Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00101 • VG ZH VB.2018.00101 KI-generiert

Social Assistance Overpayment Dispute

Geschäftsnummer VB.2018.00101
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant received social assistance payments in October 2015, despite having earned income in September 2015 for which payment was received in late October. The court ruled that the claimant was genuinely in need of assistance at the time of the October payout because the income had not yet been received. Therefore, the claimant's failure to report the income earlier did not lead to an undue payment, and no grounds existed for reimbursement under relevant social assistance laws or the Swiss Code of Obligations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.2). Der Beschwerdegegner ging im September 2015 einer Erwerbstätigkeit nach und erhielt das Honorar für diese Tätigkeit am 16. Oktober 2015. Ob in der erst am 26. Oktober 2015 vorgenommenen Mitteilung der Lohn-Gutschrift eine Verletzung der Meldepflicht läge, kann vorliegend offenbleiben. Selbst wenn ihm eine Verletzung der Mitteilungspflicht vorzuwerfen wäre, hätte diese jedenfalls nicht zu einer unrechtmässigen Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe für Oktober 2015 geführt, da er im Zeitpunkt der Auszahlung der Sozialhilfe am 23. September 2015 den Lohn noch nicht erhalten hatte und damit tatsächlich unterstützungsbedürftig war. Der Rückerstattungsanspruch lässt sich daher nicht auf § 26 lit. a SHG stützen (E. 4.2). Ein Rückerstattungsanspruch kann auch nicht aus § 27 Abs. 1 lit. b SHG abgeleitet werden, führten doch die Erträgnisse aus der Arbeitsleistung beim Beschwerdegegner nicht zu derart günstigen Verhältnissen, dass eine Rückerstattung unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs als unbillig erschiene (E. 4.4.1). Da die Auszahlung der Sozialhilfe für Oktober 2015 durch die Beschwerdeführerin nicht irrtümlich erfolgte, besteht somit auch in Art. 62 OR keine rechtliche Grundlage für eine Rückforderung (E. 4.4.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug Nichtschuld Einkommensdeklaration sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Beitragsschuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 lit. a SHG

The court found that this provision could not be used to support the claim for reimbursement of social assistance because the reported income did not lead to an unjustified disbursement.

§ 27 Abs. 1 lit. b SHG

The court determined that this provision could not be used to derive a claim for reimbursement as the income earned did not result in favorable circumstances justifying reimbursement considering the reasons for receiving assistance.

Art. 62 OR

The court concluded that there was no legal basis for reclaiming the social assistance payments under this article because the disbursement was not made in error.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00101

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00101 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.10.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 1.2). Der Beschwerdegegner ging im September 2015 einer Erwerbstätigkeit nach und erhielt das Honorar für diese Tätigkeit am 16. Oktober 2015. Ob in der erst am 26. Oktober 2015 vorgenommenen Mitteilung der Lohn-Gutschrift eine Verletzung der Meldepflicht läge, kann vorliegend offenbleiben.

Selbst wenn ihm eine Verletzung der Mitteilungspflicht vorzuwerfen wäre, hätte diese jedenfalls nicht zu einer unrechtmässigen Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe für Oktober 2015 geführt, da er im Zeitpunkt der Auszahlung der Sozialhilfe am 23. September 2015 den Lohn noch nicht erhalten hatte und damit tatsächlich unterstützungsbedürftig war. Der Rückerstattungsanspruch lässt sich daher nicht auf § 26 lit. a SHG stützen (E. 4.2). Ein Rückerstattungsanspruch kann auch nicht aus § 27 Abs. 1 lit. b SHG abgeleitet werden, führten doch die Erträgnisse aus der Arbeitsleistung beim Beschwerdegegner nicht zu derart günstigen Verhältnissen, dass eine Rückerstattung unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs als unbillig erschiene (E. 4.4.1).

Da die Auszahlung der Sozialhilfe für Oktober 2015 durch die Beschwerdeführerin nicht irrtümlich erfolgte, besteht somit auch in Art. 62 OR keine rechtliche Grundlage für eine Rückforderung (E. 4.4.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSKUNFTSPFLICHT ERWERBSTÄTIGKEIT IRRTUM MELDEPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHT RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SOZIALHILFE UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG UNRECHTMÄSSIGER BEZUG UNTERSTÜTZUNGSBEDÜRFTIGKEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · Art. 62 OR Art. 63 OR § 18 SHG § 26 SHG § 26 lit. a SHG § 27 SHG § 27 SHV § 28 SHV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3