abs. 2 PBG § 265 Abs. 1 PBG § 52 Abs. 2 VRG § 11 Zugangsnormalien · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4