Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00136 • VG ZH VB.2018.00136 KI-generiert

Mootness of Undue Delay Claim Due to Payment of Costs

Geschäftsnummer VB.2018.00136
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court found that a request for a declaration of a violation of the prohibition of undue delay in administrative proceedings must be addressed even after the authority has acted, and that while an internal appeal usually must be decided within 60 days, this is an organizational timeframe, not an absolute one. The court determined that the appeal became moot because the applicant's requested costs for an overseas internship were either paid or never incurred, eliminating the practical interest in the case, and that no exceptions applied as the issue was not of fundamental importance and an early decision was possible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Kostenübernahme für ein Auslandspraktikum/Gegenstandslosigkeit. Ein Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots ist auch nach Tätigwerden der säumigen Behörde materiell zu behandeln (E. 1.2). Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden. Dabei handelt es sich um eine Ordnungsfrist, deren Überschreiten nicht automatisch eine Rechtsverzögerung zur Folge hat. Die Vorinstanz hat ihren Abschreibungsbeschluss acht Monate nach der letzten Eingabe der Parteien gefällt. Zwar war das Aktenmaterial umfangreich, jedoch waren die Unterlagen mehrheitlich für das Rekursverfahren nicht relevant. Auch bot der Fall keine grossen Schwierigkeiten, weshalb die Behandlungsdauer des Rekurses unter den gegebenen Umständen zu lang war (E. 3). Ein Rekursverfahren wird gegenstandslos, wenn der geltend gemachte Nachteil selbst bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte. Die Beschwerdeführerin beantragte die Übernahme der Kosten für ein Auslandspraktikum. Da die Kosten, deren Übernahme beantragt wurde, nachträglich doch noch ausbezahlt wurden oder gar nicht anfielen, entfiel das aktuelle und praktische Interesse der Beschwerdeführerin während des Rekursverfahrens (E. 4). Es stellt sich aufgrund des grossen Ermessenspielraums bei der Frage, ob die Kosten eines Praktikums, welches nicht für die Ausbildung notwendig ist, auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und es bestünde ferner auch die Möglichkeit, dass zu dem Problem rechtzeitig ein Entscheid ergehen kann. Es liegt daher auch keine Ausnahme vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses vor (E. 5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss eine Frage zudem materiell behandelt werden, wenn eine Verletzung der EMRK offensichtlich ist. Vorliegend ist jedoch keine Verletzung ersichtlich (E. 6). Gewährung UP. Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Nichtschuld Rechtsverzögerung Verwaltungskosten Zinszahlung verspäteter Kostenvorschuss Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 27c Abs. I VRG

The provision concerns the time limit for decisions in administrative review proceedings and was cited in relation to the length of the proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00136

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00136 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.06.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Kostenübernahme für ein Auslandspraktikum/Gegenstandslosigkeit. Ein Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots ist auch nach Tätigwerden der säumigen Behörde materiell zu behandeln (E. 1.2). Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden.

Dabei handelt es sich um eine Ordnungsfrist, deren Überschreiten nicht automatisch eine Rechtsverzögerung zur Folge hat. Die Vorinstanz hat ihren Abschreibungsbeschluss acht Monate nach der letzten Eingabe der Parteien gefällt. Zwar war das Aktenmaterial umfangreich, jedoch waren die Unterlagen mehrheitlich für das Rekursverfahren nicht relevant. Auch bot der Fall keine grossen Schwierigkeiten, weshalb die Behandlungsdauer des Rekurses unter den gegebenen Umständen zu lang war (E. 3). Ein Rekursverfahren wird gegenstandslos, wenn der geltend gemachte Nachteil selbst bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Übernahme der Kosten für ein Auslandspraktikum. Da die Kosten, deren Übernahme beantragt wurde, nachträglich doch noch ausbezahlt wurden oder gar nicht anfielen, entfiel das aktuelle und praktische Interesse der Beschwerdeführerin während des Rekursverfahrens (E. 4). Es stellt sich aufgrund des grossen Ermessenspielraums bei der Frage, ob die Kosten eines Praktikums, welches nicht für die Ausbildung notwendig ist, auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und es bestünde ferner auch die Möglichkeit, dass zu dem Problem rechtzeitig ein Entscheid ergehen kann.

Es liegt daher auch keine Ausnahme vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses vor (E. 5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss eine Frage zudem materiell behandelt werden, wenn eine Verletzung der EMRK offensichtlich ist. Vorliegend ist jedoch keine Verletzung ersichtlich (E. 6). Gewährung UP. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE BEHANDLUNGSFRIST ERMESSEN FESTSTELLUNGSINTERESSE GEGENSTANDSLOSIGKEIT GRUNDSATZFRAGE RECHTSVERZÖGERUNG STREITGEGENSTAND · Rechtsnormen: · Art. 7 Abs. I lit. b BGFA Art. 29 Abs. I BV Art. 13 EMRK § 8 SHG § 10 SHG § 27c Abs. I VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4