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VB.2018.00105 • VG ZH VB.2018.00105 KI-generiert

Appeal on Retroactive Shed Approval and Statute of Limitations

Geschäftsnummer VB.2018.00105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal regarding the retroactive approval of a shed, where the central issue was determining the shed's age to establish if the right of the building authority to order its demolition for restoring the legal status had expired, which is generally limited to thirty years after construction according to federal court practice. The court noted conflicting accounts regarding the shed's age—one party claiming 40 years, the other since 2006—and found that photographic evidence was inconclusive, thus determining that an on-site inspection (Augenschein) requested by the appellant was a necessary and valid piece of evidence to establish the physical condition, which could shed light on the conflicting construction dates, leading to the case being remitted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nachträgliche Baubewilligung für Unterstand | Altersmässiger Nachweis des Bestehens eines Unterstands. Das Recht der Baubehörde auf Verfügung eines Abbruchs zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist nach Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Die Beweislast für den Bestand einer Baute seit dreissig Jahren oder deren Duldung durch die Behörde trägt der Grundeigentümer (E. 3). Nach Aussage des privaten Beschwerdegegners steht der Unterstand seit 40 Jahren, gemäss jener des Beschwerdeführers seit 2006 (E. 5.1, 5.3). Aus den vorliegenden Fotos lässt sich in Bezug auf das Alter des Unterstands nichts entnehmen. Der Witterungs- und sonstige Zustand der verwendeten Materialien dürfte indes Aufschluss über dessen Alter geben, zumal wenn sich die Angaben zum Baujahr so erheblich unterscheiden wie vorliegend. Der beschwerdeführerisch beantragte Augenschein erweist sich somit als taugliches Beweismittel, weshalb nicht darauf verzichtet werden kann (E. 5.4) Rückweisung.

Schlagwörter

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Verjährungsfrist Baukontrolle nachträgliche Baubewilligung Abbruchbefehl Grenzabschnittsverletzung beschränktes Einsichtsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 2 BV

This provision is cited in the case summary alongside others that likely form the basis for the decision, even though the ultimate disposal is a reversal (Rückweisung).

§ 341 PBG

This provision is cited in the case summary alongside others that likely form the basis for the decision, even though the ultimate disposal is a reversal (Rückweisung).

§ 64 Abs. 1 VRG

This procedural rule is cited in the case summary as governing the decision, which resulted in a reversal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00105

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00105 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.02.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nachträgliche Baubewilligung für Unterstand · Altersmässiger Nachweis des Bestehens eines Unterstands.

Das Recht der Baubehörde auf Verfügung eines Abbruchs zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist nach Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Die Beweislast für den Bestand einer Baute seit dreissig Jahren oder deren Duldung durch die Behörde trägt der Grundeigentümer (E. 3). Nach Aussage des privaten Beschwerdegegners steht der Unterstand seit 40 Jahren, gemäss jener des Beschwerdeführers seit 2006 (E. 5.1, 5.3). Aus den vorliegenden Fotos lässt sich in Bezug auf das Alter des Unterstands nichts entnehmen.

Der Witterungs- und sonstige Zustand der verwendeten Materialien dürfte indes Aufschluss über dessen Alter geben, zumal wenn sich die Angaben zum Baujahr so erheblich unterscheiden wie vorliegend. Der beschwerdeführerisch beantragte Augenschein erweist sich somit als taugliches Beweismittel, weshalb nicht darauf verzichtet werden kann (E. 5.4) Rückweisung. · --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG AUGENSCHEIN BEWEISLAST BEWEISMITTEL GEWÄSSERABSTAND RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS · Rechtsnormen:

· Art. 5 Abs. 2 BV § 341 PBG § 64 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3