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VB.2018.00091 • VG ZH VB.2018.00091 KI-generiert

License Revocation Appeal Dismissed Due to Waiver of Defense and Contradictory Evidence

Geschäftsnummer VB.2018.00091
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the revocation of their probationary driver's license following a second traffic violation, specifically a 28 km/h speeding offense on the highway, by claiming justification based on an emergency situation where an approaching emergency vehicle allegedly forced them to maintain their lane. The court dismissed the appeal because the appellant failed to present these justification arguments, such as necessity or conflict of duties, during the prior penal proceedings, thereby waiving the right to raise them in the subsequent administrative measure appeal, and furthermore, the photographic evidence contradicted the appellant's claims, leading the court to classify their assertions as self-serving excuses.

Legislator-Regeste

Amtlich

Annullierung des Führerausweises auf Probe | Behaupteter Rechtfertigungsgrund für Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h überschritten zu haben, was eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften darstellt. Da diese Geschwindigkeitsüberschreitung seine zweite Widerhandlung ist, die zum Entzug des Ausweises führt, hätte sie den Verfall seines Führerausweises auf Probe zur Folge. Dagegen bringt er vor, er sei durch ein hinter ihm fahrendes Notfallfahrzeug dazu gezwungen worden, da er seine Spur nicht habe freigeben können (E. 3.2). Infrage kommen die Rechtfertigungsgründe des Notstands sowie der Pflichtenkollision (E. 3.3). Der Beschwerdeführer darf nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist verpflichtet, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun (E. 4.1). Da er es unterlies, die Rechtfertigungsgründe für die Geschwindigkeitsüberschreitung bereits im Strafbefehlsverfahren vorzubringen, ist die entsprechende Rüge nicht zu hören (E. 4.2). Ohnehin widersprechen die beigezogenen Fotografien des Radargeräts den beschwerdeführerischen Ausführungen diametral und sind deshalb als Schutzbehauptungen zu qualifizieren (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Entzug der Konzession Rechtsverzicht berechtigte Zweifel Rückzug des Rechtsbegehrens Fahren trotz Führerausweisentzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16a Abs. 2 SVG

This provision is the legal basis for the revocation of the probationary driver's license due to a second traffic offense.

Art. 27 Abs. 2 SVG

This provision is cited in the context of the administrative measure (cancellation of the license).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00091

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00091 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.07.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Annullierung des Führerausweises auf Probe · Behaupteter Rechtfertigungsgrund für Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h überschritten zu haben, was eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften darstellt. Da diese Geschwindigkeitsüberschreitung seine zweite Widerhandlung ist, die zum Entzug des Ausweises führt, hätte sie den Verfall seines Führerausweises auf Probe zur Folge. Dagegen bringt er vor, er sei durch ein hinter ihm fahrendes Notfallfahrzeug dazu gezwungen worden, da er seine Spur nicht habe freigeben können (E. 3.2). Infrage kommen die Rechtfertigungsgründe des Notstands sowie der Pflichtenkollision (E. 3.3).

Der Beschwerdeführer darf nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist verpflichtet, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun (E. 4.1). Da er es unterlies, die Rechtfertigungsgründe für die Geschwindigkeitsüberschreitung bereits im Strafbefehlsverfahren vorzubringen, ist die entsprechende Rüge nicht zu hören (E. 4.2). Ohnehin widersprechen die beigezogenen Fotografien des Radargeräts den beschwerdeführerischen Ausführungen diametral und sind deshalb als Schutzbehauptungen zu qualifizieren (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ADMINISTRATIVMASSNAHME BEWEISERHEBUNG BINDUNG AN STRAFBEFEHL FÜHRERAUSWEIS AUF PROBE NOTSTAND RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 17 StGB Art. 15a Abs. 4 SVG Art. 16a Abs. 1 SVG Art. 16a Abs. 2 SVG Art. 27 Abs. 2 SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4