Diabetic's Allowance Increase Denied Due to Unsubstantiated Higher Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person suffering from diabetes mellitus type II requested an increase in their daily emergency aid allowance, claiming higher food and hygiene costs due to their condition. The court denied the request, reasoning that diabetics require a health-conscious diet rather than expensive specialty products and that the claimant did not incur additional costs compared to a healthy emergency aid recipient. The court found it reasonable for the claimant to shop at discounters for larger quantities of food, that any surplus funds from their allowance could cover the cost of healthy food, and that claims for specific dental products or clothing were not sufficiently substantiated.
Legislator-Regeste
AmtlichNothilfe (Erhöhung des Tagessatzes) | Nothilfe: Erhöhung des Tagessatzes [Der Beschwerdegegner wies das Gesuch des an Diabetes mellitus Typ II leidenden Beschwerdeführers um Erhöhung des täglichen Nothilfebetrages ab.] Das Schreiben der Beschwerdegegnerin stellt eine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG dar. Damit waren die Prozessvoraussetzungen vor Vorinstanz gegeben (E. 1.2). Hinsichtlich der Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung seines Rechtsbeistands ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdelegitimiert. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.3). Gemäss Rechtsprechung sind Diabetiker nicht auf teure Spezialprodukte, sondern auf eine gesundheitsbewusste Kost angewiesen. Dem Beschwerdeführer entstehen infolge seiner Krankheit im Vergleich zu einem gesunden Nothilfebezüger keine Mehrkosten. Er hat deshalb keinen Anspruch auf Andersbehandlung (E. 5.2). Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, Lebensmittel in grösseren Mengen und dadurch günstiger einzukaufen, zumal der Beschwerdegegner darlegt, dass dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall ein zusätzlicher Spind oder ein eigener Kühlschrank zur Verfügung gestellt werden könne. Dass er auf eine schadstoffarme Ernährung achten und teurere Bioprodukte einkaufen müsse, wird durch die Arztzeugnisse nicht bestätigt. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, Lebensmittel günstig im Discounter einzukaufen. Sollte der Beschwerdeführer trotz Bedarf in der Notunterkunft keine Kleidung und Hygieneprodukte erhalten, hat er sich diesbezüglich an den Beschwerdegegner zu wenden. Es geht aber nicht an, aus diesem Grund eine Erhöhung des Nothilfebetrags zu fordern. Es ist sodann nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit auf spezielle, teurere Zahnpflegeprodukte angewiesen ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gemäss den von ihm eingereichten Einkaufsquittungen jeweils einen Überschuss von Fr.1.50/Tag. Da dem Beschwerdeführer keine hohen Kommunikationskosten anfallen dürften und ihm für Arztbesuche Ticketsfür den öffentlichen Verkehr abgegeben werden, ist es ihm zumutbar, diesen Überschuss für gesunde, diabeteskonforme Lebensmittel zu verwenden (E. 5.4). Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 6.2). Abweisung, soweit Eintreten.
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KI-generiertThis provision was used to establish that the letter from the respondent constituted an order, thus fulfilling the procedural prerequisites for the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00080
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00080 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.07.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.03.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Nothilfe (Erhöhung des Tagessatzes) · Nothilfe: Erhöhung des Tagessatzes [Der Beschwerdegegner wies das Gesuch des an Diabetes mellitus Typ II leidenden Beschwerdeführers um Erhöhung des täglichen Nothilfebetrages ab.] Das Schreiben der Beschwerdegegnerin stellt eine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG dar.
Damit waren die Prozessvoraussetzungen vor Vorinstanz gegeben (E. 1.2). Hinsichtlich der Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung seines Rechtsbeistands ist der Beschwerdeführer nicht beschwerdelegitimiert. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.3). Gemäss Rechtsprechung sind Diabetiker nicht auf teure Spezialprodukte, sondern auf eine gesundheitsbewusste Kost angewiesen. Dem Beschwerdeführer entstehen infolge seiner Krankheit im Vergleich zu einem gesunden Nothilfebezüger keine Mehrkosten. Er hat deshalb keinen Anspruch auf Andersbehandlung (E. 5.2).
Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, Lebensmittel in grösseren Mengen und dadurch günstiger einzukaufen, zumal der Beschwerdegegner darlegt, dass dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall ein zusätzlicher Spind oder ein eigener Kühlschrank zur Verfügung gestellt werden könne. Dass er auf eine schadstoffarme Ernährung achten und teurere Bioprodukte einkaufen müsse, wird durch die Arztzeugnisse nicht bestätigt. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, Lebensmittel günstig im Discounter einzukaufen. Sollte der Beschwerdeführer trotz Bedarf in der Notunterkunft keine Kleidung und Hygieneprodukte erhalten, hat er sich diesbezüglich an den Beschwerdegegner zu wenden.
Es geht aber nicht an, aus diesem Grund eine Erhöhung des Nothilfebetrags zu fordern. Es ist sodann nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit auf spezielle, teurere Zahnpflegeprodukte angewiesen ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gemäss den von ihm eingereichten Einkaufsquittungen jeweils einen Überschuss von Fr.1.50/Tag. Da dem Beschwerdeführer keine hohen Kommunikationskosten anfallen dürften und ihm für Arztbesuche Ticketsfür den öffentlichen Verkehr abgegeben werden, ist es ihm zumutbar, diesen Überschuss für gesunde, diabeteskonforme Lebensmittel zu verwenden (E. 5.4).
Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 6.2). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSOBJEKT BESCHWERDELEGITIMATION DIABETES ERNÄHRUNGSKOSTEN GESUNDHEITSZUSTAND KRANKHEIT MEHRKOSTEN NOTHILFE PROZESSVORAUSSETZUNGEN · Rechtsnormen: · Art. 12 BV § 1 Nothilfe VO § 2 Nothilfe VO § 5c SHG § 19 Abs. I lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3