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VB.2018.00108 • VG ZH VB.2018.00108 KI-generiert

Social Assistance Coverage for Homeless Appellant's Necessary Hotel Stay

Geschäftsnummer VB.2018.00108
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a social assistance case concerning the cost coverage for a homeless appellant's brief, necessary hotel stay due to health issues, where the relevant administrative ordinance conflicted with statutory law. The court reasoned that administrative ordinances cannot deviate from the law and that it is bound only by the applicable statute, finding that housing costs are part of the basic material security covered by social assistance up to a defined monthly limit, which the appellant's actual expenses did not exceed; therefore, the incurred costs, being less than the CHF 1,100 ceiling and comparable to normal rent, were fully to be covered, regardless of the timing of the subsequent application.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilferecht: Übernahme der Kosten einer Notunterbringung. Verwaltungsverordnungen können keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen vorsehen; sie müssen sich direkt auf das Gesetz und die ausführenden Erlasse abstützen können. Das Verwaltungsgericht ist nicht an die Verwaltungsverordnung gebunden; Prüfmassstab bildet allein das in der Sache anwendbare Gesetz (E. 3.3). Wohnkosten gehören zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget zu berücksichtigen. Anzurechnen ist der aktuelle Wohnungsmietzins, bis zu einer definierten Obergrenze, vorliegend Fr. 1'100.-. Der obdachlose Beschwerdeführer übernachtete aufgrund gesundheitlicher Probleme ein paar Tage in einem Hotel. Seine dadurch entstandenen Wohnkosten blieben deutlich unter der Obergrenze von Fr. 1'100.-. Diese Kosten hätte die Beschwerdegegnerin auch zu übernehmen, wenn der Beschwerdeführer in einem normalen Mietverhältnis gelebt hätte und die Kosten als Miete angefallen wären. Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Wohngelegenheiten hätten dem Beschwerdeführer ausserdem auch nicht kostenlos zur Verfügung gestanden. Zudem verlangte der Beschwerdeführer auch nicht die Übernahme der Kosten für seinen Hotelaufenthalt für einen ganzen Monat. Da der Beschwerdeführer die gesetzte Obergrenze für Wohnkosten von Fr. 1'100.- pro Monat mit seinem Hotelaufenthalt nicht überschritten bzw. sogar weit unterschritten hat, sind diese grundsätzlich vollständig zu übernehmen (E. 3.4). Das nachträglich eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers kann ihm nicht entgegengehalten werden (E. 3.4.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Unterstützungskosten Kostenmiete Sozialwohnung Sicherheitsleistung Amtshilfe Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 17 Abs. I SHV

This provision is the legal basis cited for the assessment regarding the applicability and limitations of administrative ordinances concerning social assistance costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00108

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00108 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.05.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilferecht: Übernahme der Kosten einer Notunterbringung. Verwaltungsverordnungen können keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen vorsehen; sie müssen sich direkt auf das Gesetz und die ausführenden Erlasse abstützen können. Das Verwaltungsgericht ist nicht an die Verwaltungsverordnung gebunden;

Prüfmassstab bildet allein das in der Sache anwendbare Gesetz (E. 3.3). Wohnkosten gehören zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget zu berücksichtigen. Anzurechnen ist der aktuelle Wohnungsmietzins, bis zu einer definierten Obergrenze, vorliegend Fr. 1'100.-. Der obdachlose Beschwerdeführer übernachtete aufgrund gesundheitlicher Probleme ein paar Tage in einem Hotel. Seine dadurch entstandenen Wohnkosten blieben deutlich unter der Obergrenze von Fr. 1'100.-. Diese Kosten hätte die Beschwerdegegnerin auch zu übernehmen, wenn der Beschwerdeführer in einem normalen Mietverhältnis gelebt hätte und die Kosten als Miete angefallen wären.

Die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Wohngelegenheiten hätten dem Beschwerdeführer ausserdem auch nicht kostenlos zur Verfügung gestanden. Zudem verlangte der Beschwerdeführer auch nicht die Übernahme der Kosten für seinen Hotelaufenthalt für einen ganzen Monat. Da der Beschwerdeführer die gesetzte Obergrenze für Wohnkosten von Fr. 1'100.- pro Monat mit seinem Hotelaufenthalt nicht überschritten bzw. sogar weit unterschritten hat, sind diese grundsätzlich vollständig zu übernehmen (E. 3.4). Das nachträglich eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers kann ihm nicht entgegengehalten werden (E. 3.4.4).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · GESUCHSZEITPUNKT NOTUNTERKUNFT SKOS-RICHTLINIEN VERWALTUNGSVERORDNUNG WOHNKOSTEN · Rechtsnormen: · § 17 Abs. I SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3