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VB.2018.00078 • VG ZH VB.2018.00078 KI-generiert

Building Right Renewal Refusal Appeal Jurisdiction Review

Geschäftsnummer VB.2018.00078
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal against a lower authority's decision to not proceed with a challenge to a refusal to renew a building right agreement, which the lower authority deemed a non-appealable act because the agreement itself was private law. The court reasoned that it retained jurisdiction to rule on the merits even when an appeal challenges a non-admission decision, holding that while the core refusal to renew the private law contract primarily falls under civil jurisdiction where fundamental rights violations can be reviewed, the local council's implicit decision on its administrative competence to rule on the non-renewal is subject to administrative review under the two-stage theory, ultimately concluding the council was competent to decide on the non-renewal, and thus dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baurechtsvertrag | Baurechtsvertrag. [Die Beschwerdegegnerin beschloss, den mit der Beschwerdeführerin geschlossenen Baurechtsvertrag nicht zu verlängern. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat die Vorinstanz nicht ein, da es sich dabei nicht um eine anfechtbare Anordnung handle.] Das Verwaltungsgericht ist auch dann befugt, einen Sachentscheid zu fällen, wenn sich das zu behandelnde Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid richtet. Entsprechend sind materielle Beschwerdeanträge bei der Anfechtung eines solchen zulässig (E. 1.2). Beim Baurechtsvertrag handelt es sich vorliegend um einen privatrechtlichen Vertrag (E. 2.2). Gemäss der Zweistufentheorie ist zu unterscheiden zwischen dem Vertragsabschluss und der vorgängigen verwaltungsinternen Willensbildung, die gegebenenfalls mit einer Verfügung abzuschliessen ist (E. 3.2). In der Sache kann die Beschwerdeführerin ihre Anfechtung der behördlichen Weigerung, den Baurechtsvertrag zu verlängern, allein auf das derzeit noch bestehende Vertragsverhältnis und die Grundrechtsbindung des Gemeinwesens stützen (E. 4.1). Allein aufgrund der Grundrechtsbindung ist keine öffentlichrechtliche Rechtsgrundlage des privatrechtlichen Handelns anzunehmen (E. 4.2). Zivilgerichte können die Rüge der Grundrechtsverletzung grundsätzlich überprüfen; der Beschwerdeführerin steht der zivilrechtliche Weg offen (E. 4.3). Demgegenüber ist der implizite Entscheid des Gemeinderats über seine Zuständigkeit unabhängig vom Beschluss in der Sache durch die Annahme eines anfechtbaren Rechtsakts im Sinn der Zweistufentheorie der Verwaltungsrechtspflege zu unterstellen, da eine Inanspruchnahme des Entscheidungsspielraums durch die unzuständige Behörde im Zivilprozess nicht korrigiert werden könnte (E. 5.3). Der Gemeinderat war vorliegend befugt, über die Nichtverlängerung des Baurechtsvertrags zu entscheiden (E. 5.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Nichtverlängerung des Vertrags kommunale Gebietskörperschaft Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln materielle Überprüfung Grundeigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00078

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00078 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.09.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.07.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Baurechtsvertrag · Baurechtsvertrag. [Die Beschwerdegegnerin beschloss, den mit der Beschwerdeführerin geschlossenen Baurechtsvertrag nicht zu verlängern. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat die Vorinstanz nicht ein, da es sich dabei nicht um eine anfechtbare Anordnung handle.] Das Verwaltungsgericht ist auch dann befugt, einen Sachentscheid zu fällen, wenn sich das zu behandelnde Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid richtet.

Entsprechend sind materielle Beschwerdeanträge bei der Anfechtung eines solchen zulässig (E. 1.2). Beim Baurechtsvertrag handelt es sich vorliegend um einen privatrechtlichen Vertrag (E. 2.2). Gemäss der Zweistufentheorie ist zu unterscheiden zwischen dem Vertragsabschluss und der vorgängigen verwaltungsinternen Willensbildung, die gegebenenfalls mit einer Verfügung abzuschliessen ist (E. 3.2). In der Sache kann die Beschwerdeführerin ihre Anfechtung der behördlichen Weigerung, den Baurechtsvertrag zu verlängern, allein auf das derzeit noch bestehende Vertragsverhältnis und die Grundrechtsbindung des Gemeinwesens stützen (E. 4.1).

Allein aufgrund der Grundrechtsbindung ist keine öffentlichrechtliche Rechtsgrundlage des privatrechtlichen Handelns anzunehmen (E. 4.2). Zivilgerichte können die Rüge der Grundrechtsverletzung grundsätzlich überprüfen; der Beschwerdeführerin steht der zivilrechtliche Weg offen (E. 4.3). Demgegenüber ist der implizite Entscheid des Gemeinderats über seine Zuständigkeit unabhängig vom Beschluss in der Sache durch die Annahme eines anfechtbaren Rechtsakts im Sinn der Zweistufentheorie der Verwaltungsrechtspflege zu unterstellen, da eine Inanspruchnahme des Entscheidungsspielraums durch die unzuständige Behörde im Zivilprozess nicht korrigiert werden könnte (E. 5.3).

Der Gemeinderat war vorliegend befugt, über die Nichtverlängerung des Baurechtsvertrags zu entscheiden (E. 5.6).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BAURECHT BAURECHTSVERTRAG FINANZVERMÖGEN GRUNDRECHTSBINDUNG GRUNDRECHTSVERLETZUNG NICHTEINTRETENSENTSCHEID ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG PRIVATRECHTLICHER VERTRAG RECHTSWEGGARANTIE ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERWALTUNGSRECHTSPFLEGE ZIVILGERICHT/-RICHTER ZWEISTUFENTHEORIE · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. I BV Art. 9 BV Art. 29a BV § 1 VRG § 44 Abs. III VRG Art. 779 ZGB § 10 Abs. I lit. b ZPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1