Applicant Denied Firearm Permit Due to Aggressive Behavior and Criminal Risk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an application for a firearm acquisition permit, addressing points previously raised by the Federal Court regarding a violation of the applicant's right to be heard, which was then rectified. The court denied the request for free legal aid due to lack of necessity but granted free legal representation for the proceedings. The court found that the applicant demonstrated significant aggressive potential, evidenced by an incident where he physically accosted a journalist and attempted to detain him, suggesting a risk to others, especially given the potential use of a firearm. This behavior, combined with an expected criminal record for attempted fraud, led to the denial of the firearm permit.
Legislator-Regeste
AmtlichWaffenerwerbsschein | Waffenerwerbsschein (Wiederaufnahme von VB.2016.00466 nach Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts 2C_444/2017) Die vom Bundesgericht beanstandeten Punkte betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs wurden berücksichtigt; der Beschwerdeführer konnte zu sämtlichen Akten Stellung nehmen (E. 1.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit (E. 1.3). Indem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu einem Aktenstück Stellung nehmen konnte, wurde sein rechtliches Gehör verletzt. Die Gehörsverletzung wurde im Beschwerdeverfahren geheilt. Dem ist im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen (E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat keinen Strafregistereintrag, allerdings bestätigte das Bundesgericht kürzlich ein Urteil des Obergerichts insoweit, als der Beschwerdeführer des versuchten Betrugs schuldig gesprochen war. Es ist deshalb ein entsprechender Eintrag im Strafregister zu erwarten (E. 3.2 f.). Aus einer Fernsehsendung geht hervor, dass der Beschwerdeführer sein Gesicht mit einer Sturmhaube verdeckte, gegenüber einem Journalisten handgreiflich wurde und ihn "im Namen des Volkes" verhaften wollte. Dass eine Verwechslung vorliege und im Fernsehbeitrag nicht er, sondern ein Bekannter zu sehen sein soll, ist nicht glaubhaft (E. 4.1). Zum entsprechenden Vorfall gab der Beschwerdeführer einer Zeitung denn auch ein Interview (E. 4.3). Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt auf ein nicht unerhebliches Aggressionspotenzial gegenüber Dritten schliessen. Mit der in Aussicht gestellten "Verhaftung" des Journalisten unter dessen Festhalten masste sich der Beschwerdeführer obrigkeitliche Kompetenzen an, die mittels einer Waffe wohl leichter durchzusetzen gewesen wären (E. 4.4). Der Beschwerdeführer beliess es beim Vorfall nicht bei Drohungen, sondern ging tätlich auf den Journalisten los, was zur Eskalation der Situation und zum Eingreifen der Polizei führte. Daraus lässt sich ohne Weiteres auf eine Drittgefährdungschliessen (E. 4.5). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.
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KI-generiertCited as the main ground for rejecting the application for a permit because the applicant poses a third-party danger.
Cited as a ground for rejecting the application because the applicant exhibits aggression towards third parties and usurped official powers.
Cited for the decision regarding the applicant's entitlement to legal aid in the appeal proceedings.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00139
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00139 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.03.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.12.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Waffenerwerbsschein · Waffenerwerbsschein (Wiederaufnahme von VB.2016.00466 nach Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts 2C_444/2017) Die vom Bundesgericht beanstandeten Punkte betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs wurden berücksichtigt; der Beschwerdeführer konnte zu sämtlichen Akten Stellung nehmen (E. 1.2).
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit (E. 1.3). Indem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu einem Aktenstück Stellung nehmen konnte, wurde sein rechtliches Gehör verletzt. Die Gehörsverletzung wurde im Beschwerdeverfahren geheilt. Dem ist im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen (E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat keinen Strafregistereintrag, allerdings bestätigte das Bundesgericht kürzlich ein Urteil des Obergerichts insoweit, als der Beschwerdeführer des versuchten Betrugs schuldig gesprochen war.
Es ist deshalb ein entsprechender Eintrag im Strafregister zu erwarten (E. 3.2 f.). Aus einer Fernsehsendung geht hervor, dass der Beschwerdeführer sein Gesicht mit einer Sturmhaube verdeckte, gegenüber einem Journalisten handgreiflich wurde und ihn "im Namen des Volkes" verhaften wollte. Dass eine Verwechslung vorliege und im Fernsehbeitrag nicht er, sondern ein Bekannter zu sehen sein soll, ist nicht glaubhaft (E. 4.1). Zum entsprechenden Vorfall gab der Beschwerdeführer einer Zeitung denn auch ein Interview (E. 4.3). Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt auf ein nicht unerhebliches Aggressionspotenzial gegenüber Dritten schliessen.
Mit der in Aussicht gestellten "Verhaftung" des Journalisten unter dessen Festhalten masste sich der Beschwerdeführer obrigkeitliche Kompetenzen an, die mittels einer Waffe wohl leichter durchzusetzen gewesen wären (E. 4.4). Der Beschwerdeführer beliess es beim Vorfall nicht bei Drohungen, sondern ging tätlich auf den Journalisten los, was zur Eskalation der Situation und zum Eingreifen der Polizei führte. Daraus lässt sich ohne Weiteres auf eine Drittgefährdungschliessen (E. 4.5). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.
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