Marriage Intent Dispute Delays Residency Permit Extension
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially upheld an appeal regarding the extension of a residency permit. The applicant sought an extension based on the three-year marriage duration requirement. The court found that the lower authority improperly disregarded contradictory statements from the spouse regarding the cessation of marital intent, especially concerning the exact date marital will ended, which was crucial for meeting the absolute three-year deadline. The court remanded the case for further investigation into the spouse's statements and a new decision.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG Fragt das Migrationsamt im Rahmen einer Trennungsanfrage an den Ehegatten ausdrücklich nach dem genauen Datum, an dem der Ehewille erloschen sei, erscheint es nicht unbedenklich, wenn die Vorinstanz die entsprechende Datumsangabe bei der Sachverhaltsfeststellung ausblendet. Auch wenn die Angaben des Ehegatten insgesamt widersprüchlich erscheinen, hätte die Vorinstanz angesichts dessen, dass die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG absolut gilt und im Grunde nur ein einziger Tag darüber entscheiden kann, ob sie erreicht ist oder nicht, dem Widerspruch nachgehen müssen (E. 2.5) Gibt der Ehegatte Ende November 2016 an, dass er "mittlerweilen in einer Partnerschaft" lebe, kann die Vorinstanz nicht unbesehen auf diese Angabe abstellen, um zu erhärten, dass der Ehewille Anfang Januar 2016 erloschen sein soll (E. 2.7) Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen (E. 2.8)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the right to an extension of the residence permit, and the three-year marriage requirement.
Cited in relation to the partial granting of the appeal and the remittal for further investigation and new decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00143
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00143 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.05.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG Fragt das Migrationsamt im Rahmen einer Trennungsanfrage an den Ehegatten ausdrücklich nach dem genauen Datum, an dem der Ehewille erloschen sei, erscheint es nicht unbedenklich, wenn die Vorinstanz die entsprechende Datumsangabe bei der Sachverhaltsfeststellung ausblendet.
Auch wenn die Angaben des Ehegatten insgesamt widersprüchlich erscheinen, hätte die Vorinstanz angesichts dessen, dass die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG absolut gilt und im Grunde nur ein einziger Tag darüber entscheiden kann, ob sie erreicht ist oder nicht, dem Widerspruch nachgehen müssen (E. 2.5) Gibt der Ehegatte Ende November 2016 an, dass er "mittlerweilen in einer Partnerschaft" lebe, kann die Vorinstanz nicht unbesehen auf diese Angabe abstellen, um zu erhärten, dass der Ehewille Anfang Januar 2016 erloschen sein soll (E. 2.7)
Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen (E. 2.8) · --- · Stichworte: · DREIJAHRESFRIST EHEWILLE · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I lit. a AuG § 7 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3