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VB.2018.00113 • VG ZH VB.2018.00113 KI-generiert

Appeal Regarding Early Primary School Entry Dismissed for Lack of Standing and Improper Claims.

Geschäftsnummer VB.2018.00113
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against a rejection of the request to allow a child to skip the second year of kindergarten and enter the first grade of primary school. The court determined it lacked jurisdiction over the initial request because the appellants stated they would not withdraw the child from the private school during the current year and simultaneously sought entry into the first grade in August 2018, meaning they lacked standing to appeal the original decision on skipping kindergarten. Furthermore, the court declined to rule on subsequent demands concerning later entry into the second primary grade or the assumption of private school costs, as these constituted new claims not previously decided by the lower authority, ultimately dismissing the appeal where it was deemed admissible due to the lack of prospect of success and upholding the prior cost ruling.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einschulung | [Mit Beschluss vom 14. September 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführenden ab, deren Sohn möge das zweite Kindergartenjahr überspringen und in die 1. Primarklasse eintreten dürfen, wogegen sich die Beschwerdeführenden erfolglos bei der Vorinstanz wehrten.] Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Die Beschwerdeführenden erklärten in der Beschwerde, ihren Sohn im laufenden Schuljahr keinesfalls von der jetzt besuchten Privatschule nehmen zu wollen, und verlangten stattdessen, ihm zu ermöglichen, im August 2018 in die zweite Primarstufe der öffentlichen Schule einzutreten. Soweit sie gleichzeitig für ihren Sohn unter Überspringen des zweiten Kindergartenjahrs den Eintritt in die 1. Primarklasse begehren, gebrach es ihnen daher schon bei Anrufen des Verwaltungsgerichts an der Beschwerdelegitimation, weshalb das Rechtsmittel in diesem Punkt nicht an die Hand zu nehmen ist (E. 2.1). Nicht einzutreten ist auf dieses demgegenüber, soweit die Beschwerdeführenden die spätere Aufnahme ihres Sohns in eine 2. Primarklasse der Beschwerdegegnerin und die definitive Übernahme der Privatschulkosten durch die Beschwerdegegnerin verlangen, handelt es sich dabei doch um neue Sachbegehren (E. 2.2). Eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung rechtfertigt sich sodann nicht (E. 3). Abweisung UP infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde E. 4) Abweisung der Beschwerde (Kostenentscheid), soweit auf sie eingetreten wird (Hauptsache).

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Privatschule Aussicht auf Erfolg Anspruch auf Primarschulunterricht Verneinung der Zuständigkeit Kindergarten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 38b Abs. 1 lit. a VRG

The appeal was dismissed on the merits as being hopeless (Abweisung UP infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde), which is the main ground for the final order.

§ 21 Abs. 1 VRG

This procedural provision relates to the decision regarding the costs of the appeal (Kostenentscheid).

§ 20a VRG

This provision likely relates to the procedural aspect concerning the Single Judge's jurisdiction (Einzelrichter), as mentioned in the reasoning and implicitly underpinning the procedural handling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00113

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00113 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.04.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einschulung · [Mit Beschluss vom 14. September 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführenden ab, deren Sohn möge das zweite Kindergartenjahr überspringen und in die 1. Primarklasse eintreten dürfen, wogegen sich die Beschwerdeführenden erfolglos bei der Vorinstanz wehrten.] Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1).

Die Beschwerdeführenden erklärten in der Beschwerde, ihren Sohn im laufenden Schuljahr keinesfalls von der jetzt besuchten Privatschule nehmen zu wollen, und verlangten stattdessen, ihm zu ermöglichen, im August 2018 in die zweite Primarstufe der öffentlichen Schule einzutreten. Soweit sie gleichzeitig für ihren Sohn unter Überspringen des zweiten Kindergartenjahrs den Eintritt in die 1. Primarklasse begehren, gebrach es ihnen daher schon bei Anrufen des Verwaltungsgerichts an der Beschwerdelegitimation, weshalb das Rechtsmittel in diesem Punkt nicht an die Hand zu nehmen ist (E. 2.1).

Nicht einzutreten ist auf dieses demgegenüber, soweit die Beschwerdeführenden die spätere Aufnahme ihres Sohns in eine 2. Primarklasse der Beschwerdegegnerin und die definitive Übernahme der Privatschulkosten durch die Beschwerdegegnerin verlangen, handelt es sich dabei doch um neue Sachbegehren (E. 2.2). Eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung rechtfertigt sich sodann nicht (E. 3). Abweisung UP infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde E.

4) Abweisung der Beschwerde (Kostenentscheid), soweit auf sie eingetreten wird (Hauptsache). · --- · Stichworte: · BESCHWERDELEGITIMATION EINSCHULUNG EINZELRICHTER KOSTENREGELUNG NICHTEINTRETEN OFFENKUNDIGE UNZULÄSSIGKEIT RECHTSSCHUTZINTERESSE SCHULEINTRITT SUMMARISCHE PRÜFUNG · Rechtsnormen: · § 20a VRG § 21 Abs. 1 VRG § 38b Abs. 1 lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3