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VB.2018.00145 • VG ZH VB.2018.00145 KI-generiert

Social Assistance Authority Obligated to Assess Application Despite Prior Benefit Suspension

Geschäftsnummer VB.2018.00145
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A social assistance authority refused to process a request for economic aid from an individual who was already receiving assistance about six months prior, because the unemployment insurance fund had imposed benefit suspension days that the authority deemed the applicant's fault, leading the lower court to overturn the non-admission decision and instruct the authority to examine the application properly. The court reasoned that determining whether the applicant forfeited a claim to substitute income due to fault, which would relate to the subsidiarity principle, is not a prerequisite for accepting the case; rather, need must be established during the factual investigation, and the application should be rejected for lack of need if warranted, emphasizing that the right to social assistance must be examined even if primary benefits were denied due to the applicant's fault. The appeal by the municipality against the lower court's order to proceed with the assessment was ultimately dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Wirtschaftliche Hilfe bei Einstelltagen der Arbeitslosenkasse. Die Sozialhilfebehörde trat aufgrund einer von der Arbeitslosenkasse verfügten Einstellung auf das erneute Unterstützungsgesuch des Beschwerdegegners, welcher bereits ca. ein halbes Jahr zuvor Sozialhilfe bezog, nicht ein, da er die Einstelltage selbst verschuldet habe. Die Vorinstanz hob den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig auf und wies die Beschwerdeführerin an, auf das Gesuch einzutreten und es ordentlich zu prüfen. Die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdegegner auf die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens - verschuldet oder unverschuldet - verzichtet haben soll und somit eine Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes vorliege, ist keine Eintretensvoraussetzung. Vielmehr ist die Bedürftigkeit im Rahmen der Sachverhaltsabklärung zu ermitteln und das Gesuch gegebenenfalls mangels Bedürftigkeit abzuweisen. Der Anspruch auf Sozialhilfe ist selbst dann zu prüfen, wenn Leistungen, die der Sozialhilfe aufgrund des Subsidiaritätsprinzips grundsätzlich vorgehen würden, wegen eines Verschuldens des Gesuchstellers verweigert wurden. Mit dem Nichteintretensentscheid hat die Beschwerdeführerin bereits die Prüfung des Gesuchs verweigert (E. 4.2). Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfebehörde Einstellung der Leistungen Versicherungsleistung der Sozialversicherung Einkommensfestsetzung Arbeitslosenkasse Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 111 Abs. 1 BGG

This provision was used to dismiss the appeal because the matter was decided on its merits according to the grounds established in the reasoning.

§ 49 VRG

This procedural provision was used in relation to the decision on the costs of the proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00145

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00145 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.01.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Wirtschaftliche Hilfe bei Einstelltagen der Arbeitslosenkasse. Die Sozialhilfebehörde trat aufgrund einer von der Arbeitslosenkasse verfügten Einstellung auf das erneute Unterstützungsgesuch des Beschwerdegegners, welcher bereits ca. ein halbes Jahr zuvor Sozialhilfe bezog, nicht ein, da er die Einstelltage selbst verschuldet habe.

Die Vorinstanz hob den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig auf und wies die Beschwerdeführerin an, auf das Gesuch einzutreten und es ordentlich zu prüfen. Die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdegegner auf die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens - verschuldet oder unverschuldet - verzichtet haben soll und somit eine Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes vorliege, ist keine Eintretensvoraussetzung. Vielmehr ist die Bedürftigkeit im Rahmen der Sachverhaltsabklärung zu ermitteln und das Gesuch gegebenenfalls mangels Bedürftigkeit abzuweisen.

Der Anspruch auf Sozialhilfe ist selbst dann zu prüfen, wenn Leistungen, die der Sozialhilfe aufgrund des Subsidiaritätsprinzips grundsätzlich vorgehen würden, wegen eines Verschuldens des Gesuchstellers verweigert wurden. Mit dem Nichteintretensentscheid hat die Beschwerdeführerin bereits die Prüfung des Gesuchs verweigert (E. 4.2). Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANSPRUCHSPRÜFUNG ARBEITSLOSENKASSE EINSTELLTAGE NICHTEINTRETEN SOZIALHILFE SUBSIDIARITÄTSPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· Art. 111 Abs. 1 BGG § 14 SHG § 21 Abs. 2 VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3