Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00132 • VG ZH VB.2018.00132 KI-generiert

Administrative Court Decision on Social Assistance Conditions

Geschäftsnummer VB.2018.00132
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court partially upheld an appeal concerning the conditions attached to social assistance, finding that the general requirement to participate in a mandated employment or integration program was not a directly challengeable final decision because it did not bind the recipient to a specific program, which would require a new order. The court reasoned that a condition requiring the submission of rent receipts was invalid as it neither concerned the correct use of benefits nor improved the recipient's situation, given that payments were made directly to the landlord, but upheld other conditions related to seeking cheaper housing and actively searching for employment or clarifying health status as permissible measures for improving the recipient's situation under relevant social assistance law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Erteilung diverser Auflagen. Voraussetzungen der Anfechtung eines Zwischenentscheids. Betreffend die Auflage, regelmässig an einem von der Sozialberatung angeordneten Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm teilzunehmen, liegt kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor, da mit der angefochtenen Verfügung keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem bestimmten Programm verbunden ist. Die Verpflichtung, an einem konkreten Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm teilzunehmen, müsste erneut verfügt werden und könnte mit dieser Verfügung angefochten werden (E. 1.5). Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Da die Beschwerdegegnerin die Mietkosten des Beschwerdeführers direkt der Vermieterin zukommen lässt, verbessert das Einreichen der Mietzinsquittungen durch den Beschwerdeführer weder seine Lage noch bezieht sich die Auflage auf die richtige Verwendung der Beiträge, die Auflage ist demgemäss aufzuheben (E. 4.1-4.2). Die weiteren Auflagen zur Suche einer günstigeren Wohnung sowie zur Suche einer Arbeitsstelle oder alternativ zur Abklärung der gesundheitlichen Situation dienen der Verbesserung der Lage des Beschwerdeführers, weshalb sie zulässig sind (E. 4.3-4.4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Sozialhilfeleistungen Dienstrechtliche Stellungen Beschäftigungsbedingungen Sozialwohnung Soziale Eingliederung Mietzinszahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 SHG

The court applied this provision to assess the legality of linking cost-related or welfare-improving conditions to the economic assistance.

Art. 93 Abs. I BGG

This provision was cited, although the case was before the cantonal administrative court, likely in the context of discussing the appealability of interlocutory decisions which relates to procedural competence/admissibility that was ultimately decided upon.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00132

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00132 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.09.2018 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Erteilung diverser Auflagen. Voraussetzungen der Anfechtung eines Zwischenentscheids. Betreffend die Auflage, regelmässig an einem von der Sozialberatung angeordneten Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm teilzunehmen, liegt kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor, da mit der angefochtenen Verfügung keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem bestimmten Programm verbunden ist.

Die Verpflichtung, an einem konkreten Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm teilzunehmen, müsste erneut verfügt werden und könnte mit dieser Verfügung angefochten werden (E. 1.5). Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Da die Beschwerdegegnerin die Mietkosten des Beschwerdeführers direkt der Vermieterin zukommen lässt, verbessert das Einreichen der Mietzinsquittungen durch den Beschwerdeführer weder seine Lage noch bezieht sich die Auflage auf die richtige Verwendung der Beiträge, die Auflage ist demgemäss aufzuheben (E. 4.1-4.2).

Die weiteren Auflagen zur Suche einer günstigeren Wohnung sowie zur Suche einer Arbeitsstelle oder alternativ zur Abklärung der gesundheitlichen Situation dienen der Verbesserung der Lage des Beschwerdeführers, weshalb sie zulässig sind (E. 4.3-4.4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ARBEITSSUCHE ARZTZEUGNIS AUFLAGE BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM KÜRZUNGSANDROHUNG NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER STRAFANZEIGE STREITGEGENSTAND VERFAHRENSLEITENDE ANORDNUNG VERFÜGUNGSBEGRIFF WOHNUNGSSUCHE ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 16 Abs. II AVIG § 10 Abs. I BezverwG Art. 93 Abs. I BGG § 18 Abs. I SHG § 21 SHG § 23 lit. a SHV § 23 lit. d SHV § 301 Abs. I StPO § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3