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VB.2018.00118 • VG ZH VB.2018.00118 KI-generiert

Administrative Cost Allocation After Voluntary Revocation of Decision

Geschäftsnummer VB.2018.00118
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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An appeal was filed concerning the allocation of costs after the administrative authority voluntarily revoked its initial decision on reconsideration just before a decision on the appeal was due, leading the lower appeal body to dismiss the appeal as moot while splitting the proceedings costs equally between the parties, reasoning that the appellant's appeal likely would have been rejected but the administrative authority committed procedural errors. The court upheld the lower body's decision, finding that the single judge was competent, the amount of the appeal costs was not illegal, and the cost allocation was also lawful, ultimately dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zuteilung in eine Kleinklasse (Verfahrenskosten) | [Die Beschwerdegegnerin hob die Ausgangsverfügung unmittelbar vor der Fällung des Rekursentscheids wiedererwägungsweise auf. Der Bezirksrat schrieb den Rekurs infolge Gegenstandslosigkeit ab und auferlegte die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte. Dabei erwog er insbesondere, dass der Rekurs der Beschwerdeführenden mutmasslich hätte abgewiesen werden müssen, die Beschwerdegegnerin hingegen Verfahrensfehler begangen und die Ausgangsverfügung wiedererwägungsweise aufgehoben habe.] Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1. Abs. 1). Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Höhe der Rekurskosten) ist nicht rechtsverletzend (E. 2.1). Auch die Kostenverteilung ist nicht rechtsverletzend (E. 2.2). Abweisung.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Widerruf Verwaltungskosten Kostenverlegung Wiedererwägung nicht geleisteter Kostenvorschuss Parteientschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article governs the imposition of costs, which is applied in the final order regarding the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00118

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00118 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.01.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Zuteilung in eine Kleinklasse (Verfahrenskosten) · [Die Beschwerdegegnerin hob die Ausgangsverfügung unmittelbar vor der Fällung des Rekursentscheids wiedererwägungsweise auf. Der Bezirksrat schrieb den Rekurs infolge Gegenstandslosigkeit ab und auferlegte die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte. Dabei erwog er insbesondere, dass der Rekurs der Beschwerdeführenden mutmasslich hätte abgewiesen werden müssen, die Beschwerdegegnerin hingegen Verfahrensfehler begangen und die Ausgangsverfügung wiedererwägungsweise aufgehoben habe.] Zuständigkeit des Einzelrichters (E.

1. Abs. 1). Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Höhe der Rekurskosten) ist nicht rechtsverletzend (E. 2.1). Auch die Kostenverteilung ist nicht rechtsverletzend (E. 2.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSVERFAHREN ERÖFFNUNGSMANGEL KLAGEVERFAHREN MANGELHAFTE ERÖFFNUNG RECHTSMITTELBELEHRUNG RECHTSVERHÄLTNIS VERWALTUNGSRECHTLICHER VERTRAG · Rechtsnormen: · § 10 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3