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VB.2018.00096 • VG ZH VB.2018.00096 KI-generiert

Appeal Against Extension of Protection Order Limiting Residence and Contact

Geschäftsnummer VB.2018.00096
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal challenging the extension of protective measures under the Protection Against Violence Act, specifically a requirement to vacate the shared residence and a no-contact zone, which the appellant claimed hindered contact with their children. The court accepted the factual basis of domestic violence, confirming the initial threat assessment, and reasoned that the challenged measures were primarily for the protection of the other party, whose continued endangerment was deemed credible. The court found the eviction and no-contact order to be proportionate, noting that the possibility of contact with the children remained via mobile phone, and explicitly stated it was not within the competency of the protective measure proceedings to regulate visitation rights or determine who better deserves the family home.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS180002 | Verlängerung Schutzmassnahmen nach GSG: Wegweisung und Rayonverbot Vom juristischen Laien wird nicht erwartet, dass er juristische Termini richtig verwendet. Da die Begründung sowie der Antrag des Beschwerdeführers verständlich sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 1.2). Der Beschwerdeführer bestätigte die von der Beschwerdegegnerin geschilderten Vorfälle im Grossen und Ganzen. Demnach ist der Sachverhalt unumstritten, und es liegt häusliche Gewalt im Sinn des GSG vor, auch wenn die vom Beschwerdeführer gemachten Drohungen bloss auf einem Missverständnis beruhen sollten (E. 3.2). Angefochten ist bloss die Wegweisung sowie das Rayonverbot, da es dem Beschwerdeführer den Kontakt zu den Kindern erschwere. Da diese Massnahmen allerdings dem Schutz der Beschwerdegegnerin dienen, sind die Massnahmen aus diesem Blickwinkel zu prüfen (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hat den Fortbestand der Gefährdung glaubhaft dargelegt (E. 4.3). Es liegt nicht in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen, ein Besuchsrecht zu regeln oder abzuklären, wem die Familienwohnung besser dient. Die Wegweisung sowie das Rayonverbot erweisen sich insgesamt als verhältnismässig, insbesondere verfügen die Kinder jeweils über ein eigenes Mobiltelefon, was den Kontakt des Beschwerdeführers zu den Kindern trotz Wegweisung und Rayonverbot erleichtert (E. 4.4.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Räumungsbefehl Schutz der Familie Aufenthaltsrecht Ausdehnung des Verfahrens Häusliche Gewalt Rechte des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 GSG

The provision was used to affirm the continued existence of the danger, which justifies the protective measures.

Art. 10 GSG

The provision relates to the protective measures (expulsion and no-contact order) which the court upheld as proportionate.

§ 54 VRG

This procedural rule likely governed the decision on costs or the final disposal of the appeal in the context of administrative court procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00096

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00096 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.03.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS180002 · Verlängerung Schutzmassnahmen nach GSG: Wegweisung und Rayonverbot Vom juristischen Laien wird nicht erwartet, dass er juristische Termini richtig verwendet. Da die Begründung sowie der Antrag des Beschwerdeführers verständlich sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 1.2).

Der Beschwerdeführer bestätigte die von der Beschwerdegegnerin geschilderten Vorfälle im Grossen und Ganzen. Demnach ist der Sachverhalt unumstritten, und es liegt häusliche Gewalt im Sinn des GSG vor, auch wenn die vom Beschwerdeführer gemachten Drohungen bloss auf einem Missverständnis beruhen sollten (E. 3.2). Angefochten ist bloss die Wegweisung sowie das Rayonverbot, da es dem Beschwerdeführer den Kontakt zu den Kindern erschwere. Da diese Massnahmen allerdings dem Schutz der Beschwerdegegnerin dienen, sind die Massnahmen aus diesem Blickwinkel zu prüfen (E. 4.1).

Die Beschwerdeführerin hat den Fortbestand der Gefährdung glaubhaft dargelegt (E. 4.3). Es liegt nicht in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen, ein Besuchsrecht zu regeln oder abzuklären, wem die Familienwohnung besser dient. Die Wegweisung sowie das Rayonverbot erweisen sich insgesamt als verhältnismässig, insbesondere verfügen die Kinder jeweils über ein eigenes Mobiltelefon, was den Kontakt des Beschwerdeführers zu den Kindern trotz Wegweisung und Rayonverbot erleichtert (E. 4.4.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BESUCHSRECHT BEZIEHUNGSPFLEGE FAMILIENWOHNUNG GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN HÄUSLICHE GEWALT PSYCHISCHE INTEGRITÄT RAYONVERBOT SCHUTZMASSNAHMEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I GSG Art. 6 GSG Art. 10 GSG § 54 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4