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VB.2018.00100 • VG ZH VB.2018.00100 KI-generiert

Claimant's Right to be Heard, Procedural Orders, and Support Reduction

Geschäftsnummer VB.2018.00100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court held that the claimant's right to be heard was violated when the lower authority did not wait for the deadline for supplemental information to expire before making a decision. However, this violation was subsequently rectified. The court also ruled that a directive to clarify financial circumstances, specifically regarding travel expenses and funding, is a procedural order and not an appealable interim decision. Since providing information about past travel was not impossible, the reduction in basic needs support due to non-compliance was upheld.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs wegen fehlender Auskunftserteilung. Wurde einer Partei Frist für eine Handlung gesetzt, so hat sie das Recht, diese bis zum letzten Moment - d.h. bis am letzten Tag der Frist um 24 Uhr - vorzunehmen. Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt sind Ergänzungen zulässig, wenn eine Eingabe bereits vor Fristablauf eingereicht wurde. Da die Vorinstanz die Frist, welche sie der Beschwerdeführerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeräumt hatte, nicht abwartete und die während dieser Zeit eingereichte Ergänzung nicht in ihrem Entscheid berücksichtigte, wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (E. 2.1 f.). Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.3 f.). Da sich eine mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Person grundsätzlich alle Einnahmen und das Vermögen anrechnen lassen muss und nicht klar ist, wie hoch die Kosten der Reisen der Beschwerdeführerin waren und wie sie diese finanzierte, stellen sich Fragen nach der Vollständigkeit ihrer Angaben. Gilt es, die finanziellen Verhältnisse der Sozialhilfeempfänger abzuklären, handelt es sich dabei um eine verfahrensleitende Anordnung gestützt auf § 18 SHG und nicht um eine Auflage oder Weisung im Sinn von § 21 SHG (E. 3.4). Eine Anordnung zur Klärung des Sachverhaltes im Sinn von § 18 Abs. 1 SHG ist nicht mit Rekurs anfechtbar, da es sich nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG handelt. Die Auflage, Auskunft über die während einem Jahr vor der angefochtenen Verfügung getätigten Reisen und deren Kosten zu geben, war in casu nicht unmöglich, weshalb auch die Kürzung des Grundbedarfs zu Recht erfolgte (E. 4). Gewährung UP. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Fristwahrung Eilvorabentscheidungsverfahren finanzielle Verhältnisse Richtlinie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

Cited in relation to the violation of the right to be heard.

§ 18 Abs. I VRG

Cited as the legal basis for a procedural order to clarify the facts, which is not appealable.

§ 19a Abs. II VRG

Cited to establish that an order to clarify the facts is not an appealable interim decision.

§ 24 Abs. I lit. b VRG

Cited as the basis for the correct application of the reduction of basic needs due to failure to provide information.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00100

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00100 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.05.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.01.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs wegen fehlender Auskunftserteilung. Wurde einer Partei Frist für eine Handlung gesetzt, so hat sie das Recht, diese bis zum letzten Moment - d.h. bis am letzten Tag der Frist um 24 Uhr - vorzunehmen.

Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt sind Ergänzungen zulässig, wenn eine Eingabe bereits vor Fristablauf eingereicht wurde. Da die Vorinstanz die Frist, welche sie der Beschwerdeführerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeräumt hatte, nicht abwartete und die während dieser Zeit eingereichte Ergänzung nicht in ihrem Entscheid berücksichtigte, wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (E. 2.1 f.). Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.3 f.). Da sich eine mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Person grundsätzlich alle Einnahmen und das Vermögen anrechnen lassen muss und nicht klar ist, wie hoch die Kosten der Reisen der Beschwerdeführerin waren und wie sie diese finanzierte, stellen sich Fragen nach der Vollständigkeit ihrer Angaben.

Gilt es, die finanziellen Verhältnisse der Sozialhilfeempfänger abzuklären, handelt es sich dabei um eine verfahrensleitende Anordnung gestützt auf § 18 SHG und nicht um eine Auflage oder Weisung im Sinn von § 21 SHG (E. 3.4). Eine Anordnung zur Klärung des Sachverhaltes im Sinn von § 18 Abs. 1 SHG ist nicht mit Rekurs anfechtbar, da es sich nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG handelt. Die Auflage, Auskunft über die während einem Jahr vor der angefochtenen Verfügung getätigten Reisen und deren Kosten zu geben, war in casu nicht unmöglich, weshalb auch die Kürzung des Grundbedarfs zu Recht erfolgte (E. 4).

Gewährung UP. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSKUNFTSPFLICHT FRISTDAUER HEILUNG KÜRZUNG NICHTIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR VERFAHRENSLEITENDE ANORDNUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 18 Abs. I VRG § 18 Abs. II VRG § 19a Abs. II VRG § 24 Abs. I lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4